Plötzlich hohe Forderung vom Quelle Versandhaus bekommen...
Gestern bekam ich einen Brief von einem Rechtsanwaltsbüro in dem das Quelle Versandhaus einen Betrag von 2.500€ fordert. Ich war total entsetzt. Das letzte Mal als ich bei Quelle bestellt habe, war im Jahr 1999, also vor 11 Jahren! Das war mal ein Fernseher für damals 800DM. Der wurde damals in Raten abbezahlt. Ich hatte auch alles vollständig abbezahlt, das weiss ich genau. Da ich mit Quelle nicht so zufrieden war, habe ich auch nie wieder dort etwas bestellt. In dem Brief steht auch nicht drin wofür Quelle soviel Geld fordert. In all den ganzen Jahren habe ich auch nie etwas von denen gehört. Leider habe ich auch keine Zahlungsbelege oder Kontoauszüge als Beweis weil es ja einfach schon so lange zurück liegt. Kann es sein, nur weil Quelle in Insovenz ist, dass die irgendwie mit allen Mitteln versuchen "ehemalige" Kunden um Ihr Geld zu bringen? Was kann ich nun am besten tun? Ich kann ja nicht - nur weil ich keine Belege mehr vor 11 Jahren habe - so einfach 2.500€ bezahlen. Was kann ich nun am besten tun?
18 Antworten
Lieber Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen die Frage, unter Nutzung von unseren Gesetzen:
§ 194 Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein, 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, 6. die Zustellung der Streitverkündung, 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
§ 212 Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Sollten Sie also nicht unter den Fällen von §§ 204 oder 212 BGB fallen, müssen Sie auch nicht zahlen.
Eine andere Antwort können wir Ihnen leider nicht zukommen lassen, da wir den genauen Sachverhalt nicht kennen. Bitte beachten Sie, dass schon kleine Änderungen/Fehler in der Sachverhaltsdarstellung, zu einem anderen Ergebnis führen können. Dies stellt auch keine Rechtsberatung dar, sondern hilft lediglich für einen ersten Eindruck. Dieser Hinweis ersetzt keinen Besuch bei einem Rechtsanwalt, welchen ich in diesem Fall sofort aufsuchen würde.
viel Glück
Das ist längst verjährt. Entweder Du schreibst hin und fragst nach, was das soll und sie sollen Dir entsprechende Nachweise schicken, die nicht so weit zurückliegen, oder Du wartest einfach ab, was noch kommt. Bis zu einem gerichtlichen Mahnbescheid musst Du erst mal gar nichts machen. Ich denke, dass es Betrüger sind, die an eine Kundenliste von Quelle gekommen sind.
Schmeiss diese 'Rechnung' einfach mal weg. Erst bei einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung legst Du Einspruch ein.
Ehrlich gesagt, ich glaube auch gar nicht, dass da Quelle tatsächlich dahintersteckt. Schmeckt irgendwie sehr nach Betrug.
also ich habe frügher doch ab und wann bei Quelle bestellt.
Quelle schickt keine Rechnungen ohne eine Warenauflistung.
Das ist zu 99.99% eine Betrugsmasche. Einfach wegschmeissen den Wisch. Ich vermute mal, das erledigt sich von selbst.
Zur Not kann man ja mal beid er Anwaltskammer (oder wie imemr das in DE heissen mag) Informationen über den Anwalt einholen.
Aber bei sowas gilt perinzipielle :_ NIEMALS antworten, rechtfertigen oder sonst was. Einfach ignorieren.
In AT kann eigentlich ledigliche eine gerichtliche Zahlungsaufforderung folgen. Diese stellen die gerichte eigentlich auf Antrag UNGEPRÜFT aus. Dieser wird wiedersprochen, dann liegt der Ball wieder beim Gläubiger, und muss sich seine Forderung gerichtlich erstreiten. Spätestens da, geben solch betrüger auf.
nimm kontakt zu dem anwalt auf und frage nach, wofür diese geldforderung erhoben wird. du hast nix bestellt und somit auch keine zahlungsverpflichtungen.
NACHTRAG:
man muss sich das wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen...
da scheffeln die Quelle-Schicke...-Erben ihre Millis in die Schweiz und lassen nutzlose Schlösser bauen, während hier ein Versandhaus den Insolvenzbach hinunterrauscht, eigentlich doch nur, weil es den Internettrend verschläft und von unfähigen Managern geleitet wird..., und dann werden kleine Quelle-Kunden angeschrieben, von wegen man habe noch unbezahlte Rechnungen.... wo sich viele noch nicht einmal mehr erinnern können
und AOL America Online macht es wohl genauso..
NUR: das kostet doch auch Geld, solche Aasgeier zu mandatieren, die sich damit beschäftigen
und immer soll der kleine Mann die Rechnungen der großen Ganoven bezahlen? ob bei der Bankenpleite oder dem bewußten Ruin vieler Unternehmer?
kein Wunder: es kommt daher, weil man in diesem KAPITALSYSTEM leider immer noch "MIT VERLUSTEN GEWINNE MACHEN KANN", das ist des Rätsels Lösung und die Perversität des Systems Kapital
Das sieht ja wohl ganz stark nach einer Betrugsmasche aus! Ob wirklich Quelle dahinter steckt, wage ich ernsthaft nach deiner Beschreibung zu bezweifeln. Gehe entweder mit dem Schreiben zur Verbraucherberatung oder gleich zur Polizei. Auf keinen Fall vor Einzug der Erkundigungen zahlen!
Stütze auch die vermutung ,aber man kann nie wissen was dahintersteckt und was die Person sonst noch was weis was hier nicht im Text drinnsteht. Es kann alles mögliche sein aber auch nichts.