Teilbefristeter Vertrag. Wird dieser unbefristet, wenn Arbeitgeber sich nicht rührt bis Vertragsende?

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Nach der Elternzeit hast Du einen Anspruch auf die vertraglich im unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden.

Eine Befristung braucht man nicht kündigen, sowohl AG als auch AN brauchen sich nicht zu äußern bevor die Befristung ausläuft. Die in der Befristung vereinbarten Stunden sind mit Ablauf der Befristung "weg", die Vereinbarung läuft ganz einfach aus und endet mit dem angegebenen "Beendigungstermin".

Eine "automatische" Entfristung und somit das Recht auf die bisher befristete Stundenzahl gibt es nur dann, wenn der AG den AN wissentlich weiter mit der erhöhten Stundenzahl arbeiten lässt.

Da Du jetzt nicht arbeiten gehst, bleibt nur abzuwarten, für wie viele Wochenstunden man Dich nach der Elternzeit einteilt oder Du fragst den AG.

Eine weitere Befristung der höheren Stundenzahl ist mit Sachgrund nach Deiner Elternzeit möglich. Ohne Sachgrund kann nicht mehr befristet werden.

Hexle2  13.08.2020, 07:03

Danke fürs Sternchen

du liegst verkehrt,

ein befristeter Vertrag läuft einfach aus; es bedarf keiner Mitteilung des AG´s.

dein unbefristeter Vertrag läuft weiter.

Nein die Frist für die zusätzlichen 15h läuft aus und der Vertrag wird mit 24h unbefristet fortgefüht.

Ansonsten hätte man ja erst gar keine Befristung vereinbaren müssen.

Würde aber trotzdem mal mit dem Chef reden, ob er mit Deiner Arbeit zufrieden war und die Stunden nach der Frist wieder auf 39 h erhöhen will. Das müsste dann natürlich erst schriftlich vereinbart werden. Mündlich wäre zwar auch möglich, ist aber ziemlich unsicher.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hier handelt es sich um einen teilbefristeten Arbeitsvertrag - Du bist unbefristet für 24 WoStd. eingestellt - daher greift die Schutzwirkung des Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht, da es auf die Be­fris­tung des ge­sam­ten Ar­beits­verhält­nis­ses zu­ge­schnit­ten ist.

Die befristeten Wochenstunden sind am 31.07.2020 automatisch beendet worden; es bedarf weder einer Kündigung noch einer Mitteilung seitens des ArbG.