Rechnungsersteller falscher Name - Betrag zurück fordern?
Mich interessieren die Konsequenzen vom folgenden hypothetischen Fall:
Ein Freelancer F arbeitet als Grafiker für Unternehmen A, das die Grafiken weiter an andere Kunden verkauft. F kennt die Kunden von A nicht, sondern nur deren Aufträge. F ist Kleinunternehmer und weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, d.h. auch A ist nicht zum Abzug berechtigt.
Da F A nicht vertraut, dass seine Daten geschützt sind und nicht an die Kunden weitergegeben werden, gibt er sich in der Rechnung als Person B aus (anderer Name und andere Adresse). Die Überweisung des Honorars erfolgt jedoch weiterhin auf seine echte IBAN.
Mir ist nicht ganz klar:
- welche Nachteile hat A durch eine Rechnung mit falschem Namen/Adresse? Vorsteuer kann A so oder so nicht abziehen.
- A hat die Rechnungen bezahlt und findet später raus, dass der Name frei erfunden war. Hat er eine Möglichkeit, sein Geld zurück zu fordern? Denn schließlich wurde die Leistung dafür anstandslos erbracht und alle waren zufrieden.
3 Antworten
Die erforderlichen Angaben einer Rechnung sind im § 14 UStG eindeutig geregelt.
Bei falsch ausgestellten Rechnungen hat der Unternehmer das Recht, die Rechnung berichtigen zu lassen und kann dieses Recht auch vor Gericht einklagen.
Dazu gibt es mehrfach Rechtsprechung: BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 11.10.1974 – VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310; BFHE 135, 118, 123; BFH, BStBl II 1982, 315, 316).
Dankeschön. Allerdings wird hier erwähnt, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt. Das sollte doch heißen, dass der Unternehmer, der die Leistung kauft, sowieso keine Vorsteuer abziehen kann, richtig?
Mein Hinweis ist auch nur allgemeiner Art gewesen, weil die meisten die Modifikationen zur Anwendung des § 14 UStG gar nicht kennen, und weiter anderen mitteilen (wie auch hier), daß man zwingend alles erfüllt haben muß, um den VSt-Abzug zu haben.
Zu der Frage selbst, muß man sagen, daß das eine komplexe Rechtssituation ist.
Es verstößt, mit hoher Sicherheit, gegen mehrere Vorschriften, auch außerhalb des Steuerbereichs.
Im Steuerbereich (Ertragssteuern) wäre zu nennen: Voraussichtlich Versagung des Betriebskostenabzuges bei A; wenn er das dennoch macht dann Steuerhinterziehung/Steuerverkürzung, und bei F ggf. Beihilfe zumindest aber Haftung für Steuernachzahlungen des A - Verstoß gegen gewerbliche Verordnungen; das Geldwäschegesetz etc.; Täuschung im Rechtsverkehr etc. innerhalb der rd. 4.000 bis 5.000 Gesetze, Verordnungen etc. wird sich genügend finden lassen.
MAN SOLLTE DEN UNSINN SEIN LASSEN!!!
Danke für die hilfreiche Antwort.
Wenn A beim F eine Korrektur fordert und diese dann vollzogen wird, d.h. F korrigiert die Rechnungen so, dass sie stimmen - gibt es dann gegen F oder gegen A noch irgendwelche Sanktionen?
Schließlich gab es die Leistung tatsächlich und F hat die Einnahmen natürlich auch versteuert.
Die Konsequenz im zivilrechtlichen Verfahren wären beispielsweise die Prozesskosten inklusive Anwaltskosten des A.
Ehrlich gesagt erschließt es sich mir im gesamten Sachverhalt auch nicht, wieso F überhaupt eine falsche Rechnung ausstellen sollte, aus Angst, A könnte seine Daten weiter geben. A wird es tunlichst vermeiden, dass herauskommt, dass F die Grafiken erstellt hat und er nur der Mittelsmann ist. Sonst würden ja seine Kunden direkt bei F bestellen können und A würde kein Geld mehr verdienen. Was sollte es A also bringen, seinen Kunden von F zu unterrichten?
Auch könnte es natürlich vom Finanzamt als versuchte Steuerhinterziehung gesehen werden, durch den Versuch den wahren Rechnungsaussteller zu verbergen, was gem. § 370 Abs. 2 AO strafbar ist und im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe führen kann.
Wenn A sich gegen eine Forderung zur Neuausstellung nicht wehrt und die Rechnungen einfach korrigiert – sollte es ja weder zu Prozess- noch Anwaltskosten kommen, richtig?
Ich frage mich, ob es strafrechtliche Konsequenzen gibt? Hat A steuerlich gesehen irgendwelche Nachteile durch diese (falsche) Rechnung? Denn Umsatzsteuer wird keine ausgewiesen und kann somit keine geltend gemacht werden.
F gibt seine Einkünfte als Kleinunternehmer durch eine EÜR an und versteuert diese.
Das wäre dann Steuerbetrug.
Wenn bei A eine Steuerprüfung durchgeführt wird und dort Rechnungen von nicht bestehenden Unternehmen auftauchen kann das Finanzamt nicht die Echtheit der Rechnung überprüfen. Sie vermuten erst einmal das die Rechnung ein Fake ist um Steuern zu sparen. Wenn dann A beteuert er habe die Rechnung so erhalten wird die Steuerfandung anhand der Steuernummer den richtigen Namen finden und dort ebenfalls eine Steuerprüfung durchführen. Und die finden immer was.
Im Gesetz steht ganz klar wie eine Rechnung zwischen Gewerbetreibenden auszusehen hat, und das es eine Rechnung geben muss. Wird also dann teuer wenn die Steuerfandung vor der Tür steht..
Wieso wäre das Steuerbetrug? Wenn F seine Einnahmen angibt und versteuert, und A sowieso keine Vorsteuer geltend machen kann, wo werden hier Steuern betrogen?
Weil er eine Firma angibt die es beim Finanzamt nicht gibt. Die Steuernummer gehört einer anderen Firma. Damit betreibt er ein nicht angemeldetes Gewerbe ohne Steuernummer. Ob dann die richtige Firma unter der Steuernummer Steuern bezahlt wird dem Finanzamt erst einmal egeal sein. Firmen kann ich viele haben, aber jede muss beim Finanzamt mit Steuernummer gemeldet sein.
PS: Mir fallen da weitere ein die über die Gewerbeanmeldung (die es in diesemFall ja für diese Firma nicht gibt) informiert werden:
IHK für Beiträge
Gemeinde für Gewerbesteuer
Finanzamt für evtl. Umsatzsteuer (die unbekannte Firma ist ja da nicht von befreit)
Finanzamt für Einkommenssteuer
GEZ
GEMA
Gewerbeaufsichtsamt
Die können alle tätig werden wenn heaus kommt das jemand eine nicht angemeldete Firma betreibt.
Das stimmt so nicht ganz, was du da schreibst. Wenn man freiberuflicher Kleinunternehmer ist, und weniger als ca. 20.000 im Jahr verdient, muss man auch kein (Klein)Gewerbe aufmachen. Gewerbesteuer fällt bei diesen niedrigen Beträgen ja sowieso nicht an. Grafiker sind Künstler und zählen daher auch zu den freien Berufen.
Umsatzsteuer: die Firma, die die Leistung erhält, kann sie natürlich weiterverkaufen und bekommt dadurch USt. Diese muss sie auch an das Finanzamt abführen. Da der Kleinunternehmer allerdings keine USt verlangt hat, kann einfach kein Vorsteuerabzug gemacht werden.
GEZ/GEMA ist hier natürlich ebenfalls nicht relevant, da kein Gewerbe angemeldet werden muss.
Bei einem angemeldetem Kleingewerbe ist das richtig. Da aber die Firma auf der Rechnung nicht existiert geht das Finanzamt erst einmal von einem normalen Gewerbe aus welches nicht angemeldet wurde. Und dann muss MwSt. abgeführt werden.
Und auch Kleinstgewerbe müssen am Jahresende ihre Umsätze dem Finanzamt offenlegen zu einen für die Einkommenssteuerberechnung und zum anderen um zu klarzustellen ob man im Jahr nur einen Umsatz unter 22000 Euro hatte.
Und ja, auch die IHK entfällt bei Kleinstunternehmern.
Aber wie schon gesagt. Das Finanzamt kann aus derm fiktiven Firmennamen nicht erkennen ob es sich um ein legales Kleinstunternehmen handelt und geht erst einmal nicht davon aus.
A wird F anzeigen beim Finanzamt und eine rechnungskorrektur fordern... bekommt er diese nicht wird er sich einen eigenbeleg ausstellen.
Das Finanzamt wird anhand der IBAN A ermitteln und der bekommt dann richtig ärger.
Nur zur Info zu § 14 UStG - jetzt nicht zwingend auf den Fall bezogen:
Die angeführten Rechtsprechungen sind weitgehend überholt.
Aufgrund einiger Urteile des EuGH und des BFH gilt nunmehr (spätestens seit 2020):
Zukünftig wird eine ordnungsmäßige Rechnung nicht mehr als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug angesehen. Vielmehr handelt es sich um ein formelles Merkmal. Falls eine Rechnung in formeller Hinsicht nicht alle Erfordernisse des § 14 Abs. 1 bis Abs. 4 UStG erfüllt, kann ein Vorsteuerabzug auch ohne Rechnungsberichtigung zu gewähren sein, wenn durch objektive Nachweise belegt werden kann, dass von dem in der Rechnung benannten Unternehmer eine besteuerte Leistung ausgeführt worden ist. Ein Umsatzsteuerausweis bzw. bei Kleinbetragsrechnungen der Steuersatz ist allerdings stets zwingende Voraussetzung eines Vorsteuerabzugs.
Der Vorsteuerabzug hängt nicht von der Rechnung als solche ab, sondern, ob eine Leistung oder Lieferung tatsächlich ausgeführt wurde.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-09-18-USt-rueckwirkende-Rechnungsberichtigung.html