Strafe für Fluchtwagenfahrer
Hallo zusammen,
ich interessiere mich sehr für das deutsche Strafrecht. Vielleicht kennt sich hier jemand aus. Und zwar würde ich gerne wissen, welche Strafe jemand bekommen würde, wenn er als Fluchtwagenfahrer an einem erfolgreichen Banküberfall mit Todesfolge (Schusswaffengebrauch) beteiligt wäre? Vielleicht kennt sich hier jemand aus :)
LG
4 Antworten
Zunächst kommt § 27 StGB zum Tragen (Beihilfe):
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Die von dir geschilderte Tat wäre wohl ein Fall nach § 251 StGB (Raub mit Todesfolge)
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB würde bei lebenslänglich (für den Täter) mindestens 3 Jahre für den Gehilfen ergeben. Bekommt der Täter weniger als lebenslänglich, dann kann der Gehilfe bis zu 3/4 der Strafe des Täters, mindestens 2 Jahre bekommen.
Erstmal wäre zu klären, ob er als Mittäter oder Gehilfe (Beihilfe) zu bestrafen ist. Ein Fluchtwagenfahrer kann durchaus Mittäter sein, wenn er eigenes Tatinteresse hat und z.B. einen Teil der Beute abbekommt. Täter ist nicht nur derjenige, der unmittelbar am Tatort die Waffe zückt. Wenn es sich um mehrere Überfälle handelt, dann spricht das mehr für eine geplante arbeitsteilige Begehungsweise - also für Mittäterschaft. Wahrscheinlich läßt sich dann sogar eine Bande annehmen, was die Strafen weiterhin erhöhen könnte.
Ja, ein Anwalt und das Strafgesetzbuch können dir helfen.
Siehe Antwort von FreeEagle. Und es kommt natürlich auch darauf an, was derjenige sonst noch so auf dem Kerbholz hat ...