Regelmäßige Wochenendarbeit zulässig (Leiharbeit)?
Hi,
muss man regelmäßige Mehrarbeit in Form von Wochenendarbeit (Sa.) leisten, wenn im Arbeitsvertrag folgendes steht:
5. Arbeitszeit
5.1) Die individuelle Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden, dies entspricht einer einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ohne Pausen, sowohl in Tages-, Nacht- als auch Wechselschichten.
5.3) Soweit nach Arbeitszeitgesetz zulässig, leistet der Mitarbeiter weitere Arbeitsstunden auf Anweisung.
Im aktuellen Einsatzbetrieb gibt es nämlich regelmäßig abwechselnd Wochenendarbeit, was ja im Endeffekt heißt, dass durchgehend mehr als eig. vereinbart gearbeitet wird.
Die Mehrarbeitsstunden werden zwar auf ein Zeitkonto gebucht, aber dennoch frage ich, ob ich mir das bieten lassen muss?! :/
Wenn ich beispielsweise irgendwann 40+ Plusstunden habe, kann ich dann einfach sagen, ich möchte jetzt erstmal ein paar Wochen keine Wochenendarbeit machen und das über die Plusstunden verrechnen lassen?
P.S. Die Thematik bezieht sich auf Zeit-/Leiharbeit. Es gilt der BAP MTV.
6 Antworten
In Deinem Arbeitsvertrag sind die Wochenstunden mit 38 Std. angegeben. Das bedeutet, Du musst für 38 Stunden/Woche Arbeit bekommen und diese auch leisten.
Weiter steht im Arbeitsvertrag, dass Überstunden im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig sind und bei Bedarf geleistet werden müssen.
Es steht nirgends, dass Deine Arbeitszeit auf fünf Tage/Woche begrenzt ist und auch nicht, dass Du nur von Mo - Fr arbeiten musst.
Der Samstag ist nach dem Arbeitszeitgesetz ein "ganz normaler" Werktag und daher kein Grund, die Arbeit zu verweigern. Es ist alles legitim, solange die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschritten wird.
Ich stelle mir gerade vor, die Entleihfirma teilt Dich für Samstag ein und Du teilst mit, dass Du vorerst am Samstag nicht mehr kommst, weil Du schon genug Überstunden auf dem Zeitkonto hast. Was glaubst Du, wird dieser Entleiher tun? Er wird wahrscheinlich bei der Zeitarbeitsfirma nach einem anderen Leiharbeitnehmer fragen und Dich weg schicken.
Es steht doch in Vertrag:
sowohl in Tages-, Nacht- als auch Wechselschichten .
Samstag ist ein ganz normaler Werktag. "Wochenendarbeit" ist in dem Vertragsauszügen, die du hier geteilt hast, nicht definiert, genauso wenig wie "Wochenanfangsarbeit".
Wenn für unterschiedliche Werktage unterschiedliche Regelungen gelten sollen, dann schreibt man das in den Vertrag bzw. unterschreibt keinen Vertrag solange es nicht drin steht.
Im aktuellen Einsatzbetrieb gibt es nämlich regelmäßig abwechselnd Wochenendarbeit, was ja im Endeffekt heißt, dass durchgehend mehr als eig. vereinbart gearbeitet wird.
Das sind ja 2 unterschiedliche Dinge. An welchen Werktag du arbeitest entschiedet der AG (siehe o.g. Zitat). Mehrarbeit ist eine andere Baustelle. Wenn du Überstunden leistest, dann müssen diese auch irgendwann mit einem Freizeitausgleich abgegolten werden. Wenn vereinbart können die Überstunden ggf. auch durch eine Zahlung abgegolten werden.
Wenn ich beispielsweise irgendwann 40+ Plusstunden habe, kann ich dann einfach sagen, ich möchte jetzt erstmal ein paar Wochen keine Wochenendarbeit machen und das über die Plusstunden verrechnen lassen?
Noch mal: Der AG entscheidet wann gearbeitet wird. Damit hast du dich doch einverstanden erklärt als du den Vertrag mit dem Wortlaut "sowohl in Tages-, Nacht- als auch Wechselschichten." Unterschrieben hast. Es gibt schichten und die Schichteinteilung macht nun mal der AG. Ein Freizeitausgleich muss zwar früher oder später statt finden, aber du kannst nicht verlangen, dass dieser an einem Samstag statt findet.
5.3) Soweit nach Arbeitszeitgesetz zulässig, leistet der Mitarbeiter weitere Arbeitsstunden auf Anweisung.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt bis zu 8 Stunden werktaegliche Arbeitszeit (in Ausnahmefaellen voruebergehend auch mehr). Samstage sind Werktage. 8 Stunden pro Werktag sind in Wochen ohne Feiertag 48 Stunden/Woche.
Wären dann bei durchschnittlich 4,33 Wochen im Monat bis zu schlappen 207,84 Arbeitsstunden.
5-Tage-Woche oder 6-Tage-Woche?
Die individuelle Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden, dies entspricht einer einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ohne Pausen, sowohl in Tages-, Nacht- als auch Wechselschichten.
38 Stunden Woche - das ist Bullshit. Ein durchschnittlicher Arbeitsmonat hat 4,33 Wochen..... und dann entsprechen 151,67 Stunden im Monat umgerechnet einer 35 Stundenwoche - und genau diese bekommst Du dann auch nur bezahlt. Während dann rechnerisch bis zu 56,17 Stunden im Monat auf das tolle Zeitkonto wandern.
Soweit nach Arbeitszeitgesetz zulässig, leistet der Mitarbeiter weitere Arbeitsstunden auf Anweisung.
Diesen Passus hast Du unterschrieben - bedeutet man kann Dich nach geltendem Arbeitszeitgesetz an bis zu 6 Tagen in der Woche und 48 Stunden einsetzen.
Bedeutet Dein Arbeitszeitkonto wird sich schnell füllen und zu Zeiten wo Du seitens der Entleiherfirma freigestellt wirst und die Zeitarbeitsfirma keinen anderen Einsatz für Dich hat, wird man Dich Deine Stunden "abbummeln" lassen.
So bestimmt es jedenfalls der hier anzuwendende Tarifvertrag BAP § 4 " Verteilung der Arbeitszeit/Flexibilisierung" Abs. 5.
wie wahr - nur bedauerlicherweise ist "Papier" geduldig und viele Arbeitnehmer schaffen es nicht sich zur Wehr zu setzen. Bedeutet dann .....
Außerdem bestimmt nicht der Arbeitgeber, wann "abgebummelt" wird, sondern - im Rahmen der betrieblichen (einschließlich Kundenbetrieb) Möglichkeiten der Arbeitnehmer.
meist bestimmt leider der Arbeitgeber - entgegen geltendem Recht.
... wenn der Arbeitnehmer sich das gefallen lässt.
Na ja - Arbeitnehmer haben regelmäßig Angst um den Arbeitsplatz, gefolgt von der Angst sanktioniert zu werden ( ALG-Sperre ), weil man möglicherweise den Verlust des Arbeitsplatzes riskiert ( "selbst verschuldet" ) wenn man sich wehrt. Und so lassen sich AN vieles gefallen.
Das ist leider wohl wahr!
Aber "eigentlich" sollte jeder Arbeitnehmer wissen, dass er keine Sperre erhält, wenn ihm wegen Bestehens auf seinem Recht gekündigt wird ("selbst verschuldet"); allerdings wird dann in der Regel eine Kündigungsschutzklage erwartet (sofern überhaupt Kündigungsschutz besteht).
Ich drücke es einmal salopp aus - in vielen Zeitarbeitsunternehmen sind AN Freiwild ...... "Wegwerfware".
Hinzu kommt - es ist eine Sache der Darstellung des AG, wie er letztendlich gegenüber dem Arbeitsamt das Verhalten des Arbeitnehmers, im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung, darstellt.
Nein!
Für das Zeitkonto gibt es einen "Deckel", und der Arbeitnehmer muss bei dessen Erreichen keine zusätzlichen Stunden mehr leisten.
Außerdem bestimmt nicht der Arbeitgeber, wann "abgebummelt" wird, sondern - im Rahmen der betrieblichen (einschließlich Kundenbetrieb) Möglichkeiten der Arbeitnehmer.
So bestimmt es jedenfalls der hier anzuwendende Tarifvertrag BAP § 4 "Verteilung der Arbeitszeit/Flexibilisierung" Abs. 5.