Recht auf Akteneinsicht in die Schülerakte?
Welche Paragraphen regeln in NRW das Recht auf Akteneinsicht in die Schülerakte? Wer darf diese Akten unter welcher Voraussetzung einsehen? Darf man kopien anfertigen oder Notizen machen?
{In Niedersachsen sind es die Paragraphen . § 31 NschG i.V.m. § 16 Abs. 3 NDSG.}
2 Antworten
Deine Erziehungsberechtigten müssten ohne große Probleme Einsicht in die Akten bekommen können.
Da steht aber nichts Spannendes drin. Darin sind die Zeugnisse abgeheftet und der Schriftverkehr mit Deinen Eltern oder anderen Behörden (wenn Deine Eltern z. B. einen Arzt von der Schweigepflicht entbunden haben). Also, da sind nur die Sachen drin, die Deine Eltern ohnehin kennen.
Demjenigen dem sie gehört und dessen Erziehungsberechtigte. Dazu braucht es kein Gesetz. Der Datenschutz muss gewährleistet sein. Nach verlassen der Schule hast du das Recht diese mitzunehmen oder sie muss vernichtet werden.
weiss ich nicht. Die Einsicht kann dir persönlich nicht verwehrt werden. Es ist eigentlich dein „Eigentum“.
Recht hast Du - nur mit dem Recht bekommen ist das so eine Sache. Bei mir geht es sich um ein Ausschlußverfahren und da muß man mit allem rechen
Eigentlich steht da nichts weiter drin was du nicht schon weißt. Wenn du die Schule verlässt, bleibt die da und wird nicht ohne deine Kenntnis weitergegeben.
In Niedersachsen gelten für diesen Zweck die Paragraphen: . § 31 NschG i.V.m. § 16 Abs. 3 NDSG. Ist das in NRW anders?