Polizisten in den Dienst versetzen, wo steht das?

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das VwVfG spricht von der Behörde, die Polizeigesetze der Bundesländer und die StPO von der Polizei, den Polizeibeamten bzw. den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Ein Polizeibeamter ist ja auch noch Polizeibeamter i.S. des Polizeigesetzes, wenn er gerade keinen Dienst versieht. Die Polizeigesetze unterscheiden nicht zwischen einem Polizeibeamten im Dienst und einem außer Dienst - entsprechende Maßnahmen können also angeordnet und durchgeführt werden.

nichtdu63 
Beitragsersteller
 19.10.2011, 12:26

im Staatsorganisationsrecht wird auch nicht unterschieden zwischen Minister und Minister a.D. trotzdem ist sicher unstrittig, dass nur aktive Minister die entsprechenden Rechte haben

PepsiMaster  19.10.2011, 12:44
@nichtdu63

unpassender Vergleich.

ein Minister a.D. entspricht einem pensionierten Polizeibeamten ... natürlich kann dieser dann auch keine polizeilichen Maßnahmen mehr treffen.

wenn der Minister aber zu Hause auf der Couch sitzt und Feierabend hat, ist er aber trotzdem noch Minister und Teil der Regierung ... genauso wie ein Polizeibeamter trotzdem noch Polizeibeamter i.S. des Gesetzes ist.

nichtdu63 
Beitragsersteller
 19.10.2011, 13:17
@PepsiMaster

Dann anderes Bsp:

Ein Staatsanwalt, der von einer Straftat in seiner Dienstzeit erfährt, muss diese zwingend zur Anzeige bringen. Aber wenn er Dienstschluss hat, ist er von dieser Verpflichtung ausgenommen, also warum ist das bei Polizisten anders?

Oder:

Die Polizisten werden auch im Staatshaftungsrecht und Strafrecht anders behandelt, wenn sie außer Dienst sind.

Also, warum ist es dann im allgemeinen Verwaltungsrecht anders?? Dass sie dürfen und dass es auch richtig ist, ist mir klar, nur die rechtliche Grundlage fehlt mir...

PepsiMaster  19.10.2011, 13:58
@nichtdu63

Sie vermuten eine Unvereinbarkeit, wo es keine gibt.

Sowohl im Verwaltungs-/Polizeirecht, als auch im Strafprozessrecht wird nunmal nicht unterschieden zwischen im Dienst und außer Dienst. Das Verwaltungsrecht unterscheidet nach sachlich, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit - eine zeitliche Zuständigkeit gibt es nicht. D.h. an den Rechten und Pflichten für Polizeibeamte ändert sich da nichts. Man könnte auch sagen polizeirechtlich ist ein Polizeibeamter immer im Dienst. Die polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen regeln die Eingriffsbefugnisse für Polizeibeamte .. ganz allgemein.

Die Pflicht für einen Polizeibeamten Straftaten zu verfolgen (anzuzeigen, zu ermitteln usw.) ergibt sich aus §163 StPO (..und wie schon gesagt, steht da nichts von "nur im Dienst").

Die Sache mit "in den Dienst versetzen" findet in erster Linie im Kopf statt und dadurch, dass der Polizeibeamte außerhalb seiner regulären Dienstzeit dann einfach dienstlich tätig wird. Es hat insbes. innerdienstliche Auswirkungen, u.U. auch haftungsrechtlich .. aber eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist deshalb nicht notwendig, weil dies von den "normalen" Ermächtigungsgrundlagen nach denen der Polizeibeamte während seines Dienstes tätig wird abgedeckt wird.

nichtdu63 
Beitragsersteller
 19.10.2011, 14:37
@PepsiMaster

Ok, vielleicht denke ich einfach mittlerweile auch zu kompliziert...und bin zu sehr darauf aus eine gesetzliche oder richterliche Grundlage für das haben zu wollen...

darf ich noch eine persönliche Frage stellen?? sind sie zufälligerweise Jurist?

also, kann man dann einfach sagen, wenn sie sich ausweisen können und öffentliche Aufgaben (wie z.B. Platzverweis) wahrnehmen, handeln sie als Behörde??

PepsiMaster  19.10.2011, 14:52
@nichtdu63

Nein, ich bin kein Jurist .. ich bin Polizeibeamter.

eine gesetzliche Grundlage haben zu wollen ist ja auch in Ordnung. Damit ein Polizeibeamter eine Maßnahme treffen kann, durch die ein Grundrecht eingeschränkt wird (z.B. bei einem Platzverweis) braucht er ja schließlich auch immer eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ...

in den Polizeigesetzen gibt es nur eben keine spezielle für Polizeibeamte im Dienst und außer Dienst, weil dort kein Unterschied gemacht wird.

Wenn ein Polizeibeamter außer dienstlich tätig wird und eine Maßnahme durchführt, handelt als Teil der Polizeibehörde. In solchen Situationen wird er ja i.d.R. keine Uniform tragen und somit gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für Polizeibeamte, die in ziviler Kleidung Dienst versehen, dann kann man selbstverständlich auch verlangen, dass er sich entsprechend ausweist und so als Teil der Behörde und Polizeibeamter legitimiert (sofern es denn die Situation zulässt).

nichtdu63 
Beitragsersteller
 19.10.2011, 15:10
@PepsiMaster

vielen Dank für ihre Geduld mit mir... Ich denke, jetzt hab ich´s... :)

trixieminze  20.10.2011, 15:24
@nichtdu63

Ein Staatsanwalt bringt nichts zur Anzeige , er bereitet die Klage vor !

PepsiMaster  20.10.2011, 15:39
@trixieminze

auch die StA kann ein Ermittlungsverfahren einleiten ..

Gibt Urteile, wo ein Polizist auf einer Schulung war und danach in der Kneipe gemeinsam mit einem gesuchten einen getrunken hat. Als er dann wegen dieses Umstandes belangt werden sollte, urteilte das Gericht, das auch ein Polizist mal Feierabend habe und es hatte keine Konsequenzen für ihn.

Das dich ein Polizist ansabbelt und dir ein Platzverbot gibt, obwohl er nicht im Dienst ist, ist doch eher die Ausnahmen und scheint doch eher auf einen Zeitgenossen hinzudeuten, der sich eher als Sheriff sieht.

Also am besten das Handy nehmen und die Polizeit rufen, denen sagen, das dort einer sich als Polizist ausgibt und du daran zweifel hast.

Auch wenn er wirklich Polizist ist, dann ist die Blamage vor seinen Kollegen groß. Denn üblicherweise kommen Polizisten immer zu weit und da kann man doch das Grübeln bekommen, wenn da einer allein ankommt. Zudem es wohl eher keinen so wichtigen Grund gibt dich anzugehen, oder?

nichtdu63 
Beitragsersteller
 19.10.2011, 11:33

ne du, so war das nicht gemeint... erstens: mir ist so etwas nicht passiert , zweitens: es sind drei polizisten, die nach dienstschluss auf dem nach hause weg sind und drittens: na klar, haben polizisten auch feierabend und wenn sie eine ordnungswidrigkeit oder straftat sehen, liegt es in ihrer beurteilung der sachlage, ob sie eingreifen oder nicht. aber das ist keine antwort auf die frage, auf welcher rechtlichen grundlage es gestützt ist, dass sie sich wieder in den dienst versetzen können, wenn die situation dies verlangt... aber dennoch danke :)

Ich glaube, es gibt dafür gar keine gesetzliche Grundlage, weil das Pferd verkehrt herum aufzuziehen ist - eigentlich ist ein Beamter immer im Dienst. Es gibt für ihn nur Ruhezeiten, in denen er zum Teil von seiner Dienstpflicht befreit ist.

Jeder Polizist ist im Dienst und muss nicht in selbigen versetzt werden.