Nachforderung Stadtwerke Wasserverbrauch für Vorjahre

5 Antworten

ja das ist eine aktuelle Neuberechnung der tatsächlich angefallenen Werte und ist daher abrechenbar

Darf der Vermieter das nun auf die Mieter umlegen?

Er darf: Auch nachträglich in Rechnung gestellte umlagefähige Lieferantenforderungen über zurückliegende Abrechnungszeiträume sind nachzuberechnen, sofern die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, beginnend mit Ende des Forderungsjahres, entstanden.

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren ist gesetzlich festgelegt und sowohl für den Vermieter als auch den Mieter bindend.

Vereinbarungen über die Betriebskosten, § 556 BGB, bestimmt in Abs. 3 Satz 3 BGB hier ausdrücklich: "(...) ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."

Es mag dahingestellt sein, dass der VM Zutritt zu dem Zähler in den Räumen des M n. § 809 BGB Besichtungsrecht hätte vorschüssig kostenpflichtig durch Gerichtsbeschluss herbeiführen können. Der Nachberechnungsanspruch besteht IMHO davon unabhängig gleichwohl dem Grunde und offenbar auch der Höhe nach hingegen unzweifelhaft.

G imager761

Für den Abrechnungszeitraum 1.11.12 - 30.11.13 ist für den Vermieter der Zug seit dem 1.12.14 abgefahren. Sprich er kann für diesen Zeitraum nichts mehr von den Mietern nachfordern.

Die Mieter allerdings können noch binnen 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung Einspruch einlegen.

Dem Mieter gegenüber haftet allein der Vermieter.

imager761  04.12.2014, 10:05

Dieser Meinung vermag ich mit nicht anzuschliessen. Vielmehr gilt auch über Forderungen im Mietrecht eine regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gem. §§ 195, 556 Abs. 3 Satz 3 BGB:-)

Mismid  04.12.2014, 09:40

kann er schon, wenn er die Abrechnung vor dem 1.12. zugestellt hatte, was in diesem Fall ja so sein wird, sonst hätte er nicht schon die Antwort auf den schriftlichen Widerspruch der Stadtwerke vorliegen

Abrechnungen müssen innerhalb 1 Jahr (oder Kalenderjahr) nach Abrechnungszeitraum vorliegen. Fristen von 1 bis 3 Monate später sind u. U. möglich, wenn der Vermieter keine Schuld an der Verzögerung hat. Mehr geht nicht. Danach kann auch nichts mehr geändert oder nachverlangt werden.

Da Du aber den hohen Verbrauch von 2013 gegenüber 2012 reklamiert hattest, und dieser als gerechtfertigt nachgewiesen wurde, durfte diese Erhöhung auf die Mieter umgelegt werden. Das ist korrekt. Es wurde ja offenbar auch nur der korrekte Verbrauch für 2013 berechnet...

imager761  04.12.2014, 10:04

Dieser Meinung vermag ich mit nicht anzuschliessen. Vielmehr gilt auch über Forderungen im Mietrecht eine regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gem. § 195 BGB :-)

Blindi56  04.12.2014, 12:30
@imager761

und seit 2012 sind mehr als 3 Jahre vergangen???? Zumal es sich um die Begründung wegen eines Widerspruchs auf die Abrechnung 2013 handelt, und da wäre das Jahr am 31. 11. 2014 rum gewesen (heute ist grade mal der 4.12.) -oder seh ich da was ganz falsch?

Blindi56  04.12.2014, 09:34

bzw. BIS Januar 13, und dann im korrekten Zeitrahmen nachgefordert.

Schätzwerte werden ja immer zu einem bestimmten Zeitpunkt korrekt ermittelt durch Ablesung und dann innerhalb eines Jahres nachgefordert.

Schau mal ins BGB. Da steht irgendwo etwas von Verjährung der Betriebkostennachforderungen. Ich glaube, irgendwo in den 400/ 500-er Paragraphen.

Sie müssen spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes geltend gemacht werden, meine ich.

imager761  04.12.2014, 10:21

Tatsächlich hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten.

TreudoofeTomate  04.12.2014, 10:22
@imager761

Das stimmt, aber auch dafür gibt es Verjährungsfristen.

imager761  04.12.2014, 10:28
@TreudoofeTomate

Ja, 3 Jahre "mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."