Sind Mietschulden aus einem alten Mietverhältnis ein Kündigungsgrund für den aktuellen Vermieter?
Und zwar habe ich noch "Altlasten" bei einem damaligen Vermieter. Es ist zwar alles mit ihm geregelt und wir zahlen ihm das in Raten ab. Aber mir ist nun zu Ohren gekommen, dass er sich mal bei meinem aktuellen Vermieter 'umhören' und mich da schlecht machen will. Darf er das? Mir ist in den Sinn gekommen ihn anzuzeigen, sollte er das tun. Kann der neue Vermieter mir deswegen kündigen? Mit ihm gibt es zum Glück keine Probleme und auch keine Schulden.
8 Antworten
Gibt "vorgeschriebene" Kündigungsgründe. Einer ist z.B. 2 Monatsmieten Rückstand. Ist bei dir ja nicht der fall?
Das übersieht Anfechtung des erschlichenen MV wg. arglistiger Täuscheng nun völlig.
solange du deine Miete zahlst ist das natürlich kein Kündigungsgrund
Doch das stimmt. 4 mal hast du nun deine falschen Ansichten hier kund getan. Respekt.
Leider sind hier einige Falschinfos unterwegs.
1. Egal wie die Situation ist. Niemand darf andere wegen Schulden öffentlich an einen Pranger stellen. Was der Vermieter angekündigt hat, ist schlichtweg nicht erlaubt. Und wenn er das macht, um beispielsweise eine Höhere Rate zu erzwingen, kann das sogar eine Straftat sein.
Er musste nicht unbedingt eine Ratenzahlung gewähren, aber er hat es offenbar getan. Solange ihr die Raten abbezahlt, hat er sowieso gefälligst seine Klappe zu halten.
Unbeteiligte Dritte (dazu gehört dein neuer Vermieter) darf er nicht von sich aus ansprechen und euch "schlecht machen". Sollte es dazu kommen, würde ich den Ex-Vermieter daher anzeigen. Und ich würde ihm deutlich sagen, dass er sich hier mal zurücknehmen soll, sonst darf er gerne Staatsanwaltschaften und Strafrichtern erklären, was er da treibt.
2. Der neue Vermieter darf euch nur dann kündigen, wenn er dazu einen Grund aus dem Mietverhältnis hat. Dass ihm irgendwas zu Ohren kommt, berechtigt ihn zunächst nicht zu einer Kündigung.
3. Die von imager angesprochene Möglichkeit, dass der neue Vermieter wegen einer Täuschung den Mietvertrag anficht, ist zunächst nur eine theoretische Möglichkeit. Leider werden auch hier Falschinfos verbreitet.
Richtig ist, dass böswillige Täuschungen zu den eigenen Vermögensverhältnissen u.ä. diesen Weg eröffnen. Zentraler Gegenstand dieser Argumentation ist aber eine tatsächliche Täuschung. Wenn du beispielsweise beim neuen Vermieter sagst "Ich arbeite als Abteilungsleiter bei BMW" und in Wahrheit bist du arbeitslos, dann liegt so eine Täuschung durchaus mal vor.
Wenn den Vermieter aber überhaupt nicht interessiert, wo du arbeitest und er auch nicht danach fragt, musst du das auch nicht erzählen.
Altschulden zu verschweigen kann nur dann eine Täuschung darstellen, wenn A) die sich daraus ergebenen Bonitätsinformationen nicht mehr stimmen und B) der Vermieter sich dafür interessiert.
Einfaches Beispiel: Wenn der Vermieter eine Schufa-Auskunft anfordert und die ist rabenschwarz und die Alt-Schulden stehen drin, er gibt euch trotzdem die Wohnung, dann habt ihr niemanden getäuscht. Denn ihr habt nichts verschwiegen. Wenn dem Vermieter egal ist, was das für Altschulden sind, dann ist das so. Dann darf er sich auch nicht auf eine arglistige Täuschung berufen.
Zweites Beispiel: Der Vermieter fragt nach Schulden. Ihr sagt "Ja, wir haben da etwas, weil ich mal kurzzeitig arbeitslos war. Wir zahlen das in Raten ab, aber es ist alles geregelt, weil ich wieder gut verdiene." Wenn der Vermieter sich dann nicht für Details interessiert, habt ihr ihn auch nicht getäuscht.
Insofern: Es kommt hier stark auf die Details an und die Hürde einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen arglistiger Täuschung ist deutlich höher als imager euch hier erzählen will.
Kann der neue Vermieter mir deswegen kündigen?
Natürlich kann er das nicht.
Eine Kündigung wäre nur dann möglich, wenn Du Vertragsverstöße bei dem aktuellen Mietverhältnis begehst.
Zwischen ehemaligen Vermieter und jetzigen Vermieter besteht keinerlei Beziehung.
Das übersieht die Anfechtung des Mietvertrages wg. arglistiger Täuschung, § 123 I BGB, nun völlig.
Wie schon in einem Kommentar erwähnt, ist mir das zu weit hergeholt.
Ich bewohne mittlerweile meine 4. Mietwohnung. Lediglich ein Vermieter hat eine Vorvermieterbescheinigung gewünscht.
Auf meiner Selbstauskunft steht übrigens auch nichts von Mietschulden. Dafür will ich die Bescheinigung des Ex-Vermieters. Das ist deutlich mehr wert.
Du räumst also selbst ein, dass dir Schuldenfreiheit wichtig ist. Guit für dich, diese Unterlagen erst einsehen zu wollen.
Nun gibt es aber VM, die sich Ultimo auf die Zusicherungen des ansonsten sehr geeigneten Mietinteressenten verlassen, um Mietausfall zu verhindern und erst nachträglich von Mietschulden, Hunden, vierköpfiger Familie oder Sozialhilfeempfängerstatus des MI erfahren, bei dem sie nie Vertrag angeboten hätten. Genau dafür gibt es den § 123 I BGB arglistige Täuschung, treuwidrig erschlichene Verträge als von Anfang an unwirksam zu stellen.
Deine Ansicht, nach Unterschriften wäre das Mietverhälbtis in Stein gemeißelt, wenn der M sich nur nichts zu schulden kommen lassen würde, bleibt daher falsch.
wenn der M sich nur nichts zu schulden kommen lassen würde, bleibt daher falsch.
OK, zumindest wenn er den Vermieter angelogen hat.
Das kann aber nur der Fragesteller beantworten.
und du, liebster imager761 übersiehst völlig, dass ein Vermieter aktiv diese Infos (Lebensunterhalt woher usw.) anfragen muss, erst dann gibt es überhaupt eine Täuschung. Dein Konstrukt, dass jeder aktiv über Schulden informieren muss, ist frei erfunden. Das gibt es nirgendwo.
... natürlich tauschen wir uns aus, denn auch wir sind doch lernfähig.
Und wenn im "Bewerbungsbogen" geschummelt wurde, sieht es für Dich eben schlecht aus.
Alles doch laut und einfach ausgesungen von den Gerichten hier bei uns und sogar vom BGH.
Stimmt nicht, wenn man Mietschulden verschweigt und sich einen Mietvertrag erschleicht.
Ob der getäuschte Vermieter den Vertrag gegenstandslos macht, in dem er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung n. § 123 I BGB geltend macht oder eine fristlose Kündigung ausspricht, bleibe ihm überlassen.
Beide Rechte schließen sich nicht gegenseitig aus.