Selbstgebastelte Blitzer-Attrappe am Straßenrand erlaubt (wenn auf Privatgrundstück)?
Bei uns im Nachbarort steht an der durch den Ort führenden Bundesstraße ein selbstgebastelter Starenkasten als Blitzer-Attrappe. Jedoch auf einem Privatgrundstück! Das Teil sieht so täuschend echt aus, das man als Ortsfremder denken könnte, es handele sich um einen echten Blitzer. Quasi ein als Blitzer getarntes Vogelhäuschen. Ich sehe das jedoch mit gemischten Gefühlen: Einerseits eine originelle Idee, welche den ein- oder anderen Nichtortskundigen schonmal abbremsen läßt. Die Bundesstraße führt ja wie gesagt mitten durch den Ort. Andererseits denke ich jedoch hier will sich wieder jemand unberechtigterweise als sog. "Ordnungshüter" aufspielen. Wie ist da die Rechtslage? Ich betone nochmal, dass der Starenkasten nicht auf einem öffentlichen Bürgersteig oder Fahrbahnrand steht, sondern auf dem direkt angrenzenden Privatgrundstück.
6 Antworten
Du kannst auf deinem Grundstück grundsätzlich alles aufstellen. Eine Einschränkung gibt es nur soweit, dass du mit dem Aufstellen keine anderen Rechte beeinträchtigst. Als beeinträchtigte Rechte bzw. erfüllte Tatbestände wären die Amtsanmaßung und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr sowie eine grundsätzliche Gefährdung durch das Aufstellen denkbar.
Amtsanmaßung: Der TB des § 132 wird nicht erfüllt. Das Aufstellen von Blitzattrappen (auch täuschend echten) ist keine hoheitliche Aufgabe.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Auch hier wird der TB nicht erfüllt (§ lesen)
Grundsätzliche Gefährdung durch das Aufstellen der Blitzattrappe: Das wäre im Einzelfall durchaus möglich. Voraussetzung wäre, dass das Gerät (Attrappe oder echt wäre dabei unbeachtlich) an sich eine Gefahr (die keinen TB eines Strafgesetzes erfüllt) darstellt. Die Gefahr muss aber für jeden Einzelfall konkret und begründbar sein. Zur Abwehr dieser Gefahr könnte die Polizei/Ordnungsbehörde verfügen, dass das Gerät abgebaut wird. Diese Verfügung könnte mit einem Zwangsmittel durchgesetzt werden. Der Rechtsweg gegen diese Verfügung ist natürlich möglich (beachte dazu aber den § 80 (2) VwGO).
M.E. ist die Aufstellung einer Blitzattrappe daher grundsätzlich folgenlos möglich. Allerdings könnte durchaus geschehen, dass die Polizei bittet (wobei der Begriff "Bitte" wörtlich zu nehmen ist), die Attrappe abzubauen.
Okay, habe nochmal drüber gelesen. Die Fragen wurden teilweise ja schon von Dir beantwortet. Wie sieht es aber aus, wenn die Attrappe nicht auf dem privatem Grundstück stehen würde und der Attrappenbauer das Teil auf den öffentlichen Grünstreifen zwischen Gehsteig und privatem Garten stellt um möglicherweise die Wirkung durch bessere Sicht auf den Kasten zu erhöhen?
Auf öffentlichem Grund darf man so etwas natürlich nicht ohne Genehmigung aufstelllen.
Wenn man sie auf oeffentlichen Grund aufstellt,aendert das nichts an der Rechtmaessigkeit oder Rechtswidrigkeit des Aufstellen an sich. Jedoch koennte das Aufstellen eine Besitz- bzw. Eigentumstoerung darstellen, die die Ordnungsbehoerde nicht dulden wird (d.h. der Kasten wird zwangsweise entfernt).
Man kann auf seinem Grundstück aufstellen, was man will, auch solche Attrappen. Es gibt Fälle, wo das bereits geschah und das Ordnungsamt wertet das als "künstlerische Freiheit."
Es gibt allerdings auch Fälle, wo die Polizei solche Attrappen abbaute, da es sich dabei um einen Eingriff in den Straßenverkehr handelt. Eine klare Linie ist nicht erkennbar und es handelt sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen.
Allerdings kann es auch sein, dass man ggf. für durch diese Attrappe verursachte Unfälle von Autofahrern, die darauf reagieren, in die Haftung genommen wird bzw. es Autofahrer versuchen werden.
Es gibt allerdings auch Fälle, wo die Polizei solche Attrappen abbaute, da es sich dabei um einen Eingriff in den Straßenverkehr handelt>
Mit dem Aufstellen einer Attrappe kann man den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs nicht erfüllen.
Wenn das Aufstellen einer Attrappe schon einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr da stellen würde, dann wären das Aufstellen richtiger Blitzer ja erst recht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.
Ob man damit schon den Straftatbestand erfüllen kann oder nicht, ist eine Sache, die ein ordentliches Gericht klären müsste. Da bisher kaum einer der Attrappenbauer wohl Lust dazu hatte, dafür Geld auszugeben, ist das eine Sache, deren rechtliche und grundlegende Klärung wohl als ungelöst zu betrachten und damit offen ist.
Gleichwohl hat das mancherorts die Polizei in solchen Fällen nicht davon abgehalten, eben genau unter dem Hinweis auf einen möglichen Eingriff in den Straßenverkehr das Ding entweder selber abzubauen oder den Aufsteller mit Nachdruck darum zu bitten, dies selbst zu tun.
Was ich noch hinzufügen wollte: ein Eingriff in den Straßenverkehr ist es allemal, denn man stellt das Ding ja auf, da man damit erreichen will, dass die notorischen Raser auf die Bremse treten und isch an die Geschwindigkeitsbegrenzung vor Ort halten.
Und ansonsten kommt es natürlich, wie immer, auf den Einzelfall drauf an.
Ob man damit schon den Straftatbestand erfüllen kann oder nicht, ist eine Sache, die ein ordentliches Gericht klären müsste.>
Was soll denn das Gericht da klären?
Ließ Dir doch mal durch, was im Gesetz dazu drinnen steht:
§ 315b StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
-
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
-
Hindernisse bereitet oder
-
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Um den Straftatbestand de §315 StGB zu erfüllen, muss die Handlung also erst einmal geeignet sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen.
Tut er das durch die Attrappe? Nein, das tut er nicht, denn die Sicherheit wird dadurch nicht eingeschränkt.
Zweitens muss durch die Handlung das Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet** werden.
Ist das der Fall? Nein, dass ist nicht der Fall
Das wichtigste ist aber. Wer ist denn überhaupt Schuld, wenn es zu einem Unfall kommen würde? Da ist doch nicht derjenige Schuld der die Attrappe aufgestellt hat, sondern derjenige der stark gebremst hat, denn ein Blitzer (egal ob echt oder Attrappe) gibt keinen berechtigten Grund unvermittelt und stark abzubremsen.
Widerspricht aber dann einem Zitat aus dem von Dir geposteten HNA-Bericht:
"Falls aber ein Auto aufgrund der Attrappe bremst und ein anderes auffährt, könne es sein, dass die Attrappe mit in die Ursachenprüfung einbezogen werde."
Das es mit einbezogen wird, heißt aber nicht, dass die Einbeziehung Auswirkungen hat.
Es ist der Rechtstaatlichkeit geschuldet, dass ein Verklagter (im Zivilverfahren) / Angeklagter (Strafverfahren) das Recht hat Beweise zu prüfen.
Aber erstens spielt das erst eine Rollen, wenn aufgrund der Attrappe ein Unfall erfolgt ist und zweitens würde der Richter feststellen müssen, dass kein BERECHTIGTER Grund vorliegt, wenn Jemand aufgrund eines Starrenkasten (egal ob echt oder unecht) bremst.
Der Hauptgrund für eine unkorrekte Bremsung dürfte dann ja wohl eher darin liegen, dass der Fahrer wissentlich zu schnell war und die Folgen der Geschwindigkeitsübertretung vermeiden wollte
Genau das, was Sterninger schrieb.
Konkretes Beispiel: eine Einfallsstraße eines Ortes, wo notorisch weil gut ausgebaut die Autofahrer deutlich schneller als 50 km/h einfahren. Einem Anwohner reicht das und er stellt über Nacht gut sichtbar auf seinem Grundstück eine gut gemachte Blitzattrappe auf.
Am nächsten Tag bemerkt ein Autofahrer, der die Strecke gewohnt ist, diese Attrappe recht spät und bremst schlagartig von 70 km/h auf 50 km/h ab. Das darauffolgende Fahrzeug selber hat die Attrappe nicht bemerkt und sieht nur zu spät, dass der Vordermann auf einmal plötzlich unvermittelt stark abbremst und das deutlich zu spät.
Es kommt zu einem Auffahrunfall mit Sachschaden. Und dann landet die Sache vor Gericht.
In solch einem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass das Gericht prüft, ob hier dieser Paragraph Anwendung finden kann, denn dass es sich bei dem Aufstellen der Attrappe um einen Eingriff handelt, ist unstrittig, die Frage ist nur, ob dieser im Sinne des Gesetzgebers als gefährlich zu werten ist, und wenn ja, welches Strafmaß Anwendung findet.
Ein solcher Auffahrunfall. der durch das Aufstellen der Attrappe zustande kam, kann dann durchaus wenn man Pech hat dann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden.
Und letzten Endes bleibt es dabei: so etwas sind wenn Einzelfallentscheidungen vor Gericht.
Solange aber nichts passiert ist, kann streng genommen die Ordnungsbehörde dagegen nicht vorgehen.
Langer Text, aber nicht zutreffend.
Es mag zwar vielleicht ein nachvollziehbarer Grund sein, wenn man aufgrund eins Starrenkastens bremst, aber das ist juristisch gesehen kein gerechtfertigter Grund so stark abzubremsen, dass es zu einem Unfall kommt.
Wenn Jemand aus unberechtigten Gründen so stark bremst, dass es zu einem Unfall kommt, trägt man auch die alleinige Schuld an dem Unfall.
Hier dem Aufsteller des Kastens eine Mitschuld oder gar die volle Schuld an dem Unfall zu geben dürfte wohl aus dem angeführten Grund genauso unmöglich sein, wie auch hier den Tatvorwurf des gefährlichen Eingriffs zu erheben.
Fakt ist und bleibt: Aufgrund eines Starenkastens darf niemand so stark bremsen, dass er dadurch andere oder sich selbst gefährdet. Punkt
Diesen Kasten sieht man wenigstens,die anderen Abzocker verstecken sich in Mülltonnen und hinter Hecken! Die bringen es wegen Abzockeausfall noch fertig das Ding abzu bauen!
Tag zusammen. Ich nehme hier Bezug auf folgenden Beitrag: "Hallo Sterninger,
es spricht weder von rechtlicher noch von moralischer Seite etwas dagegen, wenn Jemand so einen Kasten bei sich auf dem Grundstück aufstellt.
Es liegt natürlich auch kein (wie von freejack75 behauptet) behaupteter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor.
Ebenso wenig liegt hier eine Amtsanmaßung vor.
Es gibt auch keine anderen Gesetze gegen die der Aufsteller verstößt.
Schöne Grüße TheGrow " Diese Aussage ist leider nur halb richtig. Man muss hier die Gerichtsbarkeit berücksichtigen. Strafrechtlich stellt das Aufstellen einer Radarmessanlagen-Attrappe keinen verwertbaren Straftatbestand dar. Zivilrechtlich könnte das aber relevant werden. Bremst ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug derart stark ab, dass hierdurch ein Auffahrunfall entsteht (auch wenn er vll. garnicht zu schnell gewesen wäre, sondern nur aus Reflex reagiert hat) können Schadenersatzsansprüche beider !!! Unfallbeteiligten gegen den Attrappenaufsteller entstehen. Das ist aber Auslegungssache. Wie so viel in der Juristerei. Aber eine Aussage, dass man alles was man will, auf seinem Grundstück postieren kann, kann ich so nicht bestätigen. Schließlich darf man auch keine Kamera (im Betrieb)auf dem Grundstück aufstellen, die in den öffentlichen Raum hineinfilmt. Auch darf man keine Plakate mit der Aufschrift "Hel Ht*er" auf dem Grundstück aufstellen. Klar, diese Beispiele sind überspitzt. Aber es gibt auch noch andere Dinge die nicht erlaubt wären.
P.S.: Mit der Aussage dass man nicht alles auf dem Grundstück aufstellen darf, nehme ich Bezug auf vorhergehende Konnetare anderer User.
Hallo Sterninger,
es spricht weder von rechtlicher noch von moralischer Seite etwas dagegen, wenn Jemand so einen Kasten bei sich auf dem Grundstück aufstellt.
Es liegt natürlich auch kein (wie von freejack75 behauptet) behaupteter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor.
Ebenso wenig liegt hier eine Amtsanmaßung vor.
Es gibt auch keine anderen Gesetze gegen die der Aufsteller verstößt.
Schöne Grüße
TheGrow
Es gibt auch keine anderen Gesetze gegen die der Aufsteller verstößt.
Sehe ich auch so.
Und wie man eine Anordnung zum Abbau begründen will wäre mir rätselhaft. Vielleicht: Sie hinderten Andere durch Aufbau einer Attrappe daran eine OWi zu begehen? :)))
Sie hinderten Andere durch Aufbau einer Attrappe daran eine OWi zu begehen? :)))>
Die Antwort war gut :-D
Dem kann ich nur zustimmen, bei uns im Nachbardorf gibt es einen Nistkasten in Form einer Blitze.
Danke erstmal für die Antwort.
Jedoch ist mir aus einem weiteren Dorf im angrenzenden Kreis ein weiterer "Starenkastenfall" bekannt, bei dem die Polizei den Hofeigentümer gebeten hat seinen selbstgebastelten Starenkasten wieder abzubauen. Deine Antwort würde ja dann im Umkehrschluss bedeuten, dass die Polizei das nach "Gutdünken" handhabt. Oder wie siehst Du das?
Die Polizei kann um vieles bitten, jedoch gibt es kein Gesetz die das Aufstellen unter Strafe stellt.
Wenn der Besitzer den Starrenkasten auf Bitte der Polizei abgebaut hat ist das Ok, ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass sie das gesetzlich durchsetzen könnten.
Es gibt zwar im Polizeigesetz (jedes Bundesland hat sein Eignens) auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wo auch ohne vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat Maßnahmen getroffen und Anordnungen gegeben werden können um eine Gefahr abzuwehren.
Aber die Begründung der Polizei möchte ich sehen, wenn die Schreiben eine Attrappe stellt eine Gefahr da, aber im gleichen Atemzug behaupten, wenn die Polizei selbst einen "Scharfer" Blitzer stellt das keine Gefahr da.
Auch die Polizei kann nicht unterschiedlich argumentieren.
Die Polizei bittet (man beachte das Wort) um den Abbau. Wird dieser Bitte nicht nachgekommen (was ja in der Regel passiert), dann wird der Fall vor Gericht geklärt.
Soweit kommt es in der Regel nicht, weil es sich ja kaum lohnt sich dafür zu streiten. Bei der Rechtssprechung zum § 315 geht es daher meist um provozierte Auffahrunfälle u.ä.
Von freejack75 wurde eben der Link:
http://www.hna.de/lokales/kreis-kassel/blitzer-vorgarten-darf-bleiben-2692777.html
gepostet. Ich erlaube mir mal einen Auszug aus dem Text der angegeben Seite hier zu posten:
Aus polizeilicher Sicht bestehe rein rechtlich keine Handhabe, sagt Polizeisprecher Wolfgang Jungnitsch auf Nachfrage der HNA. „Mit der Attrappe wird keine Amtshandlung betrieben. Herr Heine nimmt kein Geld ein, und es ist auch kein gefährlicher Eingriff in die Straßenverkehrsordnung festzustellen“, bekräftigt Jungnitsch.>
Schöne Grüße
TheGrow
Danke für das Posting.
Man beachte jedoch auch den Satz: "Falls aber ein Auto aufgrund der Attrappe bremst und ein anderes auffährt, könne es sein, dass die Attrappe mit in die Ursachenprüfung einbezogen werde."
Hier ist in meinen Augen dann aber 'ne Menge Spielraum gegeben. Zu viel wie ich finde. Klingt nach Wischi-Waschi-Lösung von Rechtsseite her.
Die Antwort ist vom Polizeisprecher gegeben worden.
Er ist natürlich verpflichtet mit anzugeben, dass der Verklagte (Zivilrecht) / Angeklagte (Strafrecht) die prüfen lassen kann, ob nicht ein Anderer zumindest Mitschuld hat:
Aber ich sehe da keine Gefahr, dass der Aufsteller der Attrappe auch nur eine Mitschuld bekommt, denn Niemand ist vom rechtlichen her berechtigt aufgrund einer echten oder auch nur Attrappe einer Geschwindigkigkeitskontrolle so stark zu bremsen, dass es aufgrund dessen zu einem Unfall kommt.
Im Falle eines Gerichtsverfahrens, wird dann der Richter feststellen müssen, dass derjenige der Aufgrund des Kastens gebremst hat nicht berechtig war so stark zu bremsen und dann kommt ja noch der Grund des Bremsen dazu. Warum bremst man denn, wenn man so einen Kasten sieht. Doch in den meisten Fällen, weil man verkehrswidrig zu schnell war und das das wiederum zum Unfall geführt hat.
Ich glaube, Starenkästen gibt es länger als Blitzer.
Wenn die Behörden von den Vogelliebhabern etwas abkupfern, dann haben sie noch längst kein Monopol, diese Kästen aufzustellen und das Aufstellen gleich aussehender Tierbehausungen zu untersagen.
Das gleiche könnte man auch über Mülltonnen schreiben :-)
Sehr gute ausführliche Antwort.
Jedoch stellt sich die Frage, warum will die Polizei die Attrappe dann eventuell weg haben, weil sie ja darum bittet?
Weil sich jemand beschwert hat?
Was passiert seitens der Polizei, wenn man das Teil (auf Bitte hin) nicht abbaut?