Strafzettel bekommen, nicht mehr lesbar, was nun?
Hallo liebe Gemeinde,
ich habe vor etwa 2 Wochen einen Strafzettel bekommen. Ich stand da über Nacht und in der Nacht hat es tierisch geregnet und gestürmt. Nun am nächsten Morgen finde ich den Zettel, auf dem nichts mehr lesbar ist. Nur auf der gefalteten Innenseite eine Rechtsbelehrung mit Zahlungsziel und bla bla. Grund, zu zahlender Betrag oder irgendwas nicht mehr lesbar. Das Zahlungsziel von knapp ner Woche ist nun um. Muss ich damit rechnen, jetzt ein Schreiben mit Mahnung zu bekommen bei dem entsprechende Gebühren zu entrichten sind oder müssen die mir so ein Bußgeld sowieso nochmal per Post zuschicken? Ich meine es kann doch auch mal sein das so ein Strafzettel wegfliegt oder von lustigen Passanten entfernt wird. Ich hab auch echt besseres zu tun, als beim Straßenverkehrsamt anzurufen um rauszufinden wie viel ich zahlen soll.
Habt Ihr ne Ahnung wie das läuft?
Viele Grüße
7 Antworten
also ehrlich gesagt scheint beim Verkehrsamt anzurufen die einzige Möglichkeit zu sein. wenn du die strafe nicht bezahlst gibt es irgendwann ein mangelt und dann musst du nur noch mehr bezahlen. ich glaube nicht das die nochmal bescheid sagen das du zahlen musst sondern direkt eine gebühr fällig wird. also einfach anrufen und nachfragen und dann bezahlen. ist doch blöd sonst nur noch mehr hinblechen zu müssen
ich glaube nicht das die nochmal bescheid sagen
Das glaub aber bitte mal lieber.
Es kommt immer auf die Vorgehensweise der jeweiligen Behörde an. Grundsätzlich handelt es sich bei geringfügigen OWi`s wie Parkverstößen nur um Verwarnungsgeldangebote. In der einen Stadt und zu bestimmten Tageszeiten kontrolliert das Ordnungsamt, anderswo oder später dann die Polizei. Und dann ist es möglich das entweder gleich der Tatvorwurf mit Zahlschein am Auto ist, oder eben nur der Hinweis das man einen Verstoß begangen hat und demnächst Post bekommen wird.
In Deinem Fall war es wohl der Zahlschein. Und dann hast Du schlechte Karten wenn dieser nicht mehr lesbar ist, denn das nächste Schreiben wird bereits ein Bußgeldbescheid sein mit dem zusätzlich zum ursprünglichen Verwarnungsgeld Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50€ verlangt werden. Und das ist auch rechtmäßig.
Was kannst Du tun?
Gleich morgen die betreffende Behörde anrufen, die Sachlage erklären und darauf hoffen das der Sachbearbeiter ein offenes Ohr dafür hat.
Oder:
Den Bußgeldbescheid abwarten und dann Einspruch einlegen, das aber mit der Begründung das Du nicht der Fahrer gewesen bist. Die Behörde muss nun den Fahrer ermitteln der ihrer Meinung nach den Parkverstoß begangen hat. Das wird sie nicht können bzw. nicht versuchen weil es in keinem Verhältnis zur Tat steht. Also muss sie dann das Verfahren einstellen, d.h. das Verwarnungsgeld fällt weg. die Gebüren und Auslagen fallen weg - was bleibt ist die Kostentragungspflicht des Halters nach §25a StVG, und das sind 23,50€.
Hinweisen muss ich aber auf die theoretische Gefahr das dann eine Fahrtenbuchauflage möglich ist - Du wärst aber der Erste bei dem diese bereits nach dem ersten Verstoß vollzogen werden würde.
Beispiel dafür das das Verwarnungsgeld per Post kommt: http://mutschy.de/bilder/2012-02-22_ticket.jpg
Das alles ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) genau geregelt.
Grundsätzlich gilt § 65 OWiG:
§ 65 Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
Die grundsätzliche Ahndungsmethode bei Ordnungswidrigkeiten ist also der Bußgeldbescheid. Für dessen Erlass und Zustellung wird neben dem eigentlichen Verwarnungs- bzw. Bußgeld eine Gebühr in Höhe von mindestens 28,50 Euro erhoben (abhängig von der Höhe des Verwarnungs- bzw. Bußgeldes).
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bestimmt das OWiG jedoch etwas anderes, nämlich:
§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. ...
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Diese Regelung ist bei dir angewendet worden. Durch fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes hättest du also Gebühren und Auslagen sparen können. Da du aber nicht fristgerecht gezahlt hast, ist die Verwarnung nun gemäß § 56 Abs. 2 nicht wirksam und du musst nun mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides und den entsprechenden zusätzlichen Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro rechnen.
Da die Frist gerade erst verstrichen ist, kannst du den Erlass des Bußgeldbescheides evtl. durch sofortige Kontaktaufnahme mit der Bußgeldstelle noch abwenden. Du bist dabei allerdings auf die Kulanz der Behörde angewiesen. Einen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Zahlungsfrist hast du nicht. Sei also freundlich ...
Du bekommst auf jeden Fall die Zahlungsaufforderung von der Post in der dann auch der Grund für die Geldbuße steht. Auf dem Zettel an der Scheibe wird dir nur mitgeteilt das du dich darauf einstellen musst.
Da hier schon eine Rechtsbelehrung und auch ein Zahlungsziel erkennbar war wird es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch um einen Einzahlungsbeleg handeln - in dem Fall kommt keine weitere Erinnerung.
dann bliebe ja nur noch die Einstellung auf Kosten der Staatskasse.
Der Fahrer muss nicht der Halter gewesen sein, der Halter ist nicht angehört worden.
Dann wird erst einmal ein Bußgeldbescheid auf Namen des Halters erlassen. Und da die meisten Halter auch Fahrer waren oder sich weiter keine Gedanken machen zahlen sie auch.
DerBußgeldbescheid wäre - offensichtlich - rechtswidrig. Von der Haltereigenschaft darf nicht einfach auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden. Nach Widerspruch dürfte der Bescheid dann aufgehoben werden, wobei hier eine Halterhaftung für die Kosten nicht in Betracht kommt.
Wenn Du Dich geschickt verteidigt, wirst Du jedenfalls am Ende nicht mehr als die reinen Verfahrenskosten zahlen müssen.
Wenn jedenfalls die ausstellende Behörde noch erkennbar ist, spricht nichts dagegen, dort anzurufen. Aber ein Verwarngeldangebot wird man Dir wohl trotzdem noch per Post schicken.
Beispiel für eine Zahlungsaufforderung der bei Nichtzahlung ein Bußgeldbescheid folgt: http://bevehl.files.wordpress.com/2012/04/img_1920.jpg