Muß eine abnehmbare Anhängerkupplung nach dem Einsatz wieder abmontiert werden?
Eine Fachfirma bei der ich eine Anhängerkupplung mit Montage angefragt habe erklärte mir , daß eine abnehmbare Kupplung bei Nichtgebrauch demontiert werden müsse , da ein evtl. Auffahrunfall beim auf die Kupplung aufgefahrenen Unfallfahrzeug größere Schäden als normal verursachen könne und ein Unfallgegener dies bei meiner Versicherung geltend machen könnte. Frage: Kann das sein ? , starre Kupplungen werden doch ständig gefahren.
7 Antworten
Ich gehe mal davon aus, daß die Anhängerkupplung vorschriftsmäßig in Ihrem Fahrzeugschein eingetragen ist. Weder die StVo (Strassenverkehrsordnung) noch die Stvzo (Strassenverkehrszulassungsordnung) geben Hinweise darauf, daß die abnehmbare Anhängerkupplung nach Erledigung des Transportes abgenommen werden muß. ABER: Die Anhängerkupplung muß, wenn sie nicht benutzt wird, abgedeckt werden. Dazu sollte eine Abdeckung aus Kunststoff benutzt werden. Landläufig hat es sich eingebürgert, einen alten ausgeräumten Tennisball zu benutzen, was zwar rechtlich nicht haltbar ist, von der Polizei allerdings geduldet wird. Zum anderen ist natürlich das Versicherungsrisiko des Diebstahls zu erwähnen. Die Versicherung könnte eine Leistung bei Verlust verneinen, da ja durch das Abnehmen der Anhängerkupplung ein Diebstahl unmöglich gemacht wäre. Ob Sie die Kupplung tatsächlich abnehmen müssen, steht in Ihrem Fahrzeugschein. Nur wenn dort das Abnehmen der Anhängerkupplung explizit gefordert wird, müssen Sie sie abnehmen.
Die einzig vernünftige Antwort, die zu recht als hilfreichste Antwort gewählt wurde.
Was hat der Tüv gesagt? Es wäre interessant wenn du das kurz schreiben könntest.
Es gibt in diesem Fall zwei mögliche Bezüge.
- §60 Abs. 1 Stvzo der das Verdecken des Kennzeichens behandelt...
Sinngemäß: Nichts darf das Kennzeichen (auch nur teilweise) verdecken! Sollte die abnehmbare AHK das tun, muß sie bei Nichtbenutzung abgenommen werden.
- §30c (1) Stvzo Vorstehende Außenkanten "Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."
Das Hervorstehen einer abnehmbaren AHK könnte also als vermeidbar eingestuft werden, weil sie eben im Gegensatz zur starren AHK problemlos entfernt werden kann.
Es ist aber so das eine abnehmbare Anhängerkupplung Haftungstechnisch genau so zu sehen ist wie eine fest verbaute. Ansonsten müssten auch Kuhfänger als nicht unvermeidbare Gefährdung gesehen werden. Die StVZO ist hier nicht an zu wenden, das sie sich auf die Zulassung und nicht den Betrieb des Fahrzeug bezieht. Solange also nicht expliziet in der Zulassung das abnehmen der Anhängerkupplung gefordert wird muss sie bei nicht gebrauch auch nicht abgebaut weden.
danke,
In den letzten 13 Jahren wird sich da einiges geändert haben. So muss eine Anhängerzugvorrichtung (Anhängerkupplung) nicht zwingend im Fahrzeugschein / Brief also beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, wenn für diese eine Bauartgenehmigung für das jeweilige KFZ vorliegt. Mitführpflichtig! Nach der Montage ist ein Anbaugutachten eines KFZ-Sachverständigen zu erstellen. Ebenfalls Mitführpflichtig. Wird die Zugvorrichtung unter Vorlage der Bauartgenehmigung und Anbaugutachten der Zulassungsstelle beim Straßenverkehrsamt in die Fahrzeugpapiere eingetragen, müssen das Anbaugutachten und die Bauartgenehmigung nicht mehr ständig im KFZ mitgeführt werden. Abnehmen oder nicht? Das ist maßgeblich davon abhängig, ob das Kennzeichen (Nummernschild) oder vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen an der Rückseite des KFZ durch die angebrachte Zugvorrichtung verdeckt werden. In diesem Fall darf der Haken nur bei Anhängerbetrieb eingesetzt sein. Eine erhöhte Unfallgefahr ist weniger relevant. Eine nicht abnehmbare AHK ist nur zulässig, wenn bei vorschriftsmäßigem Anbau Kennzeichen und Rücklichter nicht verdeckt werden. Dazu 2 Beispiele, Opel baut einige Modelle, deren Kennzeichen recht niedrig angebracht werden. Oder der Suzuki Vitara, wo die Nebelschlussleuchte mittig angebracht ist. Für die jeweiligen Fahrzeuge bieten die Fahrzeughersteller, aber auch Zubehörhersteller nur die abnehmbare oder verschwenkbare AHK an.
Erkundige dich doch mal bei der Firma. Die müßten es genau wissen. Ich weiß auch nur: Ja, sie muß ab.
starre kupplungen sind auch in den papieren eingetragen.
Abnehmbare sind dort auch einzutragen.
Danke. Ich werde mich morgen beim TÜV erkundigen.