Muß man Kaution bezahlen trotz Mängel in der Wohnung?
Bin seit drei wochen umgezogen,habe etliche Mängel an meiner neuen Wohnung festgestellt,zb Steckdosen kaputt,Fliesen im Bad kaputt,Warmwasser funktioniert nicht richtig,Risse an den Wänden.Muß ich dennoch Kaution bezahlen,trotz diese Mängel?Oder habe ich da irgendwelche Rechte?
13 Antworten
Mietminderung
Als Mieter einer Wohnung ist es Ihr Recht, in einer mängelfreien Wohnung zu leben. Sollte ein Mangel auftreten, den Sie nicht schuldhaft verursacht haben, muss Ihr Vermieter diesen beseitigen. Unterlässt der Vermieter die Mängelbeseitigung, können Sie wiederum die Miete mindern.
Mietminderungen sind bedauerlicherweise ,,in". Wegen was allem wird nicht gemindert. Wegen Baulärm bei einem Bauvorhaben in der Nachbarschaft, wegen der Einrüstung der Fassade, wegen angeblichem Kinderlärm und wegen vielem mehr.
Mit einer Mietminderung wegen Geruchsbelästigung durch Kochgerüche hat sich das Landgericht Essen in seinem Urteil vom 23.9.1999 beschäftigen müssen (ZMR 2000, S. 302). Erfreulicherweise kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß Geruchsbelästigungen durch Kochgerüche keine Minderung der Miete rechtfertigen. Eine Mietminderung wäre nur dann berechtigt, wenn es sich um eine durchgängige, erhebliche Belastung handeln würde und die Gerüche das Maß des Empfindens eines normalen Durchschnittsmenschen überschreiten.
Daß Nachbarn zu den unterschiedlichsten Zeiten und jeweils nach ihrem Geschmack kochen, ist grundsätzlich zu dulden, auch wenn dies nicht unbedingt den Vorstellungen der anderen entspricht.
Hinweis 1: Bitte beachten Sie, daß eine rückwirkende Mietminderung nicht möglich ist.
Beispiel: Sie bauen eine Wohnung aus. Der Baulärm ist beträchtlich; schmutz- und Staubentwicklung im Treppenhaus bis in die Wohnung hinein erheblich. Der oder die betroffenen Mieter sind zu einer Mietminderung berechtigt. Die Bauarbeiten begannen am 1. Februar und zogen sich bis Ende Mai hin. Im Juni kommt Ihr Mieter und erklärt, er mache eine Mietminderung geltend und zwar in Höhe von 30 %. Bei einer Monatsmiete von DM 900,00 mache dies einen Betrag in Höhe von DM 300,00 pro Monat aus, für die Zeit Februar bis einschl. Mai also DM 1.200,00. Diesen Betrag werde er mit den nächsten Mietzahlungen, also ab Juli, verrechnen.
Ein derartiges Verhalten wäre unwirksam. Da Ihr Mieter erst nach Abschluß der Bauarbeiten reklamiert hat, kann er nicht mehr mindern. Etwas anderes würde nur gelten, wenn er die Mietzahlungen ab Beginn der Störungen ,,unter Vorbehalt" bezahlt hätte. Dies hätte er aber auf der Zahlung vermerken oder Ihnen schreiben müssen.
Hinweis 2: Wenn ein Mieter in Kenntnis eines Mangels mehr als 6 Monate lang die Miete bezahlt, ohne zu reklamieren, ist er auf Dauer wegen dieses Mangels mit einer Mietminderung ausgeschlossen. Aber: wenn Sie eine Mieterhöhung geltend machen, lebt dieses Mietminderungsrecht wieder auf.
Beispiel: Seit November 1999 behauptet der Mieter, daß in der Heizung laute Knackgeräusche vorkommen, die ihn - besonders natürlich in der Nacht - erheblich stören würden. Mit dieser Beanstandung kommt der Mieter im Juli 2000 auf Sie zu. Nachdem er den Mangel mehr als 6 Monate lang nicht reklamiert hat, kann er deswegen die Miete nicht mehr mindern. Aber: wenn Sie im September 2000 eine Mieterhöhung um DM 100,00 verlangen, könnte Ihr Mieter zustimmen, aber erklären, er mindere wegen des Mangels (Knackgeräusche) die Miete in Höhe von DM 100,00
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Wie kürze ich meine Miete richtig? Schimmel im Bad, Keller feucht, Nachbar zu laut Von STEFAN ERNST
Millionen Wohnungen haben schwere, zum Teil gesundheitsgefährdende Mängel. Doch oft unternehmen Vermieter nichts dagegen! BILD sagt, was Ihr gutes Recht ist – und wie Sie Ihre Miete kürzen können: Aktuell BILD-Serie Teil 5 Ihr gutes Recht als Mieter
Was sind die häufigsten Probleme?
Feuchtigkeit und Schimmel, Lärm, Wohnung kleiner als im Vertrag angegeben, Heizungs-/Warmwasser-Ausfall, undichte Fenster, defekte Einrichtungsgegenstände, Aufzüge und Türklingeln.
Was ist ein Wohnungsmangel? TIPPPPP
Ein Mangel liegt dann vor, wenn der Mieter die Wohnung und auch Boden, Keller, Garten nicht so nutzen kann, wie er es nach dem Mietvertrag erwarten darf.
Dabei ist unerheblich, ob der Vermieter direkt verantwortlich ist (z. B. zu wenig heizt) oder ob ein „Umweltschaden“ vorliegt (z. B. Baustellenlärm, feiernde Nachbarn oder die Zerstörung des Rasens durch Wildschweine). Aktuell
Was kann ich tun, um mich zu wehren?
Den Vermieter sofort schriftlich benachrichtigen, zur Beseitigung auffordern ) und die Miete – entsprechend der Schwere des Schadens – mindern.
Außerdem kann die 3- bis 5-fache Summe der Mietminderung einbehalten werden. Dieses Geld muss aber – im Gegensatz zur Mietminderung – nach Schadensbeseitigung dem Vermieter zurückgegeben werden.
Wann habe ich kein Recht, die Miete zu kürzen?
• Wenn der Mangel beim Einzug bekannt war
• Wenn er vom Mieter selbst verschuldet wurde
• Wenn er völlig unerheblich ist (z. B. Riss in einer Fliese, Treppenhauslicht vorübergehend ausgefallen, verkratzte Fahrstuhlwand).
Was mache ich, wenn der Vermieter nicht reagiert? Mehr Geld und Karriere
Fordern Sie, den Mangel binnen 14 Tagen zu beseitigen. Drohen Sie, anderenfalls selber Handwerker zu bestellen.
Wer zahlt in diesem Fall den Handwerker?
Der Vermieter muss zahlen. Aber: Sie werden die Rechnung zunächst selber begleichen müssen, können den Betrag dann aber mit den nächsten Mietzahlungen verrechnen.
Darf der Vermieter mir kündigen, wenn ich die Miete kürze? Finanzberater bewerten - 500 Euro gewinnen!
Nein! Voraussetzung für eine Kündigung ist, dass der Mieter aus eigener Schuld zwei Monate lang in Mietrückstand gerät. Gerichte haben entschieden, dass auch überhöhte oder ungerechtfertigte Mietminderungen nicht zu einer wirksamen Kündigung führen.
Wer hilft bei Fragen?
Z. B. örtliche Mietervereine (Kontakt über Tel. 01805/835 835,(www.mieterbund.de). Die Info-Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“ ist für 6 Euro plus 1,20 Versandkosten zu bestellen bei: Deutscher Mieterbund, Littenstr. 10, 10179 Berlin, Fax 030/ 223 23 100.
Der Deutsche Mieterbund hat die wichtigsten Urteile zu Wohnungsmängeln und Mietminderung zusammengestellt:
Beschwerdeschreiben erstellen , das Sie Ihrem Vermieter schicken können. Das Schreiben können Sie hier bei mir bekommen lg
Kaution muß gezahlt werden, wenn die im Mietvertrag vereinbart ist. Bei Wohnungübergabe festgestellte Mängel gehören mit einem Hinweis auf deren Beseitigung (Wer und bis wann)ins Übergabeprotokoll, das von Mieter und Vermieter zu unterzeichen ist.
Kaution mußt Du bezahlen. Mach eine Mängelliste und überreiche Sie dem Vermieter, gebe im eine Frist zur Beseitigung der Mängel, sollte nichts passieren kannst Du die Miete mindern.
Die Mietminderung klappt nur bei einer Verschlechterung der Mietsache und nicht, wenn die Mängel schon von Anfang an da waren.
Schreib die Mängel Punkt für Punkt auf. Dann lädst du deinen Vermieter ein um ihm die Mängel zu zeigen und er möchte deine Liste unterschreiben. Tut er es nicht schickst du ihm die Liste per Einschreiben mit Rückantwort zu. Geh zum Mieterverein und laß dich beraten wegen Mietkürzung...z.B. wenn das warme Wasser nicht richtig läuft. Denke eine Kaution hat mit den Mängeln nichts zu tun...aber auch da kannst du den Mieterverein fragen.
Hast du kein Übernahmeprotokoll mit dem Vermieter gemacht?Wenn nciht kannst du versuchen die Mängel noch zu melden und hoffen das sie behoben werden.Zahlen mußt du.