PC von Freundin in meiner Wohnung beschlagnahmt. Was ist die Rechtsgrundlage?

4 Antworten

Hallo payne1881,

wem der PC gehört ist irrelevant.

Der PC wurde bei einer Straftat verwendet und wurde als Beweismittel Sichergestellt oder Beschlagnahmt. Die Rechtsgrundlage hierfür lautet wie folgt:

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§ 94 StPO- Beweisgegenstände

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. 

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

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Und solange der PC als Beweismittel in einem Strafverfahren benötigt wird, hast Du auch keine Chance dass er Dir wieder ausgehändigt wird.

Grundsätzlich können Gegenstände mit denen eine Straftat begangen wurde auch eingezogen werden, sprich man bekommt sie nicht wieder.

Wenn Dir der PC aber nachweislich nicht gehört, ist der fett dar gesttellte Teil des folgenden Gesetzes wichtig:

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§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung 

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 

  1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder 
  2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. 

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. 

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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Das bedeutet also, sobald der PC nicht mehr als Beweismittel benötigt wird, muss er Deine Freundin als Eigentümerin wieder ausgehändigt werden.

Das kann aber schlimmstensfalls dauern, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Schöne Grüße
TheGrow

payne1881 
Beitragsersteller
 04.01.2016, 09:47

Beste Antwort! Sehr hilfreich, vielen Dank! 

Die eigentliche Eigentumseigenschaft einer Tatwaffe bzw. eines Tatwerkzeuges ist bei einer Beschlagnahmung irrelevant, da es sich um eine Tatwaffe bzw. ein Tatwerkzeug handelt. Dies ist nicht an den Täter, sondern an das Objekt selbst gekoppelt. Du könntest technisch gesehen auch über einen Internet-Cafe-PC die Droh-E-Mail gesendet haben, was dann dazu führen würde, dass der PC des Internet-Cafe's zur Beweisermittlung beschlagnahmt werden würde.

Woher ich das weiß:Recherche

Sie müsste dann schon selbst mit Ausweis dort hin gehen und ihren pc einfordern mit der Rechnung wo auch eine Seriennummer drauf steht .

payne1881 
Beitragsersteller
 03.01.2016, 20:49

Die Polizistin meinte, sie vermerkt es und wartet auf einen richterlichen Beschluss. 

Gerechte Strafe. Ganz ehrlich, da habe ich wenig Mitleid. Wer nicht fähig ist über die Konsequenzen seines Handelns vorher nachzudenken, verdient es, diese zu spüren zu bekommen. Feiges Handeln wird eben bestraft.

payne1881 
Beitragsersteller
 03.01.2016, 20:47

Was für ein hilfreicher Beitrag.