Steht diese Straftat im Führungszeugnis oder BZR?

2 Antworten

Ja und nein.

Die Einstellung steht, gem. § 60, Abs.1, Nr. 7 BZRG im Erziehungsregister ( http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__60.html ). Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters.

Eintragungen im Erziehungsregister sind nur einem eng begrenzten Kreis zugänglich. In jeder Art von Führungszeugnissen erscheinen sie nicht.

Du kannst Dich also als nicht vorbestraft ansehen. Sofern man Dich nicht vom Verfassungschutz überprüfen läßt, steht Deiner Einbürgerung nichts entgegen. Aber selbst wenn es bekannt würde, so wäre das auch kein Problem.

Das Erziehungsregister wird übrigens gelöscht wenn Du 26 Jahre alt wirst.

Flexscheibe28 
Beitragsersteller
 31.07.2018, 14:07

Also muss im Einbürgerungsantrag unter Straftaten nichts vermerken? Nicht dass der Sachbearbeiter dann doch herausfindet dass ich mal eine Straftat begangen habe und mir vorwirft, dass ich gelogen habe und die Einbürgerung dann fehlschlägt.

Artus01  31.07.2018, 14:30
@Flexscheibe28

Ja, Du kannst unter Straftaten "keine" eintragen. Der Sachbearbeiter kann nicht an die Einträge im Erziehungsregister heran.

Anders sieht es aus wenn eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz stattfindet, wovon allerdings nicht auszugehen ist. Aber selbst dann dürfte diese Kleinigkeit nicht problemantisch sein.

Flexscheibe28 
Beitragsersteller
 31.07.2018, 14:37
@Artus01

Gut Danke für deine Antworten. Dann werde ich mal mein Glück versuchen

Artus01  31.07.2018, 16:18
@Flexscheibe28

Das hat mit Glück nichts zu tun. Selbst wenn die Eintragung bekannt werden würde, so reicht sie nicht aus um eine Einbürgerung zu verwehren. Kannst Du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html

nachlesen Abs. 1, Nr. 5. Es gab keine Strafe und erst recht keine Verurteilung. Die restlichen Voeaussetzungen solltest Du ja erfüllen können.

Flexscheibe28 
Beitragsersteller
 31.07.2018, 18:39
@Artus01

Habe mir soeben den Antrag geholt und dort steht, dass die Einbürgerungsbehörde auch Informationen vom Amt für Verfassungsschutz einholt. Sieht wohl so aus als müsste ich doch meine Straftat vermerken. Hoffe dass dies nicht allzu einen schlechten Eindruck macht.

Artus01  31.07.2018, 19:56
@Flexscheibe28

Nein, Du kannst immer noch sagen daß Du daran nicht mehr gedacht hast und es auch keine Verurteilung gab.

Es kann aber auch möglich sein, daß der Verfassungsschutz Dich nur durch seine Systheme jagd um irgendwelchen nicht koscheren Verbindungen auf die Spur zu kommen. Einen BZRG Auszug werden sie wahrscheinlich gar nicht anfordern. Das würde denen auch zu lange dauern, denn auch der Verfassungsschutz kann nicht direkt auf das BZR zugreifen.

Aber selbst wenn, dieser Eintrag reicht nicht aus um Dir die Einbürgerung zu verwehren, da mußt Du achon andere Sachen ausgefressen haben.

Flexscheibe28 
Beitragsersteller
 31.07.2018, 22:34
@Artus01

Naja um die Schwere der Straftat geht es mir ja auch nicht, ich weiß schon, dass sie nicht reicht um eine Einbürgerung zu verwehren. Aber wenn man jetzt bei den Straftaten lügt oder munkelt kann es ja schon sein dass der Prozess beendet wird.

Flexscheibe28 
Beitragsersteller
 31.07.2018, 22:42
@Flexscheibe28

Im Antrag steht: Die Einbürgerungsbehörde hat Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem BZRG, der Einbürgerungsbewerber muss dabei ALLE Verurteilungen,Strafbefehle etc., die in der BR Deutschland und im Ausland zu seiner Person ergangen sind, mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine gegen den Einbürgerungsbewerber ergangene Verurteilung, Jugendstrafe, Maßregel der Besserung und Sicherung, ein Strafbefehl oder eine andere staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist oder sonst nicht offenbart werden muss, weil z.B. Das Strafmaß 90 Tagessätze nicht übersteigt.

Unrichtige oder unvollständige Angaben über Straftaten oder Ermittlungsverfahren können zur Rücknahme der Einbürgerung führen oder Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden

Sieht wohl so aus als hätte ich keine Wahl.

Artus01  01.08.2018, 07:28
@Flexscheibe28

Nach § 61 BZRG fallen die Behörden zu Einbürgerung nicht unter die Auskunftsberechtigten für das Erziehungsregister. Lediglich über den Verfassungsschutz kann es bekannt werden.

Es sit, wie ich aber schon schrieb, auch egal, Du kannst das ruhig angeben, es reicht nicht aus die Einbürgerung abzulehnen.

Eine Ermahnung ist keine Verurteilung. Ich glaube, im Führungszeugnis stehen nur Vorstrafen.