Ist das Abzocke von der Diagonal inkasso?

4 Antworten

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Diagonal flunkert ;-)

Klar hast Du die Hauptf Forderung nebst Rücklastschrift und mahngebühren anerkannt - Du hast ja auch überwiesen

Anerkannt hast Du allerdings damit nicht die gebühren des ext Inkassodienstleisters -

welche übrigens nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig sind ( siehe AZ weiter unten) !

ICH würde wie folgt retournieren

Fax an Diagonal :

Sehr geehrtes Inkasso team, ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und verweise auf den Klageweg.

Weitere briefe Ihres hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner Zahlung meinerseits führen.

Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb vollumfänglich widersprechen

Mit der Weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden .

Ich untersage die Kontaktaufnahme per telefon

Das Inkassobüro wird sicherlich nicht klagen Allerdings könnten durchaus nervende Briefe kommen :

http://www.gutefrage.net/frage/klagt-diagonal-inkasso-wegen-nicht-bezahlter-inkassogebuehren

Horrex 
Beitragsersteller
 08.01.2012, 00:20

vielen dank für die umfassende info. das würde doch auch als einschreiben mit rückschein gehen, oder?

Horrex 
Beitragsersteller
 08.01.2012, 00:26
@rainerendres

alles klar so mach ichs. DANKE

rainerendres  07.01.2012, 23:35

Hier einige neuere Urteile :

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 ...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern

Habe eine Forderung von 12€ zu zahlen und ca 80€ Inkassokosten. Habe erstmals 25€ überwiesen und denke das reicht auch. Habe geschrieben,das ich nicht mehr überweisen werde. Folgend kam vom Inkassounternehmen: Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.

Wie soll ich weiter verfahren ? Jemand ne Idee ?

hallo zahle nicht. inkassogebühren sind nach der rechtsprechung nicht mehr erstattungsfähig