Sind Sprachnachrichten vor Gericht zulässig?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich denke, Du hast sehr gute Aussichten den Sachverhalt zu belegen. Entscheidend sind, das es sich um die Stimme Deiner Mutter handelt und der Zeitpunkt der Aussage. Hier können Dir Zeugen helfen. Ich würde einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen und gleich mit Fristen arbeiten. Das Gericht kommt ja erst zum Einsatz, wenn die Person, die das Geld geliehen bekam, sich nach wie vor weigert, das Geld zurück zu zahlen.

Ich hatte einen ähnlichen Fall vor Jahren. Leider ist es so, dass die finanziellen Mittel bei solchen Personen häufig erschöpft sind. Strafrechtlich ist das als Betrug zu werten, meine ich und ich würde alle Möglichkeiten ausschöpfen, inkl. der Verzinsung des Leihbetrags. Doch da wird Dir ein Fachanwalt schon weiterhelfen.

Zusätzlichen Druck kannst Du erzeugen, in dem Du den Bekanntenkreis umfassend informierst. Traurige Angelegenheit. Ich wünsche Dir Kraft und Glück!

Uschilein76 
Beitragsersteller
 21.10.2018, 14:35

Oh super vielen Dank für deine Antwort. Das sind wir unserer Mutti einfach schuldig das Geld zurück zu holen. LG

Uschilein76 
Beitragsersteller
 21.10.2018, 14:38

Ich denke solange diese Person jedes Jahr in den Urlaub fahren kann. Zwei Autos besitzt und zwei Erwachsene einer Arbeit nachgehen, sollte es vielleicht nicht so schwierig werden. Danke vielmals. LG

Karldiekleine  21.10.2018, 16:51
@Uschilein76

Ja, das ist aussichtsreich... traurige Angelegenheit. Kann das gut nachfühlen. Auch die Wut im Bauch.

Da es sich um Zivilrecht handelt dürfte es zulässig sein,da ist auch die Frage wie das zustande gekommen istr

https://www.anwalt.de/rechtstipps/gespraechsmitschnitte-als-beweismittel-ungeeignet_057458.html

Uschilein76 
Beitragsersteller
 20.10.2018, 10:13

Danke für die Antwort, das hilft mir schon mal weiter. Und beruhigt mich ein wenig. Ich habe mich oben auch verschrieben, das Geld wurde angeblich am 31.7 geschenkt und meine Nachricht von Mutti ist vom 12.08 also danach. LG