Scheinanmeldung?
Ehepaar A+B kaufen ein Haus und wollen einziehen.
Bisher war Mutter von A einfach immer an der Adresse mitangemeldet, da sie eine deutsche Adresse braucht.
Sie ist Amerikanerin, wohnt in frankreich und arbeitet dort und in Deutschland, sie ist in Deutschland sozialversichert und zahlt hier Steuern. Sie ist Rentnerin und verdient so etwas dazu.
Nach dem neuen Meldegesetz müssen A+B einen Nachweis für die mietfreie Unterkunft der Mutter auffüllen, damit diese auch im Haus gemeldet ist. Aber bis auf ein paar Besuche im Jahr "wohnt" sie eigentlich nicht dort.
Machen sich A+B strafbar im Sinne einer Scheinanmeldung?
3 Antworten
Warum benötigt sie eine deutsche Adresse? Man kann den entsprechenden Stellen auch eine französische Anschrift mitteilen. Hier sollte man sich evtl mehr um das französische (Steuer?) recht Gedanken machen.
https://www.pks.mpg.de/pages/visitorsprogram/WGBesch%20Formular_neu.pdf
Das Teil würde ich nicht ausfüllen, in Anbetracht des letzten Absatzes.
Evtl. genügt auch die Anmeldung als Nebenwohnung,
oder grundsätzlich mal informieren, ob die Logik hier Sinn macht.
Danke, sie ist mit den deutschen System vertraut und hat kein Probleme mit einer Arbeitserlaubnis als Amerikanerin. In Frankreich ist das für sie Neuland, das schreckt sie ab.
Nach dem Bundesmeldegesetz kann die Unterscheidung von Besuch und Einzug ziemlich schwer sein.
Nach gängiger Rechtsauslegung ist aber ein Aufenthalt von weniger als 2 Wochen immer als Besuch anzusehen, wohingegen das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen immer als Einzug anzusehen ist.
Wenn Sie nur zu Besuch ist, ist eine Anmeldung verboten nach § 19 Absatz 6 Bundesmeldegesetz (BMG).
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung [...] einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Strafbar machen sich die beiden dadurch aber nicht. Gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 1 BMG handeln sie lediglich ordnungswidrig.
Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt [...]
Nach Absatz 3 können dafür bis zu 50.000 EUR Bußgeld fällig werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 [...] mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro [...] geahndet werden.
Wenn sie in Frankreich Arbeitet ist sie auch dort versichert, warum in D. steuern Zahlen? Wenn sie eine Rente aus D. bezieht und in F. Wohnt musst sie die Steuer Erklärung in F. machen mit dem D. einkommen. Durch das Abkommen wir D. Informiert, . oder macht ihr Schmus?
Die ist in Deutschland versichert und macht hier ihre Steuererklärung, sie hat vorher 30 Jahre "richtig" hier gewohnt. Das Einkommen in Frankreich kommt auch in ihre dt Steuererklärung.