Sofortige Beschwerde, Dauer?
Hi!
Ich habe gerade eine sofortige Beschwerde ans Landgericht eingelegt. Weiß jemand, wie lange es so größenordnungsmäßig dauert, bis das entschieden wird? Sofortige Beschwerde habe ich noch nie gemacht daher...
Ich habe 5 Seiten getippt, aber die eigenlich Frage ist eigtl total klar und offensichtlich.
3 Antworten
Da du ja so detailliert geschrieben hast worum es genau geht kann man nur mit einem juristischen standardsatz antworten: kommt ganz darauf an.. Tage, Wochen, alles ist möglich...
Hier wird vom Gericht keine Dringlichkeit unterstellt, das kann also eine Weile dauern.
Es geht aber um ein Unterbringungsverfahren.
Wenn die Kammer am Landgericht nicht überlastet ist, kannst du mit 1 bis 2 Monaten rechnen.
Eine 100%ige Anwort kann dir aber niemand geben.
Das halte ich in den Fall für ehr unwahrscheinlich, in 2 Monaten dürfte ja sogar das Unterbringungsverfahren selber schon entschieden sein.
Wie kommen Sie zu der Annahme, wenn Sie schon - wie erwähnt - keine Erfahrungen mit Beschwerden haben?Wie soll das Amtsgericht über die Unterbringen entscheiden, wenn die Sache noch in der Beschwerdeinstanz hängt?
Ich habe eine Menge Erfahrung mit Beschwerden, nur nicht sofortigen Beschwerden.
Wenn deine 5 Seiten so informativ gehalten sind, wie deine Frage, dann landen die im Reißwolf?!
Bei Landgericht dürfen meines Wissens nach nur Anwälte Revisionen und Beschwerden einreichen.
Du verwechselt das mit dem BGH vermute ich.
Lies mal beim "Anwaltszwang" nach.
Grundsätzlich können Parteien ohne Anwälte nicht vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten oder gar dem Bundesgerichtshofauftreten.
Tatsache. Bei einem Zivilprozess wäre das tatsächlich so. Es ist aber eine Unterbringungssache. Es geht bei der sB ja gerade darum, einen Anwalt zu bekommen.
Deine Frage ist so undeutlich gestellt und deine Kommentare sind so klar. Wie kommt das?
Ich wollte halt die ganze Geschichte nicht voll ausbreiten, und dachte evtl gibts da ne recht einfache größenordnungsmäßige Antwort.
Ich helfe jemanden, gegen seinen endgültigen Unterbringungsbeschluss vorzugehen. Sein Verfahrenspfleger ist schlimmer als nutzlos, also haben wir Beiordnung eines Rechtsanwalt und VKH beantragt. Das Amtsgericht hat das 24 Stunden später schon abgelehnt, mit der Begründung, das er schon einen Verfahrenspfleger hat, was juristisch einfach nur Stuss ist.
Grundsätzlich: Für ein Beschwerdeverfahren vorm Landgericht besteht im Regelfall kein Anwaltszwang (§§ 569, 78 ZPO).
Vlt nicht, aber besser wäre es eben.
Ablehnung von VKH