polizei und tüv

12 Antworten

Hallo Corinnaettl. Wenn das KFZ auf einem Privatgrund steht, haben Beamte keine Handlungsbefugnis tätig zu werden. Anders sähe es auf Parkplätzen/Bürgersteig, im Straßenverkehr oder wenn er gesehen hätte dass das Fahrzeug bewegt wurde, aus. Lg

kodi1123  07.03.2014, 00:15

Wenn das KFZ auf einem Privatgrund steht, haben Beamte keine Handlungsbefugnis tätig zu werden.

Selbstverständlich haben die das.

kodi1123  07.03.2014, 00:15

Wenn das KFZ auf einem Privatgrund steht, haben Beamte keine Handlungsbefugnis tätig zu werden.

Selbstverständlich haben die das.

corinnaettl 
Beitragsersteller
 06.03.2014, 22:32

okay danke können wir dagegen was machen? haben einen strafzettel bekommen und wollen uns dagegen wehren. vor allem da in dem brief steht den wir diese woche bekommen haben, dass der tüv am 11.2.14 angeblich schon 4 monate abgelaufen sein soll obwoh das autol inklusive november noch tüv hatte. entweder können sie ned rechnen oder ich bin zu doof dafür. lg

kodi1123  07.03.2014, 00:16
@corinnaettl

können wir dagegen was machen?

Nein.

wenn er gesehen hat das dieses auto so unterwegs war ja, wenn er still steht seit ablauf nein

kodi1123  07.03.2014, 00:17

Komplett falsch.

corinnaettl 
Beitragsersteller
 06.03.2014, 21:45

hmm das auto stand zu dem zeitpunkt vor unserer garage und war nicht auf der strasse

Riunalafey  06.03.2014, 21:54
@corinnaettl

nein das meine ich nicht, seid ihr vorher mal damit gefahren, also als der tüv schon abgelaufen war. wenn es gesehen wurde reicht es schon

corinnaettl 
Beitragsersteller
 06.03.2014, 22:14
@Riunalafey

gefahren sind wir schon aber aufgehalten wurden wir nicht... auserdem war an der stelle alles so schmutzig das konnte man gar ned sehen beim fahren.

Riunalafey  06.03.2014, 22:19
@corinnaettl

naja vielleicht konnte man einfahc bei dem stehenden fahrzeug sehen das es bewegt wurde. ihr habt euch strafbar gemacht. von daher müsst ihr dafür zahlen. mit einem auto ohne tüv zu fahren ist auch nicht ok. macht dne tüv ehe ihr wieder damit fahrt und zahl den strafzettel

Öffentlicher Verkehrsraum:

Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche** usw**.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab).

http://www.sicherestrassen.de/Urteile/index.htm?http://www.sicherestrassen.de/Urteile/VKZUrteile.htm

Nach der Rechtsprechung genügt bereits ein hochgeklappter Sperrpfosten um das Privatgrundstück vom öffentlichen Verkehrsraum abzutrennen. Nichts mit Umzäunung oder gegen Zutritt gesichert.

ginatilan  08.03.2014, 11:01

Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich. Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.

Solange es nur dort steht nicht.

Da hier so viele halbrichtige Antworten im Raum stehen, die Frage gab es öfters schon:

JA, der Strafzettel ist zu Recht, jedes FAhrzeug, das zum Strassenverkehr zugelassen ist, muß zur HU vorgeführt werden unabhängig davon wo es gerade steht, das ist egal, ob es auf privatem Grund steht, in der Garage oder im Keller. Einfache Regel, wenn zugelassen, dann HU pflichtig. ** Rechtsquelle: §29(1) StVZO

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.**

weitere Ausnahmen gibt es nicht.

Wenn das FAhrzueg sich nicht im Geltungsbereich der StVZO (Ausland) befindet, dann ruht die Vorführpflicht solange, bis es zurückkommt, dann muß die HU an der nächsten Prüfstelle auf Deutschen Gebiet nachgeholt werden, dann darf (wenn man den auslandsaufenthalt belegen kann) kein Strafzettel verhängt werden.