Schließt die Fristangabe "bis" das genannte Datum ein?
Guten Abend,
ich möchte gerne wissen, ob bei der Angabe "bis" auch das dort genannte Datum mit eingeschlossen ist. Z.b.: Die Unterlagen sind einzureichen bis 5.Oktober 2017 (gilt dann, dass diese bis 23:59 Uhr am 5. Oktober vorliegen müssen?). Danke
4 Antworten
Moin,
Ja, aber das wäre sehr, sehr eng und sollte nicht so ausgereizt werden.
Wer empfängt denn um die Zeit noch Unterlagen und bestätigt den Eingang?
Selbst Online wäre es riskant, da die Uhr des Empfängers nicht unbedingt die gleiche Zeit wie bei Dir anzeigen muß.
MfG
Ja, es sei denn, es wäre eine andere Uhrzeit genannt (Dienstschluss etc.) oder die Zeit wird nicht dokumentiert und der Briefkasten erst am nächsten Tag geleert.
Hi,
Grundsätzlich ja, es sei denn ein Zugang der Unterlagen ist ab einer gewissen Uhrzeit des 05. Oktobers nicht mehr möglich oder nachzuweisen (wie z.B. durch Einschreiben). Das steht aber häufig in der Fristsetzung drin (z.B. bis Geschäftsschluss oder bis zu einer bestimmten Uhrzeit)
Gerichte haben für diesen Fall einen sogenannten Nachtbriefkasten, der es einem Anwalt oder einer Partei im Rechtsstreit auch am letzten Tag der Frist um 23:59 Uhr noch ermöglicht, rechtzeitig einzureichen.
Generell ist natürlich davon abzuraten, die Frist bis zur letzten Sekunde auszukosten.
Mit freundlichen Grüßen,
Appledev
(Stud.Jur)
Das heißt die Unterlagen müssen bis zum 5.10 24 Uhr eingegangen sein. Es schließt den Tag also mit ein.