Mitteilungspflicht bei Wohngeld verletzt?
Mein Lebensgefährte hat Ende März den Job gewechselt. Die erste Lohnabrechnung für den April wurde Mitte Mai rückwirkend erstellt. ALso gut 6 Wochen nach Arbeitgeberwechsel. Diese neue Lohnabrechnung haben wir dann sofort im Mai dem WOhnamt zukommen lassen, diese sagen nun wir haben die Mitteilungspflicht verletzt. Wie ist denn das "unverzüglich" zu verstehen lt. §27 WoGG?
3 Antworten
Unverzüglich ist eine Legal Definition und bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern"... damit wird zum ausdruck gebracht das man dir einen Spielraum gibt um deinen Pflichten nachzukommen, der aber von deinem Leben geregelt wird. Also wenn du viel zu tun hast dann kannst du auch mal 3-5 Tage später antworten, 6 Wochen allerdings wird man dir nicht mehr glaubhaft abnehmen das du es nicht geschafft hast die Zeit zu finden dem Wohngeldamt mitzuteilen das du / dein partner ein neuen job hat.
Unverzüglich bedeutet ohne weiteres warten. Er hätte vom Jobwechsel einfach erzählen müssen, auch wenn noch keine Lohnkostenabrechnung vorhanden war.
Egal mit welchen Ämtern ihr noch zutun haben werdet, Änderungenn in den Lebenssituationen immer sofort mitteilen. Wenn die dann was schriftliches brauchen kann man das eben mündlich klären. So ist man auf der sicheren Seite.
Einen Anwalt fragen, wäre ein Gedanke
Was soll das bringen? Wenn ein Verwarngeld verhängt wird, ist es unnötiger Geldrausschmiss. Die Rückforderung besteht ja unabhängig von dem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht.
Hab ich auch überlegt, dachte aber zunächst, dass hier vielleicht schon jemand eine erfahrung gemacht haben könnte.
danke, aus schaden wird man klug.