mündliche Kaufabsicht mit Anzahlung gleich Kaufvertrag?
Hallo,
folgendes Problem habe ich.
Ich wollte Anfang des Jahres mein Motorrad verkaufen.
Der damalige Freund meiner Schwester hat es ich angesehen und wollte es kaufen. Wir haben uns auf 5000 Euro geeinigt, aber noch keinen schriftlichen Kaufvertrag gemacht, da er es in Raten abzahlen wollte und das bis zum Frühjahr 2011.
Wir wollten das alles zu Papier bringen, wenn er seine Scheidung durch hat und weiss wie seine Alimentezahlungen aussehen werden.
Im Mai hat er mir 500 Euro als Teilzahlung überwiesen um seine Kaufabsicht zu verdeutlichen.
Bei diversen Besuchen (zuletzt Anfang September) hat er seine Kaufabsicht kundgetan. Dies vor Zeugen, die allerdings meine Schwester und Eltern sind.
Jetzt hat er sich im Oktober plötzlich von meiner Schwester getrennt und will von mir jetzt wissen wie die Angelegenheit zu klären sei.
Anscheinend will er das Geld zurück da er nicht mehr an einer Geschäftsbeziehung interessiert sein.
Ich möchte aber mein Motorrad weiterhin verkaufen und die restlichen 4500 Euro von ihm.
Ist durch die Anzahlung von ihm die Kaufabsicht ein Kaufvertrag geworden?
Kann ich von im die Zahlung verlangen? Schliesslich steht das Motorrad immer noch in der Garage und kann abgeholt werden.
Wenn ich im den Rücktritt von dem Kaufvertrag zugegstehe, kann ich die 500 Euro als Schadensersatz behalten?
11 Antworten
Ein Kaufvertrag kann auch mündlich bestehen.
Er besteht aus Antrag und Annahme. Beides liegt hier vor, die Kaufabsicht wird ja auch durch die Ratenzahlung untermauert.
Du kannst auf Erfüllung bestehen, ggf auch auf dem Klageweg. zu einem Rücktritt kannst du nicht gezwungen werden, das wäre Kulanz deinerseits.
Geh ins nächste Schreibwarengeschäft, kaufe einen Blanlomahnbescheid. Geh zur rechtsberatung vom Amtsgericht und lass dir beim Ausfüllen helfen. Trage die gesamte Restschuldsumme ein!
Wenn der Käufer NICHT widerspricht, hast du nach 14 Tagen einen rechtskräftigen vollstreckbaren titel in der Hand der 30 Jahre rechtsgültig ist!
Widerspricht er, dann geh zum Anwalt. Denn wie gesagt, der Kaufvertreag ist gültig und das kannst du auch beweisen, allein schon durch den geldeingang der ersten rate.
Ist zwar langwierig, aber du hast die stärkere Position. Und es wird den netten Herren lehren, sich in Zukunft dreimal zu überlegen, ob er sich auf Raten etwas zulegt, was er sich scheinbar nicht leisten kann!
Kaufvertrag:
Einigung ist das Verpflichtungsgeschäft (§ 433, Abs. 1 BGB). In Deinem Fall: Er sagt er will kaufen, Du bist bereit für 5.000,- zu liefern. Ihr seid einig, aber der Zeitpunkt steht nciht fest. Er zahlt 500,- Euro an. (ausserdem stellst Du weitere Verkaufsbemühungen ein).
Übergabe des Kaufgegenstandes und Zahlung ist das Erfüllungsgeschäft (§ 433, Abs. 2 BGB). Man übergibt die Ware und zahlt.
In eurem Vertrag mangelt es am zweiten Teil. Mache ihm den Vorschlag, dass Du anderwitig verkaufst. kannst Du das Motorrad noch immer für 5.000,- los werden, bekommt er seine 500,- zurück. Sonst eben um den Betrag gemindert um den Du billiger verkaufen musst.
Er ist im Annahmeverzug und muss die Folgen tragen. siehe auch hier:
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/annahmeverzug/annahmeverzug.htm
Ich fürchte dass da zwar eine Absichtserklärung aber kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Soweit ich weiss (und ich bin keine Juristin) wird nur der Pferdehandel per Handschlag bekräftigt und somit zum rechtsgültigen Vertrag.
Am einfachsten ist es sicher sich an einen Anwalt zu wenden und das mit ihm zusammen zu klären.
Auch eine mündliche Vereinbarung gilt als Kaufvertrag. Im Streitfall wird jedoch der Nachweis sehr schwierig werden. Mit der Leistung einer Anzahlung, die Du ja nachweisen kannst, sieht es schon anders aus.
Wenn Du ihm den Rücktritt vom Vertrag zugestehst, kannst Du mit ihm den Einbehalt der Anzahlung vereinbaren. Schließlich hast Du seinetwegen keinen anderen Käufer gesucht und das Motorrad wird vom langen Stehen auch nicht besser.
Natürlich können Kaufverträge mündlich abgeschlossen werden. Das ist hier anscheinend der Fall, zudem Zeugen dies bestätigen können.
Du kannst auf Erfüllung bestehen.
Sollte der Kaufvertrag gar nicht mehr durchzuführen sein, ist es allerdings (sogar Dir !) zu empfehlen, den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Dann kannst Du an jemand anderen verkaufen. Das kannst Du jetzt nicht, weil eben der Kaufvertrag besteht.
Ein Recht auf Einbehalt hast Du nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist offensichtlich nicht geschehen.
Ganz anders sieht es mit einem entstandenen Schaden aus. Falls Du nachweislich (!) das Motorrad nicht zu dem Preis verkaufen kannst, hättest Du einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Differenz.
Aber all das wäre eine "ewig" lange rechtliche Auseinandersetzung mit viel Ärger und Streit...
Die praktischste Lösung: Such´Dir einen anderen Käufer !
Gib´ihm die 500,-- zurück , oder einigt euch auf 400,-- Rückgabe o.ä.... , damit die Sache sauber "aus der Welt" ist.
Eine Anmerkung: Der Käufer hat ja den Vertrag nicht erfüllt, somit hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz wg. Nichterfüllung (ich weiß das, ich war bei einer "Jugendsünde" mal Käufer) - 10% sind hier durchaus realistisch
Sehr ausgewogene und umfangreiche Antwort. Wenn jeder so reagieren würde, könnten wir unser Leben wesentlich leichter gestalten.