Muss ich eine über 4 Jahre alte Arztrechnung bezahlen?
Ein Krankenhausarzt hat mir eine über 4 Jahre alte Rechnung über 700 EUR geschickt. Diese soll ich bezahlen, weil sonst ohne weitere Korrespondenz ein Inkassobüro beauftragt wird. Aufgrund des Alters der Rechnung kann ich überhaupt nicht mehr nachvollziehen ob oder besser wann von meinem Bankkonto eine Abbuchung zur Bezahlung erfolgte. Ich kann mir aber auch nicht erklären warum ich diese Rechnung nicht wie jede andere auch bezahlt haben soll. An irgendwelche Mahnungen innerhalb der letzten 4 Jahre kann ich mich auch nicht erinnern. Und doppelt bezahlen will ich diese Rechnung nicht.
Wie soll ich an die Banbkauszüge der letzten 4 Jahre kommen? Die Banken halten diese doch auch nicht ewig auf Vorrat für solche Uraltvorgänge.
Muss ich diese Rechnung bezahlen?
Gibt es eine Verjährung für solche Uraltrechnungen?
Was soll ich nun machen???
7 Antworten
ich glaube es gibt eine Verjährung von 3 Jahren, d.h. Fälligkeit z.B. im Mai 2013 wäre die Verjährung nach meiner Meinung 31.12.2016
die Bankauszüge kosten meine ich Geld, aber irgendwo sind die 4 Jahre alten noch
würde aber erstmal nach der Verjährung im internet surfen
Die Rechnung ist aus Januar 2013.
Ja, es ist eine Art Mahnung. Er schreibt auch , dass eine weitere Mahnung nicht erfolgt. Nur kann ich ich mich die letzten 4 Jahre nicht an irgendwelche Mahnungen erinnern.
Das kann doch jetzt nicht wahr sein, dass ich für solche alten Rechnungen in der Beweispflicht bin und nachweisen muss, dass diese Rechnung schon bezahlt ist. Dann darf man ja nie mehr Bankauszüge wegwerfen und muss die für alle Zeiten aufbewahren...
Ok.
Zitat aus dem Link:
"Damit irgendwann Rechtsfriede und Rechtssicherheit herrschen, verjährt jede Forderung nach einer bestimmten Zeit. Ärztliche Honorarforderungen können nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Honoraranspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht aber nicht bereits mit Beendigung der Behandlung, sondern erst in dem Moment, in welchem der Arzt dem Patienten eine Honorarrechnung nach § 12 GOÄ gestellt hat. Zur Veranschaulichung: Sämtliche Rechnungen aus dem Jahr 2007 waren – sofern nicht etwa Mahnung oder Klage die Verjährung gehemmt haben - mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt."
D.h.
Behandlung: Ende 2012
Rechnungsstellung lt. Mahnung: Januar 2013
Beginn der Verjährung: Ende 2013
Ende der 3 jährigen Verjährung: Ende 2016
Das ganze aber auch nur, wenn der Arzt keine Mahnung aus dem Hut zaubert.
Wie wirkt diese Hemmung des Verjährungszeitraumes? Startet dieser mit jeder Mahnung neu?
Neuer Zwischenstand:
Die Bank kommt nur eine vergleichsweise kurze Zeit zurück, um Bankbewegungen schnell zu prüfen. Für ältere Zeiträume muss sie ins Archiv. Die Gebühren liegen bei 5 EUR pro Monat mit Bankbewegungen. Das wären dann bei bei mir knapp 200 Euro.
Nun kommt es wirklich darauf an, ob für diese privatzärztliche Rechnung aus Januar 20013 des Krankenhauses die Verjährung vorliegt.
Greift hier die 3 jährige Verjährungsfrist des BGB oder die 4 jährige des SGB?
Das Krankenhaus hat keinen kirchlichen Träger. Träger ist eine Stiftung der Stadt. Der privatärztliche Vertrag ist mit dem Chefarzt zustande gekommen, der die mehrtägige Untersuchung im Krankenhaus durchgeführt hat.
Ich hoffe es kennt sich jemand in dieser etwas komplizierteren Verjährungsfrage aus.
Hallo.
Krankenhaus ist nicht der Arzt. (Krankenhaus 5 Jahre, Arzt 3 Jahre.)
Da läuft die Verjährung wie bei öffentlichen Dingen 5 Jahre. Selbst bei einer 3 Jahres Verjährung: Ggf. bei der KK. nachfragen.
Behandlung 2014. Beginn der Verjährung 1.1.2015 2016 2017= 31.12. 2017 Mitternacht.
Die Verjährung ist noch nicht eingetreten.
Hatte kürzlich eine Mahnung vom Finanzamt war vor 7 Jahren, wusste aber, das die abgebucht war.
Zur Bank 10 Min Arbeit, mit Ausdruck und Bestätigung Kosten 1,97€.
Verjährung tritt auch immer nur ein, wenn nach Ablauf dem schriftlich Mittgeteilt wird, die Forderung ist verjährt.
Verwirkung sind immer Einzelfallentscheidungen.
Die Banken müssen die Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.
Mit Gruß
Bley 1914
Ganz schön kompliziert das ganze. Aber Ok. Für die Verjährungsfristen des Krankenhauses gilt also gemäß § 45 Abs. 2 SGB I grundsätzlich das SGB und nicht das BGB; also nach dem Jahr der Rechnungsstellung 4 Jahre Verjährungsfrist statt nur 3 Jahre.
Aus dem vom beangato geposteten Link zu einem Gerichtsurteil (siehe unten!) ergibt sich, dass bei (privat)ärztlichen Honoraranspruchen eine nur 3-jährige Frist gelten soll.
Ich kann es nicht so richtig erkennen worauf es hier ankommt; die Art der Leistung oder wer die Rechnung stellt.
Verjährt der Krankenhausanteil der Rechnung, 2 Tage stationär, erst nach 4 Jahre und der privatärztliche Anteil der Rechnung schon ab 3 Jahre?
Oder gibt es keine Aufteilung und es ist für die Verjährungsfrist entscheidend wer die Gesamtrechnung gestellt hat? Die Rechnung ist so alt, dass ich sie nicht mehr habe, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass der Arzt freiwillig auf die 2,3 bis 3,5 Steigerungsfaktoren verzichtet hat.
Entscheidende Frage ist ob hier nach dem Jahr der Rechnungsstellung die dreijährige Verjährungsfrist der BGB gilt oder die vierjährige Verjährungsfrist der SGB.
Es ist noch komplizierter, Wenn der Arzt Belegbetten hat, Wenn das Krankenhaus Staatlich ist, oder in kirchlicher Trägerschaft.
Ist es ein Angestellter Arzt oder ein freier Mitarbeiter, oder Vertragsarzt. Wie sind die AGB. Aber ich muss am 6. wieder ins Krankenhaus, wenn ich kann werde ich die da mal lesen.
War Vollstreckungsbeamter daher weis ich noch viel von damals, aber alles auch nicht. Die Fristen die ich vorher genannt habe, kommen von meinem Nachfolger.
Die Kirchen arbeiten hier gerade die Rückstände der Friedhöfe und Gebühren durch.Die Kirchen sagen es gibt keine Verjährung.
Da ich aber durch Krebsinfusionen sehr eingeschränkt bin, kann ich ihn auch nicht helfen. Davon hat er 500 Stck.+Krankenhaus aus der Nachbargemeinde.
Trägerschaft der kath. Kirche oder der evang. Kirche. auch noch verschieden. Ich werde versuchen da noch was zu finden, kann aber etwas dauern, sonst melden.
Ein Mann aus der Praxis ist immer gut.
Wie kann es sein, dass kirchliche Träger der Meinung sind, dass es keine Verjährung gibt und so ohne Ende Vollstreckungen laufen? Die Gesetzte gelten doch für alle gleich oder haben hier die Kirchen Sondergesetze? Oder klagt einfach nur keiner gegen die Kirche?
Das Krankenhaus hat keinen kirchlichen Träger. Es ist eine Stiftung eines städtischen Trägers.
Der Arzt ist der Chefarzt. Ein freier Arzt ist er damit eher nicht. Für die Abgrenzung zwischen angestellter Arzt und Vertragsarzt fehlen mir die Kenntnisse.
Ob er "Belegbetten" hat, weiß ich nicht.
AGB können mich ja nicht schlechter stellen als meine gesetzlich niedergelegten Mindestrechte.
Neben der entscheidende Frage ist ob hier nach dem Jahr der Rechnungsstellung die dreijährige Verjährungsfrist der BGB gilt oder die vierjährige Verjährungsfrist der SGB, könnte sich ein weiterer Ansatzpunkt mit der Verwirkung ergeben:
Bei der Durchsicht meines Ordners, der zig Rechnungen dieses Krankenhauses enthält habe ich festgestellt, dass alle Ärzte ihre Rechnungen über einen Dienstleister abwickeln. Dieser Arzt fordert den Betrag nun direkt von mir. Das sieht schon fast so aus als ob diese Rechnung erst jetzt angemahnt wurde oder jetzt erst erstellt wurde. Weder Original noch Kopie der Rechnung habe ich.
Das ist es ja, Kirchen sind beliehene Unternehmen, die Verwaltung muss die Kosten einziehen, wenn die Kirche das fordert.
Bei Kirchen Schornsteinfeger, IHK HWK Gebührenzentrale der ARD/ZDF, Wasserachten. Div. Privatschulen nutzen die Gemeinden als Geldeintreiber.
Beim Amtsgericht wird das vom Amtsgericht gemacht für den Gerichtsvollzieher, der hat auch nicht die Forderung zu überprüfen.
Ich hab mir bei der Gemeinde meine Pfändungen selbst geschrieben, und konnte vollstrecken.
Grundschulsicherungshypotheken kann ein Vollstreckungsbeamter selbst veranlassen. Wenn bei mir mal ein RA angerufen hat, Wir bekommen da noch summe x, war ich schon mit der Zwangsvollstreckung beim Gericht, Beispiel Anliegerbeiträge.
Auch Apotheken rechnen direkt mit dem Sozialamt ab, Dadurch sparen sie die Kosten der Apothekenverrechnungsstellen.
Waren damals 6 %.
Auch Bischöfe werden vom Staat bezahlt, als Ausgleich für die Landwegnahme durch Napoleon.
Da haben selbst die NAZIs sich nicht ran getraut.
Die Beiden Kirchen in Deutschland haben mehr Macht wie eine Regierung. Die Kath. Kirche hat um 2010 3,3, Mill € Kindergeld der kath. Pfarrer bezahlt. Bistum Münster. Das Kindergeld zahlt die Kindergeldkasse an die Kirche zurück wie im öffentl. Dienst.
An sich schreibt das Krankenhaus als Träger (Kuratorium) Verwaltungsdirektor, die Rechnungen.
Dann als Dank hieß ihr mach ja nichts außer Kaffee trinken.
Mit Gruß
Hallo Bley1914,
Die Bank kommt nur eine vergleichsweise kurze Zeit zurück, um Bankbewegungen schnell zu prüfen. Für ältere Zeiträume muss sie ins Archiv. Die Gebühren liegen bei 5 EUR pro Monat mit Bankbewegungen. Das wären dann bei bei mir knapp 200 Euro.
Nun kommt es wirklich darauf an, ob für diese privatzärztliche Rechnung aus Januar 2013 des Krankenhauses die Verjährung vorliegt. Das Krankenhaus hat keinen kirchlichen Träger. Träger ist eine Stiftung der Stadt. Der privatärztliche Vertrag ist mit dem Chefarzt zustande gekommen, der die mehrtägige Untersuchung im Krankenhaus durchgeführt hat.
Greift hier die 3 jährige Verjährungsfrist des BGB oder die 4 jährige des SGB?
Ich würde einfach hinschreiben, "Ich mache von meiner Verjährungsfrist gebrauch.". Ich würde es so versuchen.
Wende Dich trotzdem mal an die Sparkasse. Und: Warst Du denn vor 4 Jahren im Krankenhaus?
Vlt. ist das ja eine neue Betrugsmasche?
Ja, ich war vor über 4 Jahren im Krankenhaus.
Das ist keine Betrugsmasche.
Die haben nur eine etwas langsame Buchhaltung.
Ok. Wende Dich wirklich an die Sparkasse oder Dein Kreditinstitut. Dort müssten noch Kontoauszüge gepeichert sein. Du wirst aber fürs Ausdrucken was bezahlen müssen.
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Genau das macht mich stutzig.
http://www.kanzlei-wbk.de/aktuelles-medizinrecht/zur-faelligkeit-und-verjaehrung-privataerztlicher-honorarforderungen-14.html