Muss man einen Dieb stoppen, wenn man kann?

8 Antworten

Es gibt das so genannte Jedermannsrecht, Notwehr, rechtfertigender Notstand und vorläufige Festnahme durch Jedermann. Letzteres würde auf einen Dieb zutreffen, nach Paragraph 127 Strafprozessordnung, darf jeder einen Straftatverdächtigen dessen Identität nicht bekannt ist bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Zum stolpern bringen ist jedoch schon sehr grenzwertig, verletzt er sich dabei, kann das auch für dich Konsequenzen haben. Eine Verpflichtung Straftatverdächtige festzuhalten gibt es nicht und man sollte es auch nur dann machen, wenn man sich selber dadurch nicht in Gefahr bringt. 

Das Jedermann-Anhalte- und Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person vorläufig festzunehmen

Das würde dann wohl in Kraft treten, wenn du einen Diebstahl beobachtest und die Person am entkommen hinderst.

Ob du dich strafbar machst, wenn du nicht handelst? Man müsste dir ja erstmal beweisen, dass du die Straftat auch wirklich beobachtet hast. Aber ich denke, da könnte § 258 Strafvereitelung in Kraft treten.

Ich würde sagen, es kommt ganz auf die Situation an. Wenn da ein augenscheinlich gewaltbereiter Mensch etwas klaut und du ihn nicht hinderst, pledierst du auf deine eigene Sicherheit und Gesundheit.

Trotzdem müsstest du dann genauere Angaben zur Person machen.

Hilft dir das erstmal weiter? =)

Schönes Wochenende!

furbo  04.11.2016, 19:09

Aber ich denke, da könnte § 258 Strafvereitelung in Kraft treten.

Nein. Der 258 StGB verlangt aktives Handeln. Mit Passivität erfüllt man nicht den TB.

Jurius  04.11.2016, 23:11
@furbo

...es sei denn, man hat eine entsprechende Garantenstellung inne. § 13 StGB

furbo  05.11.2016, 07:55
@Jurius

Stimmt schon. Handeln durch Unterlassen wäre bei vielen Straftaten möglich. In dem geschilderten Fall allerdings wohl weniger. 

Müssen - Nein; können - Ja.

Du könntest ihn festnehmen. Rechtsgrundlage § 127 StGB. Verhältnismäßigkeit beachten. Beinchen stellen wäre ggf. schon zuviel. 

Steafvereitelung träfe nur zu, wenn du ihm aktiv hilfst.  

Jurius  04.11.2016, 23:09

Rechtgrundlage wäre  § 127 StPO, nicht StGB.

Bei der aktiven Hilfe käme -je nach dem worauf die Hilfe abzielt- eher Begünstigung als (vers.) Strafverteitelung in Betracht, oder ggf. beides in Tateinheit.

furbo  05.11.2016, 07:50
@Jurius

Oha... tatsächlich verschrieben. Sorry. Danke für die Richtigstellung. 

Dürfen ja (§127 StPO), müssen nein. Es sei denn, du bist Ladendetektiv in dem Laden und wirst genau dafür bezahlt, dann musst du natürlich.

Es besteht zwar ein Festnahmerecht durch Jedermann, eine Pflicht hierzu jedoch nicht.