Muss man Kirchgeld bezahlen bzw ist es von der Kirche einklagbar?

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Das ist ganz einfach! Meine ANtwort bezieht sich auf die evangelische Kirche: Kirchgeld ist ein Teil der Kirchensteuer. Weil z.B. in Bayern 2% weniger Kirchensteuer erhoben werden als in anderen Landeskirchen, dürfen die Gemeinden dort Kirchgeld einfordern. Die Höhe des Kirchgeldes errechnet sich nach dem Einkommen (wie die Steuer ja auch). Übrigens bleibt das Kirchgeld zu 100% in der Kirchengemeinde vor Ort. So wie man Steuern bezahlen muss, muss man auch Kirchensteuer bezahlen, und da Kirchgeld ein Teil der Kirchensteuer ist, muss man auch Kirchgeld bezahlen. Von den Kirchengemeinden wird das Nichtbezahlen aber i.d.R. nicht strafrechtlich verfolgt, weil die Kirchgeldbeträge zu niedrig sind. Bei Kirchenaustritt ist man nicht mehr Kirchgeldsteuer-pflichtig und damit auch nicht Kirchgeld-pflichtig. Ansonsten: Erkundigt Euch doch bei den jeweiligen Pfarrämtern.

teilweise wieder mal gefährliches halbwissen unterwegs... teilweise mutmaßungen...


Das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine besondere Form der Kirchensteuer. Sie betrifft Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer, die keine Steuern erhebt.

Hat das Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner geringere steuerpflichtige Einkünfte, wird die Abgabe nach dem so genannten Lebensführungsaufwand berechnet. Dieser drückt sich typisierend im gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehepartner aus. Dadurch zahlt das Kirchenmitglied entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten (seiner Leistungsfähigkeit) Kirchgeld, das an Stelle der regulären Besteuerung mit 8% oder 9% tritt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme der Regelung tritt in einigen Bundesländern dann ein, wenn der glaubensverschiedene Ehepartner einer Religionsgemeinschaft angehört, die zwar Abgaben erhebt, diese aber nicht über das Finanzamt einzieht. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann dann angerechnet werden.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berechnet und erhoben; Vorauszahlungen können festgesetzt werden. Bemessungsgrundlage ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehepartner (nach § 2 Abs. 5 EStG). Demnach liegt die steuerliche Belastung meist zwischen 0,3% und 1,2% des zu versteuernden Einkommens. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann das Kirchgeld als Sonderausgabe abgezogen werden. Eventuell entrichtete Kirchenlohnsteuer wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von den evangelischen Landeskirchen, römisch-katholischen Diözesen und der altkatholischen Kirche in den folgenden Bundesländern erhoben: in Baden-Württemberg (nur ev.); Bayern (nur ev.); Berlin; Brandenburg; Bremen; Hamburg; Hessen (auch Freirel. Gemeinde Mainz u. Offenbach, jüd. Gemeinden Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen Kassel, Offenbach); Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen (nur ev.); Rheinland-Pfalz (ev. und Bistum Limburg, Mainz, Speyer, Trier, Freireligiöse Gemeinde Mainz); Saarland (ev. und Bistum Speyer und Trier); Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen

EnnoBecker  30.10.2010, 20:20

Endlich was Lesbares und dazu auch noch richtig. DH dafür. Trotz C&P.

ja man ich geh auch aus der kirche wenn ihr mal überlegt im monat zahlt ihr 40 euro oder so in etwa....also ich rate den leuten die NIE wirklich NIE in die kirche gehen aus der kirche auszutretten bekommst halt kein begräbnis aber wenn de tot bist ist das ja egal ^^

KatzeNini  30.10.2010, 10:54

Mach dir keine Sorge,ein Begräbnis bekommt man ganz unabhängig von der Religionszugehörigkeit ;)

Lairfey  30.10.2010, 10:58
@KatzeNini

also Peter4 - mein monatlicher Beitrag an die Kirche liegt deutlich unter 40 Euro im Monat, aber okay, bei dir scheint das so zu sein! und nur aus der Kirche auszutreten weil du nicht hin gehst, ist für mich auch kein nennenswerter Grund - ich kann auch als nicht "mitglied" in die Kirche gehen, wenn ich das Bedürfnis habe, das wird nicht kontrolliert :-) UND, natürlich bekommst du ein Begräbnis, was denkst du denn was mit dir passiert nach deinem Tod, wenn du nicht mehr der Kirche beigetreten warst ?!

user735  30.10.2010, 10:53

Ich bin nicht getauft, aber besuche manchmal Kirchen um die Architektur oder Gemälde zu sehen. Dann stecke ich auch was ins Säckel. Dinge die ich benutze/ansehe und mich erfreut ist es auch Wert das ich dafür bezahle.

Rolf42  30.10.2010, 10:51

Quatsch. Das Begräbnis hat nichts mit der Kirche zu tun. Man kann natürlich nicht erwarten, dass dann am Grab ein Pfarrer spricht, aber das muss ja auch nicht sein.

Da ich ledig bin erübrigt sich für mich die Frage ob ich Kirchgeld zahlen muss auf Grund einer Konfessionsverschiedenheit meines nicht vorhandenen Ehepartners.Soweit dazu.

ich zahle auf Grund meines Einkommens 8 % Kirchensteuer die vom Finanzamt direkt einbehalten und an das kath. Kirchensteueramt überwiesen wird

Diese Kirchensteuer kann ich auch absetzen. Das sogenannte "Kirchgeld" hat mit der Steuer nichts zu tun. Sie ist eine rein freiwillige Leistung und kommt der Ortskirche -

z Bsp für eine Kirchenstiftung ( Erhalt und Pflege, Renovierung , soziale lokale Projekte ) ´zu und kann ebenso von der EKSteuer abgesetzt werden.

Wer noch mehr wissen möchte sollte sich an einen Steuerberater wenden.

Personen mit geringem Einkommen können bei der Lohnsteuerhilfe Antrag auf kostenfreie Beratung stellen


In den obigen Beiträge geht alles Mögliche durcheinander, etliches ist falsch oder überholt.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Es wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de/

2) Das freiwillige Kirchgeld ist eine Spende und somit nicht verpflichtend.

3) Das besondere Kirchgeld wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört.

Das BVerfG hatte dies im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 18.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt dies nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas. Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.

Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert. Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr.

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft ist inzwischen ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt. Insoweit ist die o.a. Anzeige des bfg bemerkenswert.

Der oben erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen.

Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4