TÜV / HU mit nicht eingetragenen Fahrwerk und Felgen?

2 Antworten

  • HU 1 Monat überziehen ist kein Problem, hat auch keine Folgen.
  • Wenn das Fahrwerk eine ABE hat -> keine Eintragung und Abnahme notwendig. Anders sieht es bei einem Teilegutachten aus.
  • Die ABE ist stets mitzuführen. Auch bzw. gerade für eventuelle allgemeine Verkehrskontrollen.
  • Du brauchst den Brief nicht. Zulassungsbescheinigung Teil I reicht für die HU. Nur wenn du etwas eintragen lassen willst brauchst du auch Zulassungsbescheinigung Teil II (früher »Brief«).

Du schreibst, dass die Änderung schon von einem Prüfer / Prüfingeneur abgenommen wurde, dann hast Du auch eine Änderungsabnahmebescheinigung nach §19(4) bekommen, DIESE mußt Du bei der HU vorlegen, sie weist nach, dass die Änderung vorschriftsmäßig ist.

Teilegutachten und ABE kannst Du dann zu Hause lassen, da dieses die Arbeitsgrundlage für die Änderungsabnahme waren.

"eintragen" = Korrektur der Fahrzeugpapiere ist bei §19(3) nicht dafür erforderlich, das Abnahmeprotokoll der Prüfers nach §19(4) reicht aus.

Es sei den die Abnahme ist nach §21 StVZO erfolgt, dann MUSS das eingetragen sein, sprich die Fahrzeug papiere müssen dann unverzüglich korrigiert werden.

Der REchststand ist dabei ein anderer.

Steht aber auf der Bescheinigugn des Prüfers drauf.