Schuldner öffentlich persönlich ansprechen

5 Antworten

Mach ihm doch das Angebot die 1000 €uro abzustottern - das fällt ihm leichter und der Hausfrieden ist auch wieder in Ordnung. Zusammen miteinander reden und eine Lösung finden ist immer der beste Weg, alles andere bringt nur Ärger und Kosten.

Ich verstehe nicht, warum manche Antwortgeber Dein Vorhaben als Nötigung ansehen. Für mich besteht hinsichtlich §240 StGB kein Unterschied zwischen einem Mahnschreiben und einem persönlichen Ansprechen. §240 setzt keine Öffentlichkeit voraus.

Wenn Du eine Klage auf Zahlung des rückständigen Betrags (nach entsprechendem Vorlauf) erhebsst, ist die ebenfalls öffentlich. Ich sehe deshalb nicht den geringsten rechtlichen Hinderungsgrund.

Das ist mir auch klar, Räumungsklage etc pp. Er hat ja auch schon 1x 120 / 200 und 250 € überwiesen, in den letzten 3 Monaten, der Betrag war höher, also 2 MM die er wohl mal nicht zahlen konnte. Aber meine Buchhaltung und Arbeitgeber hat nun die faxen dicke. Meine Möglichkeiten sind fast ausgeschöpft hier noch etwas durchgehen lassen zu können. Der Mieter hatte nur entsprechend reagiert, dass er nun aus bedrängnis und persönlichen druck / psyche sich schon nicht mehr traut zu seinem PKW zu gehen, da er da über unseren Firmenhof laufen muss.

YK1972  11.02.2013, 11:25

Er zeigt sich ja anscheinend zahlungswillig, wenn er in den letzten Monaten schon Beträge überwiesen hat. Man könnte ihm Schriftlich die weitere Abzahlung in festen monatlichen Raten anbieten, wenn er seither pünktlich die Miete geazhlt hat.

Persönlich ansprechen in der Öffentlichkeit, ist absolut nicht die geeignete Vorgehensweise. Falls er auf ein Anschreiben nicht reagiert, kannst du das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, was dir rechtlich zusteht. Und teile ihm in dem Schreiben mit, dass er keine Angst mehr vor persönlichen Übergriffen haben muss, wenn er in Raten zahlt. Du hast den Menschen ganz schön eingeschüchtert würde ich mal sagen, aber das kann nicht zweckdienlich sein.

Nein darfst du nicht, hat auch etwas mit Datenschutz zu tun. er könnte es auch als Nötigung ansehen. Dir bleibt nur das gerichtliche Mahnverfahren udn ggf. die Klage. Meist reicht das mahnverfahren aber schon. Schreib den Schuldner aber vorher an um Kosten zu vermeiden, auch ein mahnverfahren kostet Geld wenna uch nicht viel. Es sind aber Kosten die du vermeiden kannst.

Das Bedrängen von Schuldnern ist natürlich nicht akzeptabel. Wer eine offene und berechtigte Forderung gegen jemanden hat kann das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder auf Zahlung klagen.

Alles andere ist weder zweckdienlich, noch zielführend und u.U. sogar illegal.

Wenn du an einer ewinvernehmlichen außergerichtlichen Klärung interessiert bist schick ihm doch ein Ratenzahlungsangebot per Einwurfeinschreiben!

Eric78 
Beitragsersteller
 11.02.2013, 10:45

Alles andere ist weder zweckdienlich, noch zielführend und u.U. sogar illegal.

Tatsächlich? Auch wenn ich es nur gut meine?

kevin1905  11.02.2013, 10:47
@Eric78

Darum sag ich ja unter Umständen (vgl.: § 240 StGB).

Die Wahrnehmung einer Handlung oder einer Aussage entsteht immer beim Empfänger der Nachricht (Axiome der Kommunikation). Wenn er sich jetzt schon eingeschüchtert fühlt, wie ich aus deiner Schilderung schließe, wird das, was du vorhast diesen Zustand ehr verstärken, und das wäre für beide Seiten wenig hilfreich.

Eric78 
Beitragsersteller
 11.02.2013, 11:05
@kevin1905

Also könnte der Mieter mich sozusagen verklagen auf § 240 Nötigung, bzw. sollten wir auswegslos eine Räumungsklage einreichen, kann der uns noch sozusagen an den Karren pissen. Oh je. Hab erlesen, er hätte eh dann nochmals 2 Monate Zeit den Rest zu zahlen, so dass eine Räumung oder fristlose Kündigung dann noch nicht mal mehr durchzusetzen wäre. Hatten sowas bisher leider noch nicht, so dass wir hier Erfahrungen sammeln konnten.

kevin1905  11.02.2013, 11:42
@Eric78

Die fristlose Wohnungskündigung, so sie denn rechtskonform ist, kann dadurch ungültig gemacht werden, dass der Mieter die Ausstände sofort und vollständig begleicht. Man kann als Vermieter aber mit der fristlosen Kündigung auch gleich hilfsweise die ordentliche erklären, die greift dann, falls die fristlose nicht haltbar ist, dann muss der Mieter nach den üblichen 3 Monaten dennoch raus.

Weigert er sich bleibt eben nur die Räumungsklage.


Im Rahmen einer gütlichen Einigung verweise ich auf meinen anfänglichen Vorschlag, dem Menschen einfach mal beleghaft einen Brief zukommen zu lassen, mit einem Ratenzahlungsangebot und der Einladung zu einem persönichen Gespräch.