Muss ein Privatweg immer ausgeschildert sein?
Hallo, ich hatte vor kurzem eine Diskusion mit jemandem über das Thema Privatweg. Hierzu bin ich der Überzeugung, dass ein Privatweg immer gekennzeichnet werden muss. Liege ich da falsch?
Im Detail geht es um einen Weg, der sowohl auf ein Grundstück führt, auf dem ich eine Mieteinrichtung besitze. (Als Mieter) Aber auch zu einem anderen Grundstück. Es handelt sich um einen "Feldweg" der dann eine Gablung zu "meinem" Grundstück macht. Der Besitzer des anderen Grundstückes verbot mir diesen Weg zu nehmen. Ich solle einen anderen nutzen. Es gibt zwar noch einen anderen Weg, aber dieser ist umständlicher.
Seine Begründung, es wäre ein Privatweg auf sein Grundstück führend. Aber es stehen weder Schilder noch andere Kennzeichnungen die Aussagen, dass es sich um einen solchen Weg handelt.
Ich bin für jede Antwort dankbar!
8 Antworten
Wem gehört das Grundstück über das der "Privatweg" führt? Das ist für mich nicht klar ersichtlich. Allein die Aussage der Weg führe zum Grundstück des Nachbarn ist doch kein Eigentumsnachweis. Ok. er füht zum Grundstück des Nachbarn, aber führt er auch über dessen Grund? Und der Weg führt auch zum anderen Grundstück. Ein Privatweg muss nicht gekennzeichnet sein. Selbst wenn man nun ein Schildchen anbringt, hindert das gerade bei einem Feldweg, niemanden daran, diesen zu betreten. Dann müsste man schon eine Schranke anbringen.
Aber frag doch einfach mal deinen Vermieter. Der wird dir sicherlich Auskunft geben können, zu wessen Grund der Weg gehört und ob es ggf. ein Wegerecht gibt.
Der Besitzer des anderen Grundstückes verbot mir diesen Weg zu
nehmen. Ich solle einen anderen nutzen. Es gibt zwar noch einen anderen
Weg, aber dieser ist umständlicher.
Seine Begründung, es wäre ein Privatweg auf sein Grundstück führend.
er hat dich also darüber informiert und damit hast du kenntnis und weisst es also künftig.
frage ist damit also beantwortet.
Laut § 917 Notweg
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Privatwege müssen glaube ich auch immer grundrechtlich eintragen und ein Schild muss bestimmt auch vorhanden sein sonst könnte das ja jeder sagen.
Zunächst reicht der geltend gemachte Eigentumsanspruch des Eigentümers aus.
Um sich aber nachhaltig vor dem unberechtigten Benutzen des eigenen Weges zu schützen, macht es schon Sinn, ein Schild oder sogar eine Schranke aufzustellen, die das unbefugte Nutzen des Weges deutlich macht bzw. verhindert.
Kommt es über die untersagte Nutzung zu einem Rechtsstreit, wird der Richter sich das Eigentum durch einen Grundbuchauszug und eine Flurkarte beweisen lassen.
Die Verfahrenskosten trägt die unterlegene Partei!
Sie wären folglich gut beraten, den Anspruch des Wegeeigentümers zu repektieren, indem Sie künftig den etwas umständlichern Weg wählen.
Nicht gekennzeichnete Wege und Straßen sind als öffentlich anzusehen.
Wenn dein Gesprächspartner dir etwas verbieten will, nämlich die Nutzung seines Grundstückes, dann muss er den Beweis dazu antreten. Es reichen hierzu Flurkarte und Grundbuchauszug, aus denen der Eigentümer zu ersehen ist.
Der Eigentümer haftet bei Schäden, die geduldete Nutzer auf dem Grundstück erleiden könnten. Ein Gewohnheitsrecht für geduldete Nutzer gibt es dabei nicht.