Nebenkostenabrechnung Zeitraum 14 Monate

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Es kommt vor das der Vermieter wirksam dann noch abrechnen kann wenn die Ausschlußfrist abgelaufen ist. Dann nämlich wenn der auf die Rechnungslegung "Dritter" warten muss. Aber das gilt nicht für das Warten auf seine Hausverwaltung, das geht dann zu Lasten des Vermieters. Für das Abrechnungsjahr 2013 kann er aber bis Ende 2014 seine unwirksame Betriebskostenabrechnung ändern.Die Kosten aus 2012 gehen zu seinen Lasten.

goldach2014 
Beitragsersteller
 15.07.2014, 20:02

Hallo, unser Vermieter hat nun die falsche Abrechung nach unserer Reklamation neu erstellt. 1. Abrechnung 1.11.12-31.10.13 2. Abrechnung 1.11.13-28.02.14 Ist dies rechtens?

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 13:48

haben wir eigentlich Anspruch auf bereits geleisteten Vorauszahlungen aus 2012? oder stehen diese dem Vermieter zu. Meine sowas auch gelesen zu haben...

werbon  03.07.2014, 07:15
@goldach2014

In einer neuen Entscheidung hat das OLG Braunschweig (NZM 1999/751) entschieden, dass bei Ende des Mietverhältnisses der Mieter berechtigt ist, einen Teil der Vorauszahlung zurückzuverlangen, der nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht ist.

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 13:24

Begründung des Vermieters (bei Wohnungsübergabe diesen Jahres, wir sind bereits ausgezogen, bei der Übergabe kam das Thema Nebenkostenabrechnung auf):

"da dass Mietverhältnis erst so kurz vor Ende der Abrechnungsperiode begonnen hat, wollte er mit der Nebenkostenabrechnung bis zum Ende der Nebenkostenabrechnung des Folgejahres warten"

laut internetrecherche ist dies gesetzlich nicht zulässig und die Nebenkostenabrechnung wäre unwirksam

wir rechnen aber damit, dass die schuld auf den hausverwalter geschoben wird. dieser hat erst im mai die abrechnung der eigentümer vorgenommen. somit konnten sie natürlich auch nicht abrechnen.

Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen. Da dies hier mehr sind ist die Abrechnung unwirksam, quasi nicht erfolgt.

Bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr hätte der VM die Abrechnung für den Zeitraum 1.1. - 31.12.2012, darin Euer Nutzungszeitraum 1.11. - 31.12.2012 bis spätestens 31.12.2013 zustellen müssen.

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 21:34

Der Vermieter meint es gab einen Beschluss in der Eigentümerversammlung über eine Abrechnung von 14 Monaten. Dieses Protokoll hatte er uns damals per Mail zur Verfügung gestellt. Wir können und nicht daran erinnern, es kann aber möglich sein. Warum sollten wir als Mieter damit auseinandersetzen. Er meint wir hätten widersprechen müssen, wenn wir den eine Abrechnung 1.11.-31.12.12 gewollt hätten. Ist das so korrekt?

DerHans  03.07.2014, 13:38
@goldach2014

Das mag ja sein. Er war seinem Mieter gegenüber trotzdem in der Pflicht, die Abrechnung ordnungsgemäß zu erstellen. Das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft hat mit dem Mietverhältnis nur am Rande zu tun.

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 10:11

und was bedeutet der Hinweis "unverschuldet"?

Dem Eigentümer wurde da Abrechnung der Hausverwaltung auch jetzt erst zugestellt, es handelt sich um Neubau/Erstbezug..hätte der Eigentümer hier bei der Hausverwaltung eine frühere Abrechnung einfordern müssen/können (wegen Vermietung)?

anitari  02.07.2014, 10:23
@goldach2014
und was bedeutet der Hinweis "unverschuldet"?

Wo steht das?

Dem Eigentümer wurde da Abrechnung der Hausverwaltung auch jetzt erst zugestellt,

Ob er damit durchkommt wage ich zu bezweifeln.

Davon abgesehen hätte ihn das nicht gehindert zwei ordnungsgemäße Abrechnungen zu erstellen. Dann wäre zumindest die über den letzten Abrechnungszeitraum formell richtig.

Hinweis, bitte mal schauen ob nicht etwa Verwaltungskosten, Reparaturkosten, Rücklagen und Kontogebühren in der Abrechnung stehen.

EWT-Eigentümer neigen manchmal dazu ihre Hausgeldabrechnung 1:1 auf den Mieter umzulegen. Was aber unzulässig ist.

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 10:29
@anitari
Wo steht das?

http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-fristen/ steht in Antwort von XXungerechtXX

Danke für die Hilfe! Wir werden sicherlich noch die Einzelnachweise einfordern. Der Vermieter hat tatsächlich die Abrechnung der Hausverwaltung 1:1 für unsere Abrechnung übernommen (wobei die Hausverwaltung nach umlagefähig oder nicht aufgeschlüsselt hat)

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 10:33
@goldach2014

auch die Grundsteuer wird vom Vermieter als ca.-Betrag angesetzt, da er angeblich noch keinen Bescheid erhalten hat...kann deshalb die ganze Abrechnung verschoben werden? wobei jetzt rechnet er ja auch mit circa-Betrag ab?!

anitari  02.07.2014, 10:35
@goldach2014

Aber nicht in der Abrechnung oder einem Anschreiben dazu?

Belege bzw. Kopien muß der Vermieter nicht zuschicken. Außer er hat seinen Wohnsitz sehr weit entfernt. Dann aber nur gegen Kostenerstattung.

Ansonsten hab Ihr lediglich das Recht Originalbelege beim Vermieter einzusehen.

wobei die Hausverwaltung nach umlagefähig oder nicht aufgeschlüsselt hat

Wenn hinter den nicht umlagefähigen Kosten kein Betrag für Euch steht ist das OK.

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 10:41
@anitari
Aber nicht in der Abrechnung oder einem Anschreiben dazu?

also die Grundsteuer wird tatsächlich in der Abrechnung (Aufstellung in Excel) mit** ca**. 400EUR genannt (lt. Auskunft Vermieter, ca-Angabe weil ihm noch kein Bescheid vorliegt

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 10:44
@goldach2014

wir treffen heute den Vermieter um über alles zu sprechen. Kann er einfach eine neue Abrechnung für 2013 erstellen, wenn wir ihn auf den unwirksamen Abrechnungszeitraum aufmerksam machen?

anitari  02.07.2014, 11:38
@goldach2014

Kann er wenn Ihr so unklug seid und ihm sagt welche/n Fehler er gemacht hat.

Sagt einfach die Abrechnung ist formell falsch und somit unwirksam.

Seine Hausaufgaben in Sachen Vermietung soll der VM gefälligst selbst machen.

Die Grundsteuer ist ja auch umlegbar. Bei ETW-Eigentümern ist es nur so das sie diese direkt an die Kommune zahlen und nicht wie alle anderen NK an die Verwaltung.

Ihr solltet auch noch mal einen Blich in den Vertrag werfen was genau dort zu Nebenkosten vereinbart ist.

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 13:05
@anitari

wir werden ihn natürlich nicht darauf aufmerksam machen, sondern wie du geschrieben hast, mitteilen dass wir sie als unwirksam betrachten. ist nur für uns zur info, ob er es dürfte (wegen der möglichen nachzahlung, da kommt natürlich der größte teil aus 2013)

goldach2014 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 13:15
@anitari

müssen wir nicht begründen, warum wir sie als unwirksam betrachten? also wir würden halt das mit der abrechnung über 14 monate sagen, aber nicht, dass er eine korrektur vornehmen kann...irgendwie ist das eine schwierige situation.

es sind einige punkte im argen. auch das wir eine viel zu niedrige vorauszahlung (ohne heizung) von 80EUR im monat hatten und tatsächlich nun 170EUR angefallen sind. angeblich konnte er es wegen erstbezug nicht besser kalkulieren. meiner meinung nach müsste es doch einen sog. wirtschaftsplan bzw. absprachen über verträge mit hausmeister, reinigung etc. mit dem hausverwalter gegeben haben. die müssen doch annähernd über die kosten informiert worden sein?

Unser Vermieter hat uns im Mai diesen Jahres die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.11.2012-31.12.2013 zugesand. Ist dies rechtens? Müssen wir die Nachforderung über 2.000 EUR leisten? Verfällt der Anspruch des Vermieters komplett oder nur der Anteil der unberechtigten Abrechnung 01.11.-31.12.2012 (hätte doch bis spätestens 31.12.2013 erfolgen müssen?)

Eine Abrechnung darf nur über 12 Monate erfolgen, die Abrechnung ist unwirksam, weil sie formell falsch ist.

Deine Überlegung ist korrekt. Aus formalen Gründen ist die gesamte Abrechnung unwirksam, da grundsätzlich für 12 Monate abzurechnen ist.