Scheidung von Griechen- Wie geht das?
Hallo! Meine Freundin, eine Griechin, hat einen Griechen im Gr. Konsulat in Deutschland geheiratet und dann kirchlich in Griechenland. Sie leben nun seit vielen Jahren getrennt, er ist zurück nach GR. Jetzt will er die Scheidung beantragen und sagt, dass er die Heiratsurkunde einreichen muss, die er aber nicht mehr findet. Was kann mann jetzt machen? Gibt es keine Abschrift der Urkunde bei der Mitropolis in GR? Braucht man einen griechischen Anwalt für die Scheidung? Wie geht man überhaupt vor? Meine Freundin ist im Übrigen auch mit der Scheidung einverstanden.
Ich kenne mich nur im deutschen Recht aus, aber ich bin der Meinung, dass wohl hier Griechisches Recht anwendbar ist. Kann man die Scheidung auch hier einreichen und die Gerichte wenden dann einfach griechisches Recht an, da der letzte gemeinsame Wohnsitz hier in D'land war? Vielen Dank für Eure Hilfe!
4 Antworten
Man kann sich hier in Deutschland ganz normal scheiden lassen. Den Rechtsanwalt hier müsst ihr sowieso bezahlen. Ein Rechtsanwalt für beide reicht, wenn ihr für die Scheidung einverstanden seid. Wenn keine Kinder oder Vermögen zu teilen ist, warum 2 Anwälte? Bei einer rechtskräftigen Ehescheidung in D ist die Anerkennung in GR kein Problem (fast kostenlos). Schreibe mir privat, ich erkläre dir alles viel besser als hier im Forum pahakis@t-online.de Viele Grüße. Bin im Vorruhestand und bin für jeden da, der ein administratives oder konsularisches Problem GR/D und D/GR hat. Panagiotis
Guten Morgen. Bei meiner Antwort habe ich übersehen, dass der Mann schon in GR lebt. Aber es ist nichts anderes, wenn er nicht da ist. Wichtig sind die Voraussetzungen, z.B. die räumliche Trennung u.a. Man stell hier einen Antrag auf Ehescheidung über einen Rechtsanwalt. Er bekommt den Scheidungsantrag, die sonstigen gerichtlichen Papiere und die Ladung in Griechenland auf Griechisch zugestellt. Die Übersetzung übernimmt das Gericht. Sie braucht nichts machen. Wegen der Zustellung in GR dauert es ein bißchen länger als hier aber es ist das Gleiche wie in Deutschland. Das Ergebnis stimmt. Wenn die beiden Griechen sind, entscheidet das Gericht hier nach griechischem Recht. Aber ....... es ist doch Wurscht ........ Man wird geschieden. Benötigte Papiere: Unbedingt die Heiratsurkunde vom Konsulat ins Deutsche von einem vereidigten bzw, ermächtigten Übersetzer übersetzt. Wegen der kirchlichen Trauung: Wenn diese bei der Stadtverwaltung in GR nicht eingetragen wurde, dann braucht man nichts machen. Viele machen es nicht. Wo sehe ich das? Ich hole einen Familienbuchauszug aus GR. Deine Freundin wurde sicherlich nach der Hochzeit, mit der Eröffnung eines Familienbuchs, in der Stadt bzw. Gemeinde ihres Mannes registriert. Von dort kann man es holen. Deswegen sage ich. Jeder Fall ist ein wenig anders. Sie soll mich kontaktieren und ich führe sie SCHRITT FÜR SCHRITT. Ich mache es für jeden. Bin im Vorruhestand, habe Zeit und weiß etwas ........... was andere nicht wissen. Panagiotis
Bis zum 10. August bin ich noch da. dann Urlaubbbbbbbbbbbbbbbbbbbbb.
Hey,
also bei Scheidungen mit Auslandsbzug ist das immer ein bisschen komplizierter. https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/61-was-gilt-bei-internationalen-scheidungen-bzw-scheidung-mit-auslandsbezug
Es gibt eine neue EU-Regeln: Nach welchem Recht wird eine Ehe mit Auslandsbezug geschieden?
Für die Zuständigkeit gilt die aktuelle internationale Verordnung Brüssel-IIa. Danach sind die Gerichte zuständig,
- in dessen Hoheitsgebiet
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.
Weiterhin stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Laut der neuen EU-Verordnung Rom-III geht wiederum nationales Recht vor. Dennoch haben Scheidungswillige die Möglichkeit zwischen folgenden Rechten zu wählen:
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
das Recht des Staats des angerufenen Gerichts.
Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde gilt
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der EU Verordnung nicht vorliegen kommt wiederum nationales Recht zur Anwendung.
Danke für Deine juristische Ausführungen!
Wenn die kirchliche Eheschließung in seiner Stadt oder Gemeinde oder dem Konsulat nicht gemeldet wurde, ist es ganz einfach. Dann Scheidung in D und dann ab zum Konsulat. Wenn die kirchliche Eheschließung in GR oder beim Konsulat gemeldet wurde uns ihr braucht sie: Diese Urkunde bei der Stadt oder Gemeinde in GR oder wenn er es dem Konsulat vorgelegt hat, eben im Konsulat erhältlich. Man kann dann eine beglaubigte Abschrift holen. Außerdem der Priester im Dorf muss eine haben, im Notfall ist auch eine bei der Metropolie (Bistum) registriert. Die RECHTSKRÄFTIGE SCHEIDUNG wird im Konsulat als Randvermerk auf der Heiratsurkunde eingetragen und von dort geht´s nach GR. Kosten 3 €. Über das Zentralregister der Auslandsgriechen (Ειδικό ληξιαρχείο Αθηνών) in Athen geht es amtlich in die zuständige Stadt bzw, Gemeinde. FERTIG. Es dauert 2-3 Monate aber es kostet nichts. Ich brauche nähere Daten, dann kann ich mehr sagen. Panagiotis
könntest mal Georgios Vlachopoulos in München Fragen, der hat eine Anwaltszulassung in Deutschland und Griechenland
Vielen Dank Panagiotis! Meine Freundin war sehr glücklich, als ich ihr davon berichtet habe. Ich habe ihr Deine e-mail-Adresse gegeben und vielleicht kann sie sich selbst bei Dir melden, wenn da noch Fragen bestehen. Liebe Grüße mamitsika