Nachtzuschlag an der Tankstelle?

3 Antworten

Ist das richtig ??

Nein.

Der Anspruch auf einen Nachtzuschlag in Geld oder Freizeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Erstens: Anspruch auf einen Nachtzuschlag in Form von zusätzlichem Geld oder zusätzlicher Freizeit in angemessenem Umfang gibt es nur, wenn es an einer tarifvertraglichen Regelung fehlt.

So schreibt es das Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 vor:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Zweitens: Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag ist aber, dass es sich bei der Arbeit um "Nachtarbeit" und bei dem Arbeitnehmer um einen "Nachtarbeitnehmer" handelt (vertraglich darf selbstverständlich etwas Anderes bestimmt sein).

Auch hier ist gesetzlich geregelt, wann die Eingenschaft als Nachtarbeitnehmer gegeben ist - ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen" Abs. 3ff:

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. [Anmerk.: Hervorhebungen durch mich]

Sollte es im Betrieb einzel- oder tarifvertragliche Regelungen geben, die euch gegenüber der gesetzlichen Bestimmung besserstellen würden, wären diese betrieblichen Regelungen selbstverständlich maßgeblich!

Da Du Dauernachtschicht leistest und die Arbeit an einer Tankstelle nicht zu den Arbeiten gehört, die "üblicherweise" nachts zu erbringen sind (wie z.B. die Arbeit eines "Nachtwächters"), hast Du Anspruch auf einen Nachtzuschlag (vorausgesetzt, es gibt keine Regelung nach einem anzuwendenden Tarifvertrag).

Die Höhe des Nachtzuschlags ist gesetzlich bewusst nicht geregelt, da sie von den konkreten Umständen und Belastungen abhängig ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber festgelegt, dass regelmäßig ein Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % auf das vereinbarte Entgelt (oder von der vereinbarten Arbeitszeit in Freizeit) besteht. Bei Dauernachtschicht beträgt der Zuschlag 30 % (Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=eeb5db400a9a2bd0911b0f84ecfd282c&anz=1&pos=0&nr=18461&linked=urt , dort Rd-Nr. 32 ff).

Wie bereits erwähnt - nein, ist es nicht!

In Deutschland berechtigt Arbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr ausgeübt wird, zum Erhalt der Nachtschichtzulage. Einzige Ausnahme stellen hier Bäckereien und Konditoreien dar ... Der Arbeitgeber darf selbst entscheiden, ob er seinen Nachtarbeitern einen Nachtzuschlag zahlt, freie Tage einräumt oder beide Ausgleichsmöglichkeiten miteinander kombiniert. ... Generell betragen die Zuschläge bei Nachtarbeit 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Wird die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr geleistet, erhöht sich der Nachtzuschlag sogar auf 40 Prozent, sofern die Nachtarbeit schon vor 0 Uhr begonnen wurde. ... Es gibt Ausnahmen, in denen die Höhe der Zulage anders berechnet wird. [im Artikel aufgeführt] ... Ob Kraftfahrer, Pflege oder Gastronomie: Der Nachtzuschlag ist für alle gleich. ... Mit einem Urteil vom September 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass als untere Basis für Nachtzuschläge der Mindestlohn gilt.

mehr dazu in diesem informativen, gut verständlichen Artikel https://www.arbeitsrechte.de/nachtzuschlag/

Wende Dich an die Gewerkschaft (tritt ihr ansonsten bei) https://www.verdi.de/service

oder das Bürgertelefon des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) https://www.bmas.de/DE/Service/Buergertelefon/buergertelefon.html

Riwwel 
Beitragsersteller
 15.10.2018, 02:35

Vielen dank

Nein, wenn man Nachts tätig ist, dann hat der Arbeitgeber schon für eine Vergütung zu sorgen bzw. für einen Ausgleich. Das muss primär aber nicht finanziell vergütet werden, sondern kann auch durch Freizeit vergütet werden.

Riwwel 
Beitragsersteller
 15.10.2018, 02:01

Danke. Wie viele weitere Urlaubstage würden mir zustehen bei einem vollzeitjob. Weis das jemand.??

ArniD  15.10.2018, 07:39
@Riwwel

Gesetzlicher Urlaub sind bei 5 Tagen in der Woche= 20 Tage, bei 6 Tagen in der Woche = 24 Tage.