Sonderkündigungsrecht bei DSL-Vertrag bei Wasserschaden?

3 Antworten

Hallo JustCore,

leider hast du diese Möglichkeit nicht da du den Anschluss theoretisch bei deinen Eltern weiter nutzen könntest (Portierung auf die neue Adresse). Selbst wenn die Leitung  nicht so stark wäre, müsstest du den vollen Preis bezahlen da es heißt: Der Anbieter kann bis zu xxx MBit liefern. Wenn die Gegebenheiten dazu nicht ausreichen ist das nicht Schuld des Providers.

Beste Grüße

PolluxHH  29.09.2017, 13:36

Die Portierung erforderte eine freie Leitung, die aber schon durch die Eltern genutzt werden dürfte. Entscheidend ist deshalb, ob 1&1 die Portierung vornimmt, ablehnt oder aus technischen Gründen für nicht durchführbar ansähe. Im Fall 2 (Ablehnung bei technischer Möglichkeit) wäre es eine Leistungsverweigerung, die sofort Verzug einsetzen ließe, im Fall 3 bestünde Sonderkündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG.

JustCore 
Beitragsersteller
 29.09.2017, 13:33

Ok Schade, aber danke!

Ein Sonderkündigungsrecht (dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende) besteht nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nur, wenn am neuen Wohnort die Leistung nicht erbringbar ist. Sollte 1&1 die Erbringung der  Leistung wegen fehlender Leitung nicht realisieren können, bestünde gerade ein Sonderkündigungsrecht, auf Kulanz ggf. auch unter 3 Monaten. Hier ist es eine Frage der Vorgehensweise und der Begründung durch 1&1. Entscheidend ist nur, daß eine Erbringung der Leistung bei deinen Eltern ausgeschlossen wird. Da heutzutage regelmäßig nur ein Anschluß pro Wohnung gelegt wird (bei Einfamilienhäusern wurden lange drei Anschlüsse pro Haus standardmäßig verlegt).


PolluxHH  29.09.2017, 13:48

Habe ganz vergessen, den "Fahrplan" zu benennen:

  • Mitteilung des Umzugs (Meldebestätigung) an 1&1 (auch notwendig, um nicht weiterhin den Anschluß der bisherigen Leitung zu blockieren),
  • Beantragung einer Portierung und Antwort abwarten.
  • Wenn der Anschluß bereitgestellt wird - Pech gehabt,
  • wird der Anschluß trotz Möglichkeit verweigert entsteht ein Recht auf außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlicher Nichterbringung der Leistung (meist nicht nötig, da es der Telekommunikationsanbieter von sich aus anbieten dürfte) und
  • wenn der Anschluß aus technischen Gründen nicht bereitgestellt werden kann Sonderkündigung nach § 46 Abs. 8 TKG mit Bitte um ein kulantes Entgegenkommen.

Nein. Denn es hätte dir ja freigestanden den Vertrag in eine neue Wohnung mitzunehmen.