Soll nicht erhaltene Ware bezahlen?! Inkasso. schufaandrohung

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Der Lieferant hat seine Lieferpflicht nicht erfüllt, und er hat auch nachweislich Kenntnis hiervon. Punkt.

Folglich liegt Deinerseits kein Zahlungsverzug vor. Es gibt auch keine Zahlungspflicht. Punkt.

Folglich gab es für den Lieferanten auch erst recht keinen Grund, ein externes Inkassobüro einzuschalten. Inkassokosten musst Du in keinem Fall zahlen. Punkt.

Ein Inkassobüro ist keine Behörde. Die haben überhaupt keine Sonderrechte. Die dürfen nur alberne Stänkerbriefe schreiben - mehr nicht. - Na gut, die könnten es mit dem Mahnbescheid probieren (gelber Brief vom Gericht), aber dem würdest Du dann innerhalb 14 Tagen ans Gericht widersprechen. Danach sind die wieder auf dem Stand wie vorher und können Dir nicht den Gerichtsvollzieher schicken.

Ein Schufa-Eintrag ist bei bereits bestrittener Forderung klar unzulässig - § 28a BDSG. Ggf. Eigenauskunft anfordern und für den Fall eines widerrechtlichen Eintrags sofort mit einstweiliger Verfügung gegen das Inkassobüro kontern (mit Anwalt machen), und ggf. Schadenersatz aus § 824 BGB (widerrechtliche Kreditgefährdung) fordern.

Wenn die wirklich was wollen, sollen sie doch klagen. Aber dann müssten die den Liefernachweis beibringen. Sonst keine Chance - und das wissen die auch, daher lassen die auch den Blödsinn.

Man kann dem Inkassostänker folgendes antworten:

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Die Forderung aus Ihrem Schreiben vom ... wird vollumfänglich bestritten.

Wie ich bereits mit eingeschriebenem Brief vom ... Ihrer Mandantin mitgeteilt habe, ist die Warensendung bei mir nie eingetroffen. Folglich hat der Lieferant bis heute gegenüber mir seine Vertragspflicht nicht erfüllt, und es kann daher weder ein Zahlungsverzug noch überhaupt eine Zahlungspflicht meinerseits bestehen. Insofern war auch Ihre Beauftragung völlig absurd und unnötig, die Erstattung von Inkassokosten lehne ich kategorisch ab.

Weitere unqualifzierte Mahnschreiben in dieser Angelegenheit werden nicht beantwortet und werden auch zu keiner Zahlung führen. Eine Beschwerde an das für Ihre Zulassung zuständige Oberlandesgericht behalte ich mir dagegen vor, ebenfalls wird Strafanzeige wegen des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs erstattet sowie eine Beschwerde an die Wettbewerbszentrale adressiert.

Die Weitergabe meiner persönlichen Daten an Schuldnerauskunftsdatenbanken ist unter Hinweis auf § 28a BDSG zu unterlassen und zieht für den Fall der Zuwiderhandlung empfindliche Rechtsfolgen gegen Ihr Unternehmen nach sich. Insbesondere wird auf Schadenersatzansprüche aus § 824 BGB hingewiesen.

Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen.

MFG

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Danach keine weitere Konversation mehr mit der Stänkerbude.

Falls danach weiter herumgenölt wird:

Strafanzeige wegen des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs, dabei allen Schrifverkehr in Kopie beifügen

Beschwerde an die Wettbewerbszentrale

https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/

Beschwerde an das aufsichtführende Oberlandesgericht. Welches zuständig ist, erfährt man bei rechtsdienstleistungsregister.de

Die Sachen kamen bei mir nie an.

Und damit gibt es auch keinerlei Rechtspflicht die Forderung zu bezahlen. Wenn der Käufer Verbraucher nach § 13 BGB ist, schuldet der gewerbliche Verkäufer die Zustellung und muss im Zweifel den Nachweis hierfür erbringen. Zustellung heißt, das Paket wurde dir oder einer nachweislich bevollmächtigten Person übergeben. Nicht dem Nachbarn und auch nicht im Kiosk nebenan.

Jetzt kam von Universum Inkasso Post ich solle den Betrag überweisen.

Rechtswidrige Beauftragung eines Inkassounternehmens (folgt aus § 254 BGB), ggf. schon strafbare Nötigung (§ 240 StGB), wenn du nachweislich die Forderung zurückgewiesen hattest.

können die mich der Schufa melden?

Bestrittene Forderungen dürfen nicht eingemeldet werden (§ 28a BDSG).

guck mal bei Beate Uhse in den AGB.

Der Paketversand muss nachweisen können dass Dir das Paket zugestellt wurde.

Stell mal den Namen der Inkasso-Firma hier ein, es sind viele schwarze Schafe dabei oder guck im Internet nach dem Namen.

Weiteres dann.

Das Einschalten eines Inkassobüros bei einer bestrittenen Forderung erfüllt bereits den Tatbestand der Nötigung. Ich würde dem Laden einmalig widersprechen, in etwa:

", ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich habe die bestellte Ware nie erhalten und werde deswegen auch keine Zahlung leisten. Falls sie anderer Meinung sind, so weisen sie mir dies bitte nach. Sollte stattdessen weiter gedroht werden, werde ich unverzüglich Strafanzeige stellen und eine Meldung an das zuständige Aufsichtsgericht abgeben. Ich untersage überdies die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Weitergabe an Auskunfteien."

Dem Inkasso solltest du antworten, dass die Forderung gegen Dich aus den von Dir beschriebenen Umständen unbegründet ist und dass du deshalb eine Zahlung ablehnst! Halte alle Nachweise der Briefwechsel fest und achte darauf, dass Deine Briefe per Einschreiben versendet werden, um das Nachweisen zu können. Eine Strafanzeige wegen Betruges macht wohl eher keinen Sinn, da das ja nur ein Verdacht ist, den Du wohl nicht mit Fakten (Beweisen) belegen kannst.