Schweigepflicht?

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Ja! Wer genauer möchte ein Auszug aus der Berufsordnung: § 2 Schweigepflicht 1. Der Physiotherapeut unterliegt der Schweigepflicht. Er hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Therapeut anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen - auch gegenüber den Angehörigen geschäftsfähiger Patienten und über den Tod des Patienten hinaus. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten und sonstige Untersuchungsbefunde. Der Physiotherapeut ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung durch Anzeigepflichten erforderlich ist. 2. Im Verhältnis zum behandelnden Arzt ist der Physiotherapeut insoweit von der Schweigepflicht befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. 3. Der Physiotherapeut hat seine Mitarbeiter - auch die nichttherapeutisch tätigen - über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

gegenüber den Eltern ja...gegenüber den Kollegen nicht, da die Kollegen ihn evtl. auch vertreten müssen, wenn er krank wird und somit wissen müssen, was am Patienten gemacht werden muss

Zur Frage wie weit Ärzte verpflichtet sind Auskunft an Eltern zu geben, gibt es immer wieder Fragen und Diskusionen. Um dazu bei zu tragen dieses Thema Eindeutig zu erklären, hier mein Hinweis.

Entscheidend dabei ist die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen. Nicht das Wunschdenken der Eltern.

Und wie man an einigen Antworten (hier auf gutefrage.net) sehen kann haben viele Eltern / Erziehungsberechtigte immer noch die Ansicht: "Wenn du Volljärig bist ...". Oder "Bis 18 bestimmen wir ...".

Das sie damit verstaubte Ansichten haben, die mehr als 10 bis 25 Jahre hinter der Gesetzgebung des Kinder- und Jugendrechts und vieler anderer Bestimmungen, hinterher hinken, ist Schade und traurig.

Aber das ist Deutschland 2011 aktuell.

Die Gesetzgebung und das Bundesverfassungsgericht sagen folgendes dazu: "Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten nur von den Eltern erteilt werden (z.B. Berns 1998, S. 412) ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird.

Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG 1982, S. 387 ff).

Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt hier mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück.

In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet ist. Dann "(...) kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen" (BverfG 1982, S. 384)"

Auch ob der Patient überhaupt da war, darf der Arzt nicht sagen..... ;"

Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse wird in Rechtsprechung(OLG Karlsruhe v. 11.08.2006, 14 U 45/04) und Literatur überwiegend auch schon für den Namen des Patienten sowie für die Tatsache angenommen, dass jemand überhaupt einen Arzt konsultiert hat."

Jeder Arzt, der gegen § 9 BO verstößt, kann vom Berufsgericht zu einer Warnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € sowie der Aberkennung der Mitgliedschaft und des aktiven und passiven Wahlrechts in die Organe der Ärztekammer verurteilt werden.

Ich denke da kann nichts weiter interpretiert werden. Es belegt aber das diese vor mehr als 25 Jahren getroffene Rechtsprechung vielen Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen nicht bekannt ist. Und das heist sie sind diesbezüglich auf einem Stand von vor ¼ Jahrhundert.

Doch auch da herrscht Schweigepflicht!

Es ist sicher hilfreich, ihn darauf hinzuweisen dass die Eltern nichts erzählt bekommen sollen. Denn er hat zwar Schweigepflicht aber in den meisten Fällen sind die Betroffenen mit einem Gespräch mit den Eltern einverstanden, besonders wenn der Patient noch einigermaßen jung ist. (so bis 25^^)

Mein Arzt hat auch schon bei mir zu Hause angerufen und damit zumindest verraten, bei welchem Arzt ich war. Das ist theoretisch schon zu viel aber wie will man das vermeiden? Meist nehmen die Ärzte/Therapeuten einfach an, dass es ok ist und das Problem ohnehin bekannt.