Darf der Arbeitgeber Essensgeld abziehen selbst wenn man das Angebot nicht nutzt?
Ich arbeite nebenbei bei einer Leihfirma und bei einem größeren Kunden (der Leihfirma) ist es so, dass für das dort angebotene Essen Geld abgezogen wird. Früher hat das unsere Firma bezahlt, jetzt müssen wir zahlen. Allerdings ist es wohl so, dass sogar Geld abgezogen wird wenn man das Angebot nicht annimmt/nicht annehmen möchte und lieber sein eigenes Essen isst. Ich kann mir nicht vorstellen dass das rechtens ist, weiß da jemand was dazu?
3 Antworten
Allerdings ist es wohl so, dass sogar Geld abgezogen wird wenn man das Angebot nicht annimmt/nicht annehmen möchte
Sowas wäre nur möglich, wenn es entweder in Deinem Arbeitsvertrag einen entsprechend benannten Verweis auf eine Betriebsvereinbarung zwischen Zaffe und Entleiher bezüglich Einsatzgebundener Zulagen grundlegend gab,
oder wenn Dir Deine Zaffe einen ensprechenden Änderungsvertrag zu dieser Sonderregelung ( Wegfall ) vorlegte, falls Dein vertragliches Arbeitsentgelt ursprünglich eine solche Sonderzulage bei diesem Entleiher per Ursprungsvertrag enthielt.
Da kann Dich am besten normalerweise Deine Leihbude aufklären, denn die steht in der Pflicht, Dir auf Anfrage Deinen Vertrag und etwaige Sonderkonditionen mit bestimmten Entleihern zu erklären, wenn das ansonsten nicht eindeutig aus Deinem Arbeitsvertrag hervor geht.
Allerdings ist es wohl so, dass sogar Geld abgezogen wird wenn man das Angebot nicht annimmt/nicht annehmen möchte und lieber sein eigenes Essen isst.
Die (Entleiher-)Firma kann nicht etwas berechnen, was der Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt. Nur das zu klären ist Sache Deines Arbeitgebers.
Das ist sehr unglaubwürdiger Text !
???