Notarkosten bei Pacht?
Hallo zusammen.
Es geht um ein von uns gepachtetes Grundstück. Dieses haben wir leer erworben und werden hier ein Einfamilienhaus errichten.
Das Grundstück hat einen aktuellen Verkehrswert von 130.000€, hieraus werden 80% berechnet, bzw angerechnet. Jetzt haben wir die Rechnung vom Notariat erhalten, in dieser sind nochmals folgende Punkte aufgegliedert
Grundstück Wert 130.000 (80%) - 104.000 zu diesem wird noch berechnet Vorkaufsrecht 130.000 und ein zu errichtendes Gebäude 350.000. Zusammen 480.000, hier werden 50% angerechnet. Somit ergibt sich ein Geschäftswert von knapp 300.000
Meine Frage: Kann ein Notariat ein Gebäude mit beurkunden, welches noch nicht steht und ist das eingetragene Vorkaufsrecht mit 50% in der Urkunde zu berechnen?
Mir kommt das alles viel vor?
Es ist schon ein gewaltiger unterschied ob man die Notarkosten für einen Wert von 130.000 oder 300.000 bezahlt.
Vielen Dank schon einmal vorab
2 Antworten
Das ist jetzt schwierig zu beantworten ohne den Vertrag zu kennen.
- GNotKG § 43 ErbbaurechtsbestellungWird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.
80 % des Bodenwertes sind mW richtig. Beim Rest würde es mir die Sache erleichtern, wenn du zumindest die Gebührenziffern der Rechnung zugeschrieben hättest.
Dann habe ich noch das gefunden, ist bereits älter, aber vielleicht hilft es dir ja noch.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Notarkosten-fuer-einen-Erbpachtvertrag--f166623.html
Den Vertrag nicht, sondern die Rechnung. Ich nehme an GNotKG Anlage und 2 hast du bereits gegoogelt. ich komme mit der Aufaddierung deiner Werte noch nicht klar und denke, dass dies so nicht sein kann. Alles was ich jetzt gelesen habe, bei Bestellung Erbbaurecht entweder die 80 % des Grundstücks oder der kapitalisierte Erbbauzins. Es wäre jetzt interessant, welchen Betrag er dir unter der Ziffer 21100 abgerechnet hat.
Hallo,
es wurde die 80% des Grundstückwertes verrechnet. Dies ist ja korrekt.
Grundstück 130.000€
Zusätzlich wurde noch der Grundstückwert plus noch zu errichtendes Haus zu 80% und dann nochmal zu 50%
Also nochmal 130.000 plus Haus 350.000
Davon 80% und dies wurde durch zwei geteilt.
Rechnung sieht wie folgt aus
Grundstück 130.000 zu 80% ergibt 104.000
Vorkaufsrecht Grundstück 130.000
Gebäude 350.000
Summe: 480.000 zu 80% ergibt 384.000
hieraus 50% ergibt 192.000
Somit errechnet das Notariat einen Geschäftswert von 104.000+192.000
Geschäftswert 296.000 statt nur die 104.000
Schwer zu erklären, leider bin ich komplett außen von, bei dieser Materie
Viele Grüße
Dazu müsste man erst einmal wissen, was jetzt überhaupt beurkundet wurde. Bei einer Teilungserklärung ist beispielsweise das Grundstück plus Wert des zu errichtenden Gebäudes als Wert anzusetzen. Was es genau mit dem Vorkaufsrecht auf sich hat, hast du auch nicht erwähnt.
Hallo,
beurkundet wurde
Dass wir das Grundstück die nächsten 97 Jahre pachten.
Dass wir innerhalb von zwei Jahren ein Wohnhaus erbauen müssen.
Das Haus ist natürlich auch mit Regeln auferlegt (Versicherung, Pflege, Ablöse zum Ende des Vertrages usw.)
Das Vorkaufsrecht bezieht sich darauf, falls der Eigentümer das Grundstück
verkaufen will, müsste er uns den Vorzug einräumen, falls wir dieses
erwerben wollen.
Andersrum ist es mit dem Haus, falls wir dieses veräußern wollen, er der erste Ansprechpartner zum Kauf.
Hallo, danke für den Link. Den hatte ich mir schon ergoogelt, trifft aber leider bei mir nicht zu. Die Rechnung wurde Allgemein nach §47 Wertvorschrift abgerechnet.
Die 80% des Grundwertes sind korrekt.
Den Vertrag jetzt online zu stellen wird ein bisschen schwer. Aber vielleicht mal eine kurze Erklärung.
Im Vertrag ist festgesetzt das wir innerhalb von zwei Jahren ein Haus bauen müssen.
Das Haus ist natürlich auch mit Regeln auferlegt (Versicherung, Pflege, Ablöse zum Ende des Vertrages usw.)
Das Vorkaufsrecht bezieht sich darauf, falls der Eigentümer das Grundstück verkaufen will, müsste er uns den Vorzug einräumen, falls wir dieses erwerben wollen.
Andersrum ist es mit dem Haus, falls wir dieses veräußern wollen, er der erste Ansprechpartner zum Kauf.