Rundfunkbeitrag Befreiung abgelehnt?

5 Antworten

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Hallo, wünsche dir natürlich, dass dein Sozi-Berater dir weiterhilft (er müsste sich eigentlich auch relativ gut DAMIT auskennen), ABER mach dir keine allzu großen Hoffnungen auf BERATUNG DORT, das wird vermutlich nur dann der Fall sein, wenn dein 'Berater' seeehr freundlich ist UND gerade ZEIT innerhalb seiner knappen Beratungsstunden für dich übrig hat, DENN es ist NICHT SEINE AUFGABE dich über die BewillgungsKriterien/Bemessungsgrundlagen der Rundfunkgesellschaft aufzuklären. Rechne also bitte damit, dass du auf'm Sozi NICHT weiterkommst.

Donyphobic 
Beitragsersteller
 08.12.2019, 19:42

An wen sollte ich mich dann am besten wenden, wenn ich solche Fragen habe?

pool56  08.12.2019, 20:21
@Donyphobic

Na, direkt an DEN der die Beitragsbefreiung nun nicht mehr gewährt/abgelehnt hat. Du hast doch sicher noch den Ablehnungsbescheid greifbar. DA steht dann auch derAbsender oben im Briefkopf und das wird die für deinen Wohnort zuständige LANDES-Rundfunkanstalt bzw. auch deren GebührenEinzugsStelle sein.

1. Versuch: Schick denen 'ne E-MAIL mit vor allem deiner RUNDFUNKTEILNEHMER-NUMMER, damit die gleich wissen um welchen Kunden es sich dreht. UND dann schilderst du denen (möglichst kurz und verständlich) dass ihr im Vorjahr noch befreit wart und du nicht erkennen kannst warum nun nicht mehr UND fügst noch kurz dazu, dass sich DEINER Meinung nach bei euch NICHTS Wesentliches geändert hat. Rechne bei so einer öffentlichen Anstalt mit einer Antwort-Zeit von bis zu maximal 2 WOCHEN.

2. Versuch: Dann noch keine Antwort (eher unwahrscheinlich) oder immer noch nicht klargeworden/verstanden griff zum TELEFON/Handy und direkt (wieder gleich mit Nennung deiner RUNDFUNKTEILNEHMER-NUMMER) anrufen. Eventuell kann der Rundfunkmann an seinem Firmen-PC den ABLEHNUNGSBESCHEID einsehen, Zugriff auf deine vorherige E-Mail hat er bestimmt. FALLS du das Gespür hast, der Mann hat kaum richtig Ahnung (ist inkompetent), ist nur Call-Center-"Student" zur Aushilfe oder so, DANN bleib trotzdem freundlich UND bitte ihn dich an die 'Abteilung' weiterzuverbinden, die für die Beantwortung deiner FRAGE nach dem Ablehnungs-GRUND zuständig ist.

...und kannst ja auch hier versuchen "am Ball" zu bleiben. Viel Erfolg.

pool56  08.12.2019, 20:48
@pool56

Mal kurz in deinem Set gestöbert:

...und der süße FOX ist bestimmt noch viel GEWACHSEN und er hat dich sofort WIEDERERKANNT, Quatsch: ERKANNT, denn der konnte dich doch gar nicht vergessen. ;-)

...und keine Panik, - bin KEIN Stalker ! :-)

Donyphobic 
Beitragsersteller
 08.12.2019, 21:25
@pool56

Vielen Dank für die liebe und sehr ausführliche Antwort. Das werde ich versuchen!

Ja, Fox ist zu einem echt großartigen Hund herangewachsen und weicht mir nicht mehr von der Seite. :)

pool56  08.12.2019, 21:41
@Donyphobic

Danke, danke. Man tut was Mann kann, - nicht immer, aber immer öfter ;-) .

Freut mich für euch 2 (oder auch 3 ;-) ), dass ihr echt "auf DEN Hund gekommen" seid!

Das ist bei mir leider immer so (ausführlich), - kann "nicht" kurz und dann noch mit Wiederholungen (teilweise) und Schachtelsätzen. Mir ist bewusst, dass das für den anderen Leser SCHWERE KOST ist. Kann natürlich schon kurz und klar, schreibe aber lieber laaang, weil ich dann Alles reinkriege und letztlich doch besser verstanden werde. Gut dass ich hier nicht quatschen kann / nichts zu SAGEN habe, DAS wäre nämlich auch in XXL ...und mit nordhessischem Akzent! :-D

Donyphobic 
Beitragsersteller
 09.12.2019, 17:07
@pool56

Das ist doch vollkommen okay :) Ausführlichere Antworten helfen meist besser weiter! Und dein Schreibstil ist, zumindest für mich, sehr angenehm zu lesen. ^^

pool56  09.12.2019, 17:39
@Donyphobic

🌷DANKE für deine nette zusätzliche Aufmunterung. Ein klares WUFF darauf, ...aber Stopp, dafür hast du ja einen kompetenteren Partner. Ich vermute, dein Kuchenanteil ist in den letzten gut 2 Jahren zugunsten von Hundkuchen etwas geschrumpft. DAS aber dann bestimmt gerne. 😁

Tut wirklich gut hier mal einfach DURCHGEHEND freundlich kommunizieren zu können. ✌️

Man "sieht" sich hier ja nicht immer 😕, daher schon vorab:

Fröhliche Weihnachten der gesamten Wohngemeinschaft ! 🎄🎄🎅🎄🎄

Donyphobic 
Beitragsersteller
 09.12.2019, 21:47
@pool56

Gerne doch!

Das stimmt! Finde es schade, dass das nicht selbstverständlich ist. Aber umso schöner wenn man sich dann mal auf freundliche Weise mit jemandem austauschen kann. :)

Ich wünsche dir auch schon mal sehr schöne Feiertage!

Also irgendwie glaube ich nicht dass das "ARD/ZDF" eine solche Begründung geliefert hat. Was soll das genau heissen, "weil wir nur Mitbewohner sind"?

Entweder ihr seid eine individuelle WG, dann zahlt jeder bzw muss sich jeder für sich befreien lassen. Oder ihr seid ein Paar und somit eindeutig ein gemeinsamer Haushalt und dann muss derjenige mit dem höchsten Einkommen "dran glauben".

Wenn er aus welchen Gründen auch immer(zB Bafög/Ausbildungsgeld) sich befreien lassen kann und du aufgrund der Grundsicherung sowieso, dann gibt es auch sonst keine Gründe, die Befreiung abzulehnen.

Donyphobic 
Beitragsersteller
 08.12.2019, 00:27

Also wir sind ein Paar und werden auch immer als gemeinsamer Haushalt gewertet. Das selbe beim Sozialamt. Die Begründung ist "Erhält ein volljähriger Mitbewohner die soziale Leistung, kann Ihnen die Befreiung nur gewährt werden, wenn Sie mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der sozialen Leistungen für den Mitbewohner berücksichtigt wurden". Er bekommt eben nichts vom Sozialamt, aber er wird trotzdem berücksichtigt. Ich muss ja jede Lohnänderung melden & wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird, dann wird bei mir etwas von der Grundsicherung abgezogen. Momentan wird nichts abgezogen, da er in einer Ausbildung ist, aber ich muss ihn halt dennoch immer mit angeben. Denke ich falsch oder übersehe ich hier etwas?

ollesgemuese  08.12.2019, 00:32
@Donyphobic

Ich denke, den Punkt, dass er ein Ausbildungsgehalt bekommt?

Du bist aufgrund Grundsicherung befreit, das gilt aber für einen Azubi nur, wenn er

Bafög o.Ä. bekommt. Er bekommt aber ein Gehalt, damit entscheidet die Höhe dessen, ob er auch befreit werden kann oder nicht. Und die darf, wenn ich das richtig gelesen habe, maximal 17,5€ höher sein als sein "sozialer Bedarf". Kannst(solltest) ja nachfragen was das genau bedeutet, aber ich nehmen an, sein Gehalt muss so niedrig sein, dass es kaum mehr als die Grundsicherung wäre. Ansonsten muss er und somit euer Haushalt zahlen.

Aber nimm dir mal ruhig die Zeit, bei der Verbraucherzentrale nachzufragen, ich kann mich da ja auch irren.

Donyphobic 
Beitragsersteller
 08.12.2019, 00:37
@ollesgemuese

Ich weiß es nicht genau :( Mich verwirrt das leider sehr. Letztes Jahr war er auch schon in einer Ausbildung, da ging es ohne Probleme. Der einzige Unterschied war, dass er zu der Zeit noch Kindergeld bekam und ich daher Abzüge hatte. Man konnte also auf der Rechnung ganz genau sehen, dass sein Einkommen mitgerechnet wurde beim Sozialamt. Durch das Wegfallen des Kindergelds habe ich keine Abzüge mehr und wahrscheinlich gehen die deshalb davon aus, dass das Sozialamt ihn jetzt nicht mehr berücksichtigt? Ich werde mich auf jeden Fall noch mal erkundigen am Montag..

Aber danke für deine ausführlichen Antworten :)

ollesgemuese  08.12.2019, 01:00
@Donyphobic

Keine Ursache

Sich erkundigen ist auf jeden Fall besser als verwirrt bleiben :P

Ich denke, du hast da was mißverstanden. Wenn du Grundsicherung erhälst, kannst du dich durchaus befreien lassen. Aber diese Befreiung gilt dann nur für dich persönlich. Sobald es noch eine weitere Person im Haushalt gibt, die sich nicht befreien lassen kann, muss diese Person zahlen. Und nur allein weil man in Ausbildung ist, ist das kein Grund zur Befreiung. Dein Partner müsste also auch Sozialleistungen beantragen, um einen Bescheid in Händen zu haben, mit dem er sich dan befreien lassen kann.

gorbi210  08.12.2019, 10:00

Nur wenn ihr verheiratet wärt, würde deine Befreiung auch für den Ehepartner gelten. Da ihr nicht verheiratet seid, muss bei deiner Befreiung eben dein Partner zahlen, wenn er selbst keinen Anspruch auf Befreiung hat.

Donyphobic 
Beitragsersteller
 08.12.2019, 11:05

Okay.. alles klar. Das verstehe ich schon. Was ich nicht verstehe ist, dass wir beide das ganze letzte Jahr befreit waren (von meiner Befreiung aus). Und er hat letztes Jahr auch nichts vom Sozialamt bekommen. Letztes Jahr hatte ich Abzüge durch ihn, das war der einzige Unterschied. Momentan ist dem nicht so.

Donyphobic 
Beitragsersteller
 08.12.2019, 11:08
@Donyphobic

Plus im Brief steht auch "wenn Sie mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der sozialen Leistung für den Mitbewohner berücksichtigt werden", dann würde die Befreiung auch für ihn gelten. Und das ist ja so. Ich muss jede Änderung seines Einkommens sofort melden und kriege dementsprechend Abzüge. Nur weil er derzeit noch nicht sehr viel Einkommen hat, habe ich keine.

Renick  08.12.2019, 11:58
@Donyphobic

Es gibt 2 unterschiedliche Situationen. Wenn deinem Partner auch Sozialhilfe zusteht bzw. für ihn beantragt wurde, dann lautet der Bescheid für euch beide. Und dann kann auch für beide eine Befreiung beantragt werden.

Und der andere Fall ist, dass nur du Sozialhilfe bekommst. Dass dabei das Einkommen deines Partners mit berücksichtigt wird ist nochmal, denn er muss dann ja seinen Anteil der Miete selber zahlen. Aber der Bescheid läuft dann eben nur auf dich.

Ihr müsstet also beide zusammen als Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Sozialleistung stellen. Dann funktioniert es mit der Befreiung.

gorbi210  09.12.2019, 00:04
@Donyphobic

Stell dir vor, auch beim Beitragsservice kommen Fehler vor und manchmal sogar zu Gunsten der Zahler!

Donyphobic 
Beitragsersteller
 09.12.2019, 17:03
@gorbi210

Ich habe mich heute erkundigt. Auf der ausführlichen Berechnung steht, dass sein Einkommen und meine Leistung zusammen gerechnet werden. Dementsprechend gilt die Befreiung auch für ihn. Soll dies kopieren und hin schicken.

Auf jeden Fall vielen Dank für die Antworten!

Wenn sich an eurer privaten Situation nichts geändert hat, also du mit deinem Partner immer noch eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bildest, dann gilt deine Befreiung die du ja auf Grund deiner Sozialleistung bekommen hast auch für deinen Partner, ganz egal ob etwas von seinem Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet wird oder nicht.

Es wird ja nur aus dem Grund nichts angerechnet, weil dein Partner unter Berücksichtigung seiner absetzbaren Freibeträge auf Einkommen gerade einmal seinen eigenen Bedarf decken kann und kein übersteigendes nicht mehr benötigtes anrechenbares Einkommen übrig ist, welches dann auf deinen Leistungsanspruch angerechnet werden könnte.

Was ist denn mit BAB - oder ist das bereits seine Zweitausbildung ?

Was hat er denn an Brutto und Netto Vergütung, was muss insgesamt für die Warmmiete ohne Abschlag für Haushaltsstrom gezahlt werden, was hat er an notwendigen monatlichen berufsbedingten Aufwendungen wie z.B. für Fahrkosten und sollte er BAB - bekommen, wie viel ?

Gegen die Ablehnung solltest du fristgerecht einen Widerspruch einlegen.

Donyphobic 
Beitragsersteller
 14.12.2019, 00:42

Danke für die Antwort. Genauso habe ich das auch verstanden, als es mir damals beim Sozialamt erklärt wurde - daher war ich sehr verwirrt. Widerspruch und entsprechende Nachweise sind bereits bei der Rundfunkanstalt.

Ich meine mich zu erinnern, dass ihm kein BAB zusteht. Er hat zuvor eine schulische Ausbildung gemacht. Ich weiß dass er ca. 800€ Netto verdient, wovon in etwa 250€ für die Miete abgehen. Bei den Fahrkosten bezahlt er 365€ jährlich (Hessenticket für Azubis).

isomatte  14.12.2019, 02:17
@Donyphobic

Ist er denn noch unter 25, denn dann würde ihm zumindest noch das Kindergeld von den Eltern zustehen ?

Wenn er ca.800 € Netto aufs Konto bekommt, dann wird sehr wahrscheinlich so oder so kein BAB - Anspruch bestehen.

Sind diese ca. 250 € nur sein Anteil an der Warmmiete ?

Sollte das so sein, dann käme ab 2020 min.noch sein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 389 € dazu, der steht jeden von euch in einer gemeinsamen BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) zu, dann läge sein Bedarf bzw.auch deiner bei je min.um die 639 € pro Monat.

Bekommt er um die 800 € an Netto aufs Konto, dann hat er min.um die 1000 € Brutto und auf dieses steht ihm nach § 11 b SGB - ll ein Freibetrag auf sein Erwerbseinkommen von min.280 € zu.

Es blieben dann nach theoretischem Abzug der 280 € Freibetrag von seinen ca.800 € Netto nur noch um die 520 € an anrechenbarem Einkommen übrig.

Wenn er also kein weiteres Einkommen wie Kindergeld usw.hätte, dann könnte er mit seinem anrechenbaren Einkommen ja nicht einmal seinen eigenen Bedarf decken und hätte in der Regel selber noch einen Anspruch auf eine ALG - 2 Aufstockung vom Jobcenter.

Mit seinen jährlich zu zahlenden 365 € für Fahrkosten liegt er weit unter seinem Eigenanteil welchen er selber zahlen muss.

In seinen 100 € Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen sind 30 € Versicherungspauschale enthalten, diese können in Abzug gebracht werden, die verbleibenden 70 € muss jeder erst einmal monatlich für seine notwendigen berufsbedingten Aufwendungen wie z.B. für Fahrkosten einsetzen.

Erst wenn man mehr als diese 70 € aufwenden müsste, könnte man den übersteigenden Betrag auf Nachweis zusätzlich von seinem vorerst anrechenbaren Einkommen in Abzug bringen.

Von 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und ab 1000 € - 1200 € Brutto nochmal 10 % an Freibetrag dazu, so kommt man z.B. bei 1000 € Brutto dann auf 280 € und bei min.1200 € Brutto auf max.300 € Freibetrag.

Das wäre ja ein Ding der Unmöglichkeit, wenn die Befreiung nur auf Grund des nicht zustehenden BAB - für ihn nicht gelten würde, ihr aber trotzdem als BG - behandelt werdet, also evtl.nicht mehr benötigtes anrechenbares Einkommen des Freundes auf deinen Bedarf angerechnet würde.

Donyphobic 
Beitragsersteller
 15.12.2019, 00:47
@isomatte

Nein, er ist über 25. Kindergeld hat er bis letztes Jahr bekommen, da hatte ich auch Abzüge da er damit den Freibetrag überschritten hat. Seitdem das weg gefallen ist, ist dem nicht mehr so.

Ja, sein Anteil an der Miete beträgt 250€.

Ich meine das schon einmal gehört zu haben, dass ihm eine Aufstockung zustehe oder Ähnliches. Aber ich muss gestehen, dass ich mich damit bis dato nicht befasst habe da ich selber bis Anfang diesen Jahres sehr viel "Stress" mit Ämtern hatte. Es gibt oft so viele Kleinigkeiten die man beachten kann, da kommt man schnell durcheinander. Aber es wäre eigentlich ganz gut sich dementsprechend mal zu informieren, das würde uns alles andere als weh tun.

Ich hoffe mal dass sich das Thema problemlos klärt. Die Mitarbeiterin beim Sozialamt sagte, dass ich einfach die genaue Berechnung kopieren solle, da man ja sehen kann dass er da drin steht.. mit seinem Gehalt. Deswegen bin ich erstmal guter Dinge.

pool56  15.12.2019, 01:33
@Donyphobic

Hi Donyphobic. Okay, wenn du bereits offiziell Widerspruch eingelegt hattest oder jetzt in der abgelaufenen Woche eingelegt hast, heißt es jetzt sowieso WARTEN auf deren Antwort. Das wird mit vermutlich etwas größerer Wahrscheinlichkeit 1 Ablehnungsbescheid werden, wenn die bei ihrer Meinung geblieben sind. Wenn es dort richtig läuft machen sie sich auf Grund deines Widerspruchs aber wenigstens die "Mühe" und prüfen erneut alle deine Unterlagen inklusive der neuen.

Solltest du im Falle des Ablehnungsbescheides weiterhin der Meinung bzw. eventuell der Überzeugung sein, da kann etwas nicht stimmen (die haben etwas falsch gesehen / außer Acht gelassen), da du ja auch den direkten Vergleich zum Vorjahresbescheid hast, rate ich unbedingt dann 1 RechtsAnwalt (RA) mit der Klage zu beauftragen, das kostet dich als Sozi-Empfängerin lediglich die stark ermäßigte Erstberatungsgesprächsgebühr von 15€ für den RA deiner freien Wahl ((vorher Bekannte nach gutem RA fragen, der muss KEIN bestimmter Fachanwalt sein (hier wohl für Vertragsrecht), SONDERN viiiiel wichtiger, du musst gleich SPÜREN, dass er sich Zeit nimmt dir gut zuzuhören, - man sagt auch die "Chemie" muss stimmen...und er sollte besser ü35-40 sein, damit er nach Studium auch schon einige ERFAHRUNG als RA gesammelt hat)).

Den BERATUNGSGUTSCHEIN (für die nur 15€-Erstberatung beim RA) bekommst du in der RECHTSBERATUNGSSTELLE deines AMTSGERICHTS(AG) (Perso + SoziBescheid mitnehmen). Der dortige Rechtshelfer (kann auch Richter sein) will wissen, WARUM du meinst einen RA zu brauchen. Er ENTSCHEIDET, ob er dir (gleich) den Gutschein ausstellt, es ist also ÜBERZEUGUNGSARBEIT angesagt. Sollte der keine rechtliche Notwendigkeit erkennen und/oder nur seeehr geringe Klagechancen, könntest du dort auch leer ausgehen. Also besser gleich etwas auf unbedingt notwendig und begründet abstellen. Die "Helferlein" sind dort meines Erachtens gehalten, möglichst wenig Gutscheine rauszurücken, um der Landeskasse teure Prozesskosten vom Hals zuhalten.

Da "wir" 😉 gerade beim Thema Kosten sind, dein RA wird dir dann 1 Antrag auf PROZESSKOSTENHILFE(PKH) mitgeben (mit viel Erläuterungs-Anhang) und nach Rückgabe über RA muss dann dein AG erst noch bestätigen, dass es für EURE Klage auch 1 Erfolgschance sieht, andernfalls würde die PKH abgelehnt werden.

Klagen macht aber nur dann Sinn, wenn du mindestens auch 1 gutes 'Gefühl' hast, also du für dich ziemlich überzeugt bist, dass du RECHT hast. Selbst dann wird es immer noch nicht ganz sicher sein, dass ihr 2 (du+RA) durchkommt, anders, wenn ihr 1 ganz ECHTEN Ansatzpunkt gegen den Ablehnungsbescheid gefunden hättet.

Noch ist das ja alles spekulativ, aber solltest du 1 ABLEHNUNGS-Bescheid bekommen, gibt es ja nur die 2 Möglichkeiten für dich:

KLAGEN oder die nicht gerade niedrigen Rundfunkgebühren ZAHLEN.

Ob Isomatte richtig gerechnet hat kann ich NICHT beurteilen, da ich da nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge. 'Klingen' tut es zumindest kompetent bei ihm.

Ich wünsche dir trotz Allem, nee, gerade wegen Allem einen schönen 3. Advent 🔔🔔🔔

pool56  15.12.2019, 01:43
@Donyphobic

Nochmal hi. Während ich da lang am tippen war, hast du auch geantwortet. Und ich sehe, dass du 2-gleisig fährst, also Anstalt UND Amt. Gut so! Erhöht die Erfolgsaussichten. Und du bleibst optimistisch = auch nicht schlecht. 😉

isomatte  15.12.2019, 04:15
@Donyphobic

Wenn er kein Kindergeld und auch kein BAB - Anspruch hat, dann liegt sein monatlicher Bedarf bei den genannten min. 389 € Regelbedarf ( ab 2020 ) für seinen Lebensunterhalt + seine 250 € Kopfanteil der Warmmiete.

Er und du hätten also monatlich einen Bedarf von min.639 € !

Bei 800 € Netto Vergütung hat er auf jeden Fall 1000 € Brutto und darauf kann er min.nach § 11 b SGB - ll seinen Freibetrag auf Erwerbseinkommen von 280 € geltend machen, also von seinen 800 € Netto abziehen.

Es blieben dann von den 800 € Netto max.um die 520 € an anrechenbarem Erwerbseinkommen übrig, der Differenzbetrag von min.119 € stünde ihm dann als Aufstockung vom Jobcenter zu und dann wäre er auf jeden Fall von den Rundfunkgebühren befreit, was er aber durch deine Befreiung auch schon ist.

zahlt dein Partner denn schon einmal.. wenn er nicht zahlt, benötigst du eine Befreiung oder du kannst per Einwohnermeldeamt belegen, daß du eine Zweitwohnung hast, die aber auch mit Beitragsnummer nachweisbar sein muß.. glaubst du denn im Ernst, die " lassen sich die Butter vom Brot wegnehmen.." ??

Donyphobic 
Beitragsersteller
 14.12.2019, 00:46

Tut mir leid, verstehe deine Antwort nicht ganz. D: Ich habe ja eine Befreiung und wir leben zusammen, in einer Bedarfsgemeinschaft bzw. eheähnlichen Gemeinschaft. Weshalb ich mich gewundert habe, wieso die Befreiung nicht für ihn gilt, obwohl mir dies so gesagt wurde.

Aber ich denke genauso. Wenn es um Geld geht werden immer irgendwelche Lücken gesucht.