Moodboard: Urheberrechte & Nutzerrechte - Was ist erlaubt?

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A) Wikipedia schreibt zu iStockphoto:

"Künstlerisch hochwertige Bilder können daher heute durchaus 100 Euro oder mehr kosten, während ein breites Angebot von Bildern in Webgrößen nach wie vor für ein bis zwei Euro erhältlich ist."

Wenn du nähere Fragen zu den AGBs von iStockphoto hast, stelle sie bitte - mit Angabe der Fundstelle.

B) Ob ein Moodboard öffentlich gezeigt wird oder nicht, das ist die zentrale Frage - und nicht, ob Eintritt verlangt wird beim Zeigen oder nicht. Siehe dazu UrhG § 15 Absatz 3. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html.

C) In einer wissenschaftlichen Arbeit darf man fremde Werke ohne Nutzungserlaubnis nach UrhG § 31 zitieren laut UrhG § 51 - aber nur, soweit dies Zitat nötig ist für sein eigenes Werk.

D) Ein Verstoß gegen UrhG § 15 ff. und § 31 ist kein Plagiat!

So lange ich bei fremden Werken die Quelle angebe, einschließlich Urheber, laut UrhG § 63 Quellenangabe, ist ja kein Plagiat zu sehen!!!

Ein Plagiat entsteht, wenn ich sage: "Dies Werk ist mein Werk!" Obwohl dies nicht stimmt.

Falls am Ende (evtl. nach vielen Prozessen) sich herausstellt, dass eines meiner Zitate nicht gerechtfertigt war, dann schulde ich dem Rechte-Inhaber Schadensersatz (und Verfahrenskosten).

Das geht den prüfenden Professor aber gar nichts an. Denn dies ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen mir und dem Rechte-Inhaber an diesem Werk.

Die Hochschule hat sich nur dafür zu interessieren, ob ich die Quellen für meine Fundstellen korrekt genannt habe.

Gruß aus Berlin, Gerd

MichiruKaio 
Beitragsersteller
 11.07.2014, 11:50

Bei iStockphoto hatte ich angefragt, ob mir ein Account überhaupt etwas bringen würde. Da ich aus deren AGB nicht wirklich schlau wurde, was ich nun dürfte und was nicht.

Anders als Beispielsweise auf pixelio, wo bereits unter den AGB bei "redaktionellen Nutzungsrechten" angegeben ist, dass man sie mit diesen auch für Facharbeiten (sie führten es als Diplomarbeiten) verwenden dürfte.

Ich selbst fragte bei iStockphoto an, ob man Bilder - u.a. auch die kostenfrei - überhaupt im Rahmen von Moodboards verwenden dürfte. Die Antwort darauf war nein, da Geschmacksmuster irgendwie nicht da rein zählen würden und Logos ausgehend von den Bildern nicht entwickelt werden sollen.

Wodurch ich mich einfach nur fragte ob es nun eine Sprachbarriere gibt zwischen mit und dem iStockphoto Support oder nicht. Den für mich ist ein Moodboard kein Geschmacksmuster. Und auch die Bilder würden ja nicht kopiert und 1:1 in ein Logo umgewandelt werden. Sondern es ist schlicht und ergreifend eine Ideen- bzw. Inspirationssammlung.

Was bringt es mir oder dem Auftraggeber Bilder von fremden Partys, Bibliotheken und Hochschulen zu sammeln (plus Schriften) und diese dann auf einer Website zu verwenden die selbst Partys veranstaltet. Wenn gehören da nur die eigenen Bilder hin. Die aber aktuell nicht in der Form da sind.

Die Sammlung solle ja nur eine Richtung geben.

Ich wollte nur rechtlich wissen wie es mit dem Urheberrecht ausschaut oder eher dem Nutzungsrecht. Meistens ist es für mich nicht so deutlich in wie weit was geht.

Unter "für private Zwecke" kann man als einzel Person alles verbuchen. Sei es meine Bildersammlung am PC oder auf der privaten Website mit der man nix verdient.

Ich verstehe auch, dass für "kommerzielle Zwecke" die Firmen betrifft. Jede Firma bzw. private Person die für sich wirbt und dafür Bilder verwendet muss dieses Recht haben sie zu verwenden.

Doch wo stehe ich, wenn ich als private Person - ohne Gewinn - für einen gemeinnützigen Verein eine Website macht? Zähle ich dann noch unter den Bereich "private Zwecke" oder zählt es dann schon zu "kommerzielle Zwecke".

Es ist zum Verrücktwerden, dass man hierzu nirgendwo wirkliche Infos findet.


Mein Professor wird sich freuen. Laut Pixelio allein muss unter jedem Bild der Photopraph und Verweis auf Pixelio. Die Moodboards sollten von der einen Professorin ausgehend min. 50 Bilder, jeweils haben bei A3. ... Da wird ja fast mehr Text für die Quellenangaben notwendig als für deren Nutzen.

Es sind 4 Dateien jeweils in Größe Din A3. In der Ausarbeitung am Ende erscheinen diese jedoch gerade mal zu Gott 5 - 10 % ihrer Größe?

GerdausBerlin  12.07.2014, 01:01
@MichiruKaio
Doch wo stehe ich, wenn ich als private Person - ohne Gewinn - für einen gemeinnützigen Verein eine Website macht? Zähle ich dann noch unter den Bereich "private Zwecke" oder zählt es dann schon zu "kommerzielle Zwecke".

Weder noch. Das gilt als "geschäftsmäßige" Verwendung fremder Werke. Als geschäftsmäßig betrieben gilt jede Website, die nachhaltig betrieben wird - also nicht nur sieben Urlaubsfotos ins Netz stellt und danach nicht mehr aktualisiert wird.

Das geht aus Urteilen zur Impressums-Pflicht hervor und aus Telemediengesetz § 5.

Aber auch private Personen dürfen fremde Werke nicht ohne UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten nutzen! Höchstens als § 51 Zitate oder als § 24 Freie Benutzung oder zwecks § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Allerdings kann eine Collage aus mehreren geschützten Werken unter schmunzelkunst.de/saq.htm#freinutz fallen - bitte lesen! Dann darf eine Collage auch ohne Zustimmung und ohne Urheber- und Quelllenangaben ins Internet gestellt werden.

Ansonsten kann man Urheber- und Quelllenangaben auch neben der Collage anbringen - oder an einer Stelle, die leicht zu finden ist (die relevanten Urteile beschreiben den Ort etwas anders, habe ich aber vergessen. "Leicht auffindbar"?).

Außerhalb des Internets könnte gelten: Klassenverbände gelten nicht als Öffentlichkeit im Sinne von UrhG § 15 Absatz 3. Insofern könnte man eventuell analog seine Moodboards einem Uni-Seminar vorstellen oder den Mitgliedern eines Vereins - die kennen sich ja alle persönlich sehr gut.

Gruß aus Berlin, Gerd