Schaden am Auto entstanden, nur Privathaftpflicht. Wer zahlt den Gutachter?
Hallöchen,
mir hat jemand am Auto ein Schaden verursacht mit einem Einkaufswagen und nun bin ich am überlegen einen Gutachter selbst zu beauftragen.
Wer muss diesen den Zahlen, falls die Privathaftpflicht des Verursachers den Schaden nicht reguliert?
VG
14 Antworten
Zuallererst sollte geprüft werden, ob der Schädiger sich mit seinem Einkaufswagen gerade auf dem Weg zu einem Auto befand, um den Einkauf dort einzuladen: In diesem Fall zählt der Schaden nämlich als "Be- und Entladeschaden" und ist somit über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Kfz, welches beladen werden sollte, zu regulieren. Die Privathaftpflichtversicherung muss den Schaden in diesem Fall ablehnen. War der Schädiger allerdings nachweislich als "Fußgänger" / Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel unterwegs, kann die Privathaftpflicht eintrittspflichtig sein. Du als Anspruchsteller kannst Deine Forderung in jedem Fall bei dem Schädiger geltend machen, dieser kann dann - falls vorhanden - seine Versicherung einbeziehen. Im Falle eines Be- und Entladeschadens hast Du die Wahl und kannst Deine Forderung auch direkt beim Kraftfahrthaftpflichtversicherer des zu beladenden Kfz geltend machen.
Für den geschädigten schon. Aber wegen des SF-Rabatts wird genau diese Situation ja immer versucht, über die PH zu regeln. Der Satz "Wir sind uns einig geworden" deutet genau darauf hin.
Wenn der Fragesteller sich tatsächlich auf so etwas eingelassen hat dann ist ihm eher nicht zu helfen.
Der Geschädigte hat das Recht sein Auto von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl besichtigen zu lassen und ein Schadensgutachten erstatten zu lassen. Die dazu anfallenden Kosten gehören mit zum Schaden und sind von Schädiger bzw. seiner Versicherung (hier Privathaftpflicht) zu tragen. Eine Ausnahme von diesem Recht besteht bei einem für den Geschädigten offensichtlichen Bagatellschaden, das bedeutet wenn der Geschädigte selber klar erkennen kann das der Sachaden unter 715,00 € liegt und er nicht den Verdacht auf evtl. weitere verborgene Schäden hat. In diesem Fall ist eine Schadenskalkulation oder teilweise ein Kostenvoranschlag ausreichend. Die Kosten für eine reine Schadenskalkulation eines Kfz-Sachverständigen werden üblicherweise auch von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Wer muss diesen den Zahlen, falls die Privathaftpflicht des Verursachers den Schaden nicht reguliert?>
- dann haftet der Veruracher für die durch den Schaden entstandenen Kosten
- als Auftraggeber bist du evtl. zur Vorleistung verpflichtet. Ich warte bei meinenn Kunden jedoch bis der Prozeß vor Gericht abgeschlossen ist.
Ich finde du solltest dann auch eine komplette Auskunft geben:
Die Kosten eines Sachverständigen sind ebenfalls Kosten, die vom Schädiger zu erstatten sind, da sie zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen, wenn die Begutachtung aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war.
Als Geschädigter haben Sie gem. § 249 BGB die Darlegungslast für die Erforderlich,- und Zweckmäßigkeit. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen, gibt es ein paar grundsätzliche Punkte zu beachten, die Sie bares Geld kosten können:
- Bei Bagatellschäden - Schaden bis ca. 800,00 € (bestätigt durch BGH Urteil v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 = NJW 2005,356, indem ein Schaden von 715,81 € nicht mehr als Bagtelschaden galt) – ist lediglich ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Fachwerkstatt einzuholen. Diese Kosten werden Ihnen ersetzt. Unterhalb der Bagatellgrenze werden Kosten für einen Sachverständigen nicht ersetzt, da davon auszugehen ist, dass eine Regulierung auch ohne Sachverständigengutachten möglich ist. Im Zweifel sollte vorher mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen werden, zumal z.B. bei einem Auffahrunfall nicht ersichtlich ist, ob Verformungen und Verstauchungen an unsichtbaren Teilen vorliegen.
- Sie haben das Recht, sich den Sachverständigen selbst auszusuchen. Akzeptieren Sie niemals einen Gutachter der Versicherung. Auch die Gutachter, die Ihnen von Ihrer Kfz-Werkstatt empfohlen werden, sind mit „Vorsicht“ zu genießen. Hier kommt es vor, dass Gutachter empfohlen werden, die die höchste Prämie an die Werkstatt zahlen. Bestehen Sie daher auf Ihre freie Sachverständigenwahl. Diese steht Ihnen selbst dann zu, wenn die Versicherung des Schädigers bereits selbst einen Sachverständigen beauftragt hat.
Quelle: http://www.verbraucher-urteile.de/gutachterkosten.html
Und zur Vollständigkeit noch die Auskunft eine Anwalts:
Die Gutachterkosten hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Allerdings können die Gutachterkosten vom Auftraggeber (hier Versicherung) gegenüber dem Geschädigten (hier Sie) erstattet verlangt werden, wenn sich z. B. aufgrund des Gutachtens herausstellt, dass der Auftraggeber nicht für den Schaden haftbar ist.
Quelle zum Anwaltstext:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Schadenbearbeitungs-und-Gutachterkosten---f186072.html
@Klaus M 1966 >Ich finde du solltest dann auch eine komplette Auskunft geben:>
und was meinst du wäre an meiner Aussage falsch? Deine Quelle bestätigt doch klar meine Aussage.
Deine Quelle bestätigt doch klar meine Aussage.
Nur das deine Antwort die negativen Möglichkeiten außer acht lässt!
und was steht in meinem letzten Satz?
Dass hier ist der letzte Absatz deiner Antwort:
Wer muss diesen den Zahlen, falls die Privathaftpflicht des Verursachers den Schaden nicht reguliert?>
dann haftet der Veruracher für die durch den Schaden entstandenen Kosten
als Auftraggeber bist du evtl. zur Vorleistung verpflichtet. Ich warte bei meinenn Kunden jedoch bis der Prozeß vor Gericht abgeschlossen ist.
Da steht nirgendwo, dass auch er auf den Kosten sitzen bleiben kann! So ehrlich sollten wir aber doch sein, oder?
Laut der Eingangsfrage ist die Schuldfrage klar und somit sehe ich keinen Grund warum der TE seine Schadensersatzansprüche nicht geltend machen kann.
Wenn die Schuldfrage klar und der Anspruch somit berechtigt ist, zahlt auch die Privathaftpflicht!
Wenn diese aber die Regulierung ablehnt ist sehr fraglich, ob der Geschädigte jemals an Geld vom Verursacher kommt. Denn dafür gibt es in der Regel nur zwei Gründe:
- Es besteht kein Versicherungsschutz! (Vertrag nicht eingelöst oder den Folgebeitrag nicht bezahlt)
- Der Schaden bzw. die Forderung wird als unberechtigt und unbegründet abgewiesen.
Bei Punkt 1 wird es schwer, weil wer seine Vers.-Beiträge nicht zahlt, wird auch kein Geld haben den Schaden zu zahlen!
Bei Punkt 2 wird es noch schwerer, weil die Versicherung, diese Ablehnung sehr gewissenhaft prüft und diese Entscheidung in der Regel rechtssicher ist. Noch schlimmer, sie ist es auch, die man in einem evtl. Prozess zum Gegner hat. Bei der Haftpflichtversicherung gehört nämlich auch die Abwehr unberechtigter / unbegründeter Forderungen zu den versicherten Leistungen.
Es gilt die Schadensminderungspflicht. Wer wegen eines Bagatellschadens einen Sachverständigen beauftragt, läuft Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Ein Fachmann, das merkt man sofort.
Ich hatten schon öfters den Fall, dass der Gutachter jeweils zur Hälfte von beiden Seiten bezahlt werden muss. Informiere Dich da lieber nochmals ganz genau bevor Dir da Kosten entstehen !
Was anderes ist ein Kostenvoranschlag von einer Werkstatt.
dann war die Schuld auch zu 50 / 50%
Es geht dabei nicht um Schuld. Wenn ein Gutachter beauftragt wird, egal von welcher Seite, muss jede Seite 50 % zahlen ! Da überlegt man sich schon, ob sich das rechnet oder ob man sich so irgendwie einigt. Ist man gut versichert, spielt das evtl. keine Rolle.
Wer den Gutachter Beauftragt muss ihn auch zahlen es sei den es wurde etwas anderes gerichtlich Entschieden oder Vertraglich vereinbart. Es ist eben nicht so das Gutachterkosten generell geteilt werde. Zum Schadenersatz gehören im übrigen selbstverständlich alle notwendigen Kosten und Auslagen, der Geschädigten muss so gestellt werden als ob das Schadereignis nicht eingetreten wäre. Nur wenn ein Gutachten nicht notwendig war, weil z.B der Schaden in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Gutachterkosten stehen kann der Geschädige ganz oder teilweise auf den Gutachterkosten sitzen bleiben,
Um es also noch mal deutlich zu sagen das mit den 50/50 ist, so generell gesagt, Schwachsinn.
Hallo, wäre erstmal die Frage ob da eine Privathaftpflicht vorhanden ist und wenn dann sollte sie das schon übernehmen. Aber wenn nicht hast du nachher die kosten auch noch !! viel Glück! Lg. Andreas
Eigentlich muss das alles der Verursacher zahlen.
Schalte, wenn nötig, auf jeden Fall einen Anwalt ein.
Es gilt die "Schadensminderungspflicht" Vorerst reicht ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt völlig aus. Erst wenn die Sache strittig wird, ist evtl. ein Sachverständiger notwendig.
Klar bei einer Schramme die mit ein paar hundert Euro schnell behoben werden kann ist ein Gutachter sicherlich nicht nötig aber bei schweren Karosserieschäden ist er mit Sicherheit Notwendig. Schadensminderungspflicht bedeutet nicht das ich auf biegen und brechen die Kosten gering halten muss es bedeutet lediglich das ich unnötige Kosten vermeiden muss.
Mit einem Einkaufswagen wird man ja wohl kaum mit voller Wucht in ein Auto rein steuern. Schwere Karosserieschäden sind da eher weniger zu erwarten
Dazu kann man hier wirklich nur raten zumal man nur gegen den Schädiger einen Anspruch hat, es sei den das ganze wird über eine KFZ-Haftpflicht geregelt, dann hat man auch einen Direktanspruch an diese Versicherung.
Hier besteht ja genau die Crux in dieser Angelegenheit. Bei Schäden mit Einkaufswagen geht die private Haftpflicht erst einmal davon aus, dass hier der SF-Rabatt der KFZ-Versicherung geschont werden soll
der Fall das die KFZ-Versicherung ist zuständig ist definitiv der bessere für den Geschädigten.