Strom wird abgestellt , habe ich noch eine Möglichkeit?
Hallo
Ich habe eine sperrankündigung von meinem Anbieter erhalten ( E.ON ).
Nun möchte die E.ON 418,00€ haben. Die Frist läuft am 18.08.18 aus. ( in 2 Tagen )
Nun habe ich ein darlehn beim Jobcenter beantragt. Dieses wurde abgelehnt , mit der Begründung ich bin selbst schuld , da ich die Ratenzahlung nicht fristgerecht eingehalten habe.
Nun habe ich bei einer Schuldnerberatung angerufen. Dort wurde mir gesagt ich soll zum Sozialamt gehen. Dort wurde mir dann gesagt , die sind dafür nicht zuständig , da ich im leistungsbezug ( Jobcenter ) bin.
Gibt es noch irgendeine Möglichkeit , das am 20.08 der Strom nicht abgeschaltet wird ? :(
14 Antworten
Versuche, Dir das Geld bei Freunden/Verwandten zu leihen und lerne aus dieser Geschichte.
Bereits die erste Mahnung sollte ernst genommen werden. Melde Dich dann gleich, schildere Deine Situation und bitte um eine Ratenvereinbarung. Je früher Du Dich meldest, umso kulanter sind die Unternehmen.
Die Frist läuft in zwei Tagenab und jetzt machste Dir erst Gedanken? (Warum hätten Jobcenter und Sozialamt nochmal Geld geben sollen? Du hattest es bereits bekommen und anderweitig ausgegeben!)
Frag Eltern und Freunde, dass das heute oder Morgen überwiesen wird. Ansonsten wird der Kühlschrank warm und wlan ist vorbei.
2 Tage ist viel zu kurz, eigentlich hättest Du gleich zum Jobcenter mit der Ankündigung müssen, welches, sofern es sich nicht um offensichtliche Stromverschwendung handelte, dazu verpflichtet wäre, einen Kredit einzuräumen, der dann mit Abschlägen vom Regelsatz im weiteren abzugleichen wäre. Hier ist also auch entscheidend, wie es zu den Schulden kam.
Also zügigst zum Jobcenter, vielleicht können die noch etwas beim Versorger erreichen, aber mit dem Zeithorizont ist es Fünf nach Zwölf. Die andere Alternative wäre ein Kredit bei Freunden, gleiches Spiel, schlechterer Draht zum Versorger, damit müßte die Zahlung fristgerecht beim Versorger eintreffen.
Oder erst einmal mit dem Versorger Kontakt aufnehmen, ob nicht mit einem Überweisungsbeleg über die Summe die Abschaltung verhindert werden könnte. Es wäre Kulanz, aber mit dem richtigen Auftreten (2 Tage vor Ultimo allerdings ein echtes Kunststück, denn das zeugt nicht von Verläßlichkeit, da muß dann schon etwas Handfestes her, ideal eine Zusage vom Jobcenter) könnte es gelingen.
Das hier einiges schief gelaufen ist, sollte jedem klar sein, juristisch korrekt ist das Vorgehen des Versorgers wohl auch, hier greife ich nicht an. Wo ich angreife ist die Begründung der Kreditverweigerung, die so gegen gängige Rechtsprechung ist. Entweder machte man es sich nur einfach, oder aber man suchte eine Begründung, weil eine mit der Rechtsprechung vereinbare Begründung nicht gefundn wurde, aber dennoch plausibel klingt.
Üblich ist eine Endabrechnung im Juli, was dann auch zu der Höhe geführt haben könnte. Dabei ist bei Stromversorgern eine Schuldenbetrag von 100 € ohne Mahnkosten festgelegt, ab dem Maßnahmen eingeleitet werden können, wobei die erste Androhung der Abschaltung mit der 1. Mahnung kombiniert werden kann, was das ganze ziemlich beschleunigte. Gerade August läßt einen recht kurzen Zeithorizont zu, wenn man eine hohe Endrechnung erhalten hat. Die 418,00 € beziehen sich ja auf die aktuell geschuldete Summe.
Übrigens kann es nioch eine Option geben: eine einmalig "geplatzte" SEPA-Lastschrift mit der Folge, daß dann im weiteren das SEPA-Mandat nicht mehr gültig war, aber man irrig annahm, daß im nächsten Monat wieder per Lastschrift abgebucht werde. In diese Falle sind schon viele getappt, die ihr Konto nicht im Blick haben, sondern bei den Kontoauszügen immer nur auf das Saldo schauen, um dann ein böses Erwachen zu erleben. Aber auch das müßte kommuniziert werden, denn das kann der Sachbearbeiter nicht ahnen.
Man könnte aber mit dem Jobcenter ausmachen, daß die kommenden Abschlagszahlungen vom JS direkt an den Versorger geleistet würden. Dies könnte etwas bewegen.
Meine Argumentation von oben (Gerichtsurteile) sollte nur ein Leistungsempfänger nicht führen, denn das kann schnell zu "Dienst nach Vorschrift" führen. Hier wäre der Schuldenberater ein guter Mediator, der auch Gerichtsurteile anführen kann, ohne gleich den Sachbearbeiter gegen seinen Mandanten aufzubringen.
Üblich ist eine Endabrechnung im Juli, was dann auch zu der Höhe geführt haben könnte.
???? Üblich im Juli sagt Wer?
Zum Thema Juli- eine gute Frage. Keine Ahnung was PolluxHH hier für einen Fall konstruiert.
Grund für eine Stromsperre ist eine konsequente Verweigerung der Zahlungsbereitschaft- und das über viele Monate.
Jetzt lohdert das Feuer- entweder der FS zahlt innerhalb der 14. Tage seine Schulden oder er sitzt im dunkeln.
Zugegeben, es ist abhängig vom Versorger, aber alle Versorger, die ich innerhalb der letzten 10 Jahre hatte, ließen unabhängig von der Vertragslaufzeit im Juni den Zähler ablesen und im Juli kam die Endabrechnung. Hier handelt es sich um ein zur Mitte des Jahres angesetztes Wirtschaftsjahr. Andere halten sich an die Vertragslaufzeit, andere an Kalenderjahre, aber die "mittjährige Lösung" ist keinesfalls unüblich, also auch als Möglichkeit zu beachten.
NeJa .... den Ablesetermin legt der Messstellenbetreiber - meist Netzbetreiber - fest. Ob Dein Lieferant einen anderen Termin zusätzlich macht, spielt dabei keine Rolle.
Wurde also immer im Juni abgerechnet und Du wohntet am selben Ort, hat das nicht mit gängiger Praxis sondern einfach nur am Termin des Netzbetreibers liegen.
Als Grund für eine Stromsperre reicht, wenn man mit 100 € in der Kreide steht, auf die Mahnung nach Erreichung dieser Grenze, das kann teils schon mir einer nicht bezahlten Rate der Fall sein (wir wissen nicht um die Familiengröße) keine Zahlung erfolgt, wobei die erste Mahnung teils schon die erste Absperrankündigung (vier Wochen) enthält. Dann noch die zweite hinterher ... . In der Summe kann die Abschaltung frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen, also ist der minimale Zeitrahmen mit 8 Wochen von einer unbezahlten Abschlagszahlung bis zur Absperrung, minimal erhaltene Schreiben 2 - 3. Viele Monate müssen es nicht sein, auch wenn die meisten Versorger nicht ganz so kaltschnäuzig vorgehen. Siehe dazu § 19 Abs. 2 u. 3 StromGVV
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Die Termine für die Jahresendabrechnung sind in den Verträgen der Lieferanten festgelegt gewesen, damit unabhängig von der Netzbetreiberin. Daraus folgerte ich messerscharf, daß die Lieferanten die Netzbetreibetrin mit der Ablesing zum entsprechenden Zeitpunkt beauftragt haben.
Mal schnell gesucht ... (allerdings ohne Check der Qualität der Site, also vorbehaltlich)
https://www.toptarif.de/strom/wissen/stromrechnung-wann-erfolgt-die-jahresabrechnung/
Wann die Stromabrechnung in den einzelnen Haushalten ankommt, ist sehr unterschiedlich. Einige Stromanbieter halten sich an das Abrechnungsjahr 1. Januar bis 31. Dezember und verschicken am Anfang jedes Jahres die Abrechnungen für das jeweilige Vorjahr. Bei anderen Stromlieferanten gilt ein eigenes Wirtschaftsjahr und bei wieder anderen ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend. Sie stellen die Stromabrechnung genau ein Jahr, nachdem der Stromliefervertrag geschlossen wurde, an den Kunden zu. Um die Frage nach dem Zeitpunkt für die Jahresabrechnung zu klären, wirft man am besten einen Blick in den Stromvertrag. Dort finden sich in der Regel auch Angaben dazu, wann die Stromabrechnung ansteht.
Das entspräche dann meiner Annahme.
Nochmals für Dich: für die Ablesung ist der Messstellenbetreiber gesetzlich zuständig. Dieser erfasst die Stände und leitet diese weiter.
Für die Erstellung Deiner Rechnung vom Lieferanten sind Netzentgelte etc. notwendig. Die kann nur der Netzbetreiber berechnen und an den Lieferanten weitergeben. Schau dazu in Deine Rechnung.
Ob Dein Lieferant einen anderen Termin wählt, ist seine Sache.
Dein Zitat sagt übrigens nicht das Gegenteil von meiner Aussage. Da ist nur die Rede welche Abrechnungszeiträume es gibt.
Im Übrigen bei uns rechnen alle örtlichen Lieferanten zum Termin des Messstellenbetreibers ab. Bei uns im Stadtteil erfolgen die Ablesungen Strassenweise von August und September.
Dann auch einmal von meiner Seite: die Sache mit dem Ablesen war nur Zusatz (deshalb nicht sauber recherchiert), denn entscheidend war, daß nicht wenige Anbieter eine Endabrechnung im Juli verschicken. Das ist eigentlich entscheidend, denn dadurch kann der geschuldete Betrag deutlich angehoben worden sein (es ging ja um "viele Monate mit ellenlangem Schriftverkehr" dem ich entgegentreten wollte). d.h. für eine Abschaltung am 20. August reichte ein Verzug mit mehr als 100 €, was durch eine einzige Nichtzahlung erreicht worden sein könnte.
Nun zum Ablesen. Bei uns war seit Installation des neuen Zählers niemand mehr zum Ablesen im Haus, sondern es ging immer über Selbstablesung. Zudem ging ich davon aus, daß eine Jahresabrechnung eine Gegenrechnung erbrachter Leistungen beinhalte, also praktisch keinen geschätzten Verbrauch zum Gegenstand habe und haben dürfe. Die Rechnungen gehen auch von Ablesedatum zu Ablesedatum. Enggeführt, im Sinne eines Analogieschlusses, erforderte dies eine zur Endabrechnung zeitnahe Ablesung. So war nur mein Ansatz, auch wenn er vielleicht falsch sein mag, was aber wie gesagt für die Argumentation unerheblich ist, da dafür nur die Möglichkeit einer Endabrechnung im Juli reichte, was nicht in Abrede gestellt wurde.
Aber dann bitte eine Erklärung dafür, warum gesetzlich vorgeschrieben ist, daß die Endabrechnung den "ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum" und bei Haushaltsrechnungen den Anfangs- und Endzählerstand zu enthalten habe, aber der Ablesezeitpunkt unabhängig vom Abrechnungszeitraum sein solle?
Gesetzlich ist eine Abrechnung spätestens aller 12 Monate ggü. Kunde Pflicht. Wenn dem Meststellenbetreiber kein Zählerstand vorliegt, darf er diesen rechnerisch ermitteln.
Bei An- und Abmeldung sollte man selber den Zählerstand an den Lieferanten mitteilen. Dieser meldet den Stand an den Messstellenbetreiber und Antworten mit Netzentgelte etc. Bei Lieferantenwechsel erfolgt nicht immer die Erfassung, da sollte man als Kunde selber hinterher sein.
Messstellenbetreiber ermitteln meist rollierend die Zählerstände im Gebiet um jeder Zeit das gleiche Arbeitspensum zu haben. Ausnahmen sind meist nur bei Heiz- und Hauslichtanlagen wegen Nebenkostenabrechnungen möglich. So mit erfolgt die Abrechnung ggü. Lieferanten aller 12 Monate. Entweder berücksichtigen Lieferanten mit abweichender Vertragslaufzeit keine Netzentgelte weiter oder sie warten bis die Werte nach Meldung der Zählerstände vom Messstellenbetreiber kommen.
Im Übrigen ob Abgelesen wird oder Selbstablesung erfolgt hat nix mit diesem Vorgehen zu tun. Selbstablesung erfolgt bei uns auch .... Messstellenbetreiber schickt Karten an die Kunden.
Etwas zur Untermauerung:
Wegen der vergleichbaren Notlage und der unmittelbaren Auswirkungen einer Stromsperre auf die Wohnsituation wird § 22 Abs. 8 SGB II in der Rechtsprechung jedoch auch auf Energieschulden angewandt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013, L 2 AS 313/13 B ER).
Sozialgericht in Koblenz, Urteil vom 05. September 2013, Az.: S 14 AS 724/13.
§ 22 Abs. 8 SGB II:
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die Sache mit der Ablehnung des Darlehens habe ich gerade beim Beitrag von Peppie85 kommentiert, zur Ergänzung hier als Übertrag:
"Allerdings ist der Hinweis des Jobcenters auf die nicht eingehaltene Ratenzahlung gemäß Rechtsprechung ungenügend, da es eigentlich nur zwei Wege hin zu einer Stromsperrung gibt: eine "übermächtige" Nachzahlung oder eben nicht gezahlte Raten (als auch die Kombination). Damit läßt das JC hier nur erstere Vaiante zu, was aber so nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist.
In den Ausführungen (Rn. 11) zum in meinem Beitrag zitierten Urteil heißt es entsprechend, Hervorhebungen durch mich:
Die Rechtfertigung einer Schuldenübernahme gemäß dieser Vorschrift umfasst neben der objektiven Geeignetheit der Schuldenübernahme zur dauerhaften Sicherung der Energieversorgung auch die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Daneben sind sonstige Umstände wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von der Stromsperre betroffenen Personenkreises oder das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, insbesondere ob ein erstmaliger oder wiederholter Rückstand vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).
Angesichts der Höhe (im Regelsatz werden Stromkosten ohne dezentrale Erzeugung von Warmwasser in Höhe von ca. 35 € pro Person berücksichtigt) muß entweder ein größerer Haushalt vorliegen, eine hohe Endabrechnung (Verschwendungstatbestand) gegeben sein, oder ... . Alleine der Verweis auf untelassene Ratenzahlung reicht meines Wissens nicht aus, wenn nicht schon vorher ein Kredit mit dem gleichen Zweck gewährt wurde, denn die Kreditvergabe soll gerade auch eine Wiederholung der Situation vermeiden helfen."
Mit dem Schreiben zum Jobcenter, mit der Bitte, sie mögen mit EON reden, dass die Sperrung ausgesetzt wird.
Habe jetzt bei e.on angerufen. Dort wurde mir nur gesagt das es gut ist das ich die 418€ reduziere , aber es reicht nicht um den Vorgang zu stoppen. Nur wenn ich die volle Höhe begleiche wird der sperrauftrag storniert..
Aber es wurde doch vom Jobcenter abgelehnt ...
Update:
Morgen bekomme ich Kindergeld. Daher kann ich morgen schonmal 190 an E.ON überweisen.
Bleiben noch 228€ Rest Schulden
EON anrufen und mittteilen, dass eine Teilrate gezahlt wird und bitten, dass auf die Sperrung zur Zeit verzichtet wird.
Familie Freunde fragen, die Summe ist komplett zu zahlen, Du hast etliche Schreiben nicht beachtet.
Dazu habe ich eine spontane Idee:
Er hat ehrgeizig Rechnungen UND Mahnungen des Unternehmens ignoriert. Eine Sperre setzt regen schriftlichen Abmahnverkehr voraus, der zieht sich i.s.R.über Monate. Der FS sollte seine Post von E.ON durchgehen.
Die 2 Wochen jetzt sind ganz sicher juristisch gerechtfertigt.