Mit dem Kennzeichen des Vorbesitzers fahren.
Ich hab mir ein Motorrad gekauft und der Vorbesitzer hat die Maschine noch nicht abgemeldet, ich bin also mit seinem Kennzeichen heim gefahren. Im Kaufvertrag haben wir vereinbart dass ich das Fahrzeug binnen einer Woche ummelde. Ich frage mich deswegen gerade ob ich bis dahin einfach mit dem Kennzeichen des Vorbesitzers fahren darf oder ob damit nur die Überführung erlaubt ist?
9 Antworten
Das ist sehr viel komplizierter, als man gemeinhin denkt. Wenn der Vorbesitzer z.B. seine Versicherungsprämie nicht bezahlt hat, fährst Du eventuell ohne Versicherungsschutz, was strafbar ist, also nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Es gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" und in Deinem eigenen Interesse solltest Du das Mopped unverzüglich ummelden.
Wenn Du es wieder verkaufst, mach es besser. Der Käufer soll sich zunächst um vorläufigen Versicherungsschutz selbst bemühen und man übergibt das Fahrzeug in abgemeldetem Zustand! Oder er holt es mit einem Trailer ab.
Hallo TheGrow,
bist Du der Richter? Was ein solcher befinden könnte und würde weiß niemand vorher und ob man sich den Überweisungsbeleg der letzten Prämienzahlung zeigen lassen müsste, wurde meines Wissens noch nicht mustergültig von einem Gericht entschieden. Von Fälschungsmöglichkeiten soll hier erst gar nicht die Rede sein.
Meine Erfahrungen habe ich auf dem Gebiet des Gebraucht-Fahrzeug-Ver- und Ankaufs gesammelt und sie waren beileibe nicht alle positiv.
Nicht zufällig oder umsonst empfehlen alle Versicherer, nur ab- oder bereits umgemeldete Fahrzeuge an den Käufer zu übergeben.
Daher noch einmal: Ein für beide Seiten versicherungstechnisch sicherer Halterwechsel findet so statt, dass das Fahrzeug zum entsprechenden Zeitpunkt vorübergehend stillgelegt, oder durch den bisherigen Besitzer mittels Vollmacht des Käufers umgemeldet wurde/ist.
bist Du der Richter?>
Nein ich bin kein Richter, aber ich bin in einem juristischen Beruf tätig und kann Gesetze lesen. Und ich weiß was es rechtlich bedeutet, wenn zur Erfüllung eines Straftatbestandes mindestens Fahrlässigkeit erforderlich ist.
Wenn Du schreibst:
Meine Erfahrungen habe ich auf dem Gebiet des Gebraucht-Fahrzeug-Ver- und Ankaufs gesammelt und sie waren beileibe nicht alle positiv.>
dann glaube ich Dir das durchaus, dürfte aber kaum die geschilderte Situation betreffen.
Dann schreibst Du:
Nicht zufällig oder umsonst empfehlen alle Versicherer, nur ab- oder bereits umgemeldete Fahrzeuge an den Käufer zu übergeben.>
Dem kann ich auch nur zustimmen, aber das Risiko ist in erster Linie nur für den VERkäufer und nicht für den Käufer** problematisch.
Oft werden die Fahrzeuge nicht oder zumindest viel später als abgesprochen umgemeldet oder es werden damit Unfälle verursacht und der Verkäufer bzw. seine Versicherung hat erst einmal das Problem.
Das Risiko für den Käufer hingegen ist recht überschaubar, denn erstens ist es recht unwahrscheinlich, dass der alte Halter die Versicherung nicht bezahlt hat und selbst wenn das der Fall ist, muss die Versicherung im Rahmen der Nachhaftung für Schäden aufkommen. Sobald die Versicherung der Zulassungsstelle gemeldet hat, dass der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr geleistet hat, wird das Fahrzeug zur Fahndung, zwecks Zwangsentstempelung ausgeschrieben. Zeitgleich bekommt das Ordnungsamt den Auftrag zum Fahrzeughalter zu fahren und das Fahrzeug stillzulegen. In der ganzen Zeit (bis zu einer Dauer von einem Monat) muss aber die Versicherung die Schäden begleichen.
Die nächste Frage die sich stellt ist, warum sollte ein Verkäufer das Risiko eingehen ein unversichertes Fahrzeug als versichert zu verkaufen, denn nicht nur Jemand der das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt macht sich gem. § 6 Pflichtversicherung strafbar, sondern auch derjenige der die Fahrt zulässt.
Aber in einem stimme ich Dir zu.
Ich persönlich würde auch niemals ein angemeldetes Fahrzeug verkaufen. Kaufen würde ich es aber jederzeit wieder.
Schöne Grüße
TheGrow
Hallo Thridtune,
wenn Dir der Verkäufer gestattet noch eine Woche mit dem Kennzeichen zu fahren ist das durchaus ok.
Verursachst Du in der Zeit bis zur Um.- oder Abmeldung einen Verkehrsunfall ist das Motorrad gem. den Versicherungsbedingungen (Sprich nur mit Haftpflicht, mit Teilkasko oder sogar Vollkasko) versichert. Allerdings wenn der alte Versicherungsteilnehmer durch einen von Dir verursachten Unfall in der Versicherung hochgestuft wirst, bist du Schadensersatzpflichtet und musst ihm einen Ausgleich für den höheren Versicherungsbeitrag denn er zahlen muss ihm zahlen.
Von der Polizei hast Du keine Probleme zu erwarten.
Die Polizei schaut bei einer Kontrolle nur nach, ob Du die Zulassungsbescheinigung und Deinen Führerschein dabei hast. Auf wem die Maschine noch zugelassen ist interessiert die in der Regel nicht.
Schöne Grüße
TheGrow
Melde es auf Dich an hast Du keine Probleme das Kennzeichen gehört zum Fahrzeug und nicht dem Halter der nur in den Papieren eingetragen ist . Manche fahren mit so was Wochenlang herum ohne es umzumelden . Straßen Verkehrsamt fahren ummelden .
Wenns doch im Kaufvertrag steht, dass du eine Woche Zeit hast, hast du eine Woche Zeit. Wenn du in der einen Woche mit der Maschine fährst... zB zum Verkehrsamt, dann wird das wohl drin sein ;)
Ich finde auch, das sich hier die Antworten zu einfach gemacht werden.
Viele Leute können Gesetze lesen, und es gibt sogar vor dem Bundesverfassungsgericht verschiedene Auslegungen.
Ein Kennzeichen, wenn es den mit dem Fahrzeugpapieren ausgehändigt
werden so schnell als möglich umgemeldet werden.
In diesem Zusammenhang kenne ich Rechtsprechungen die Firmen
in die Pleite gebracht haben. Ich würde kein Kennzeichen gestempelt
mitgeben.
Mit freundlichem Gruß aus dem Oldenburger Münsterland
Bley1914
Hallo IchGlotzTV,
Du hast mit Deiner Antwort nicht recht.
Das Pflichtversicherungsgesetz sagt dazu folgendes aus:
§ 6 Pflichtversicherungsgesetz
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3)Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Um den Straftatbestand des § 6 Pflichtversicherungsgesetz zu erfüllen muss mindestens eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Ihm hier aber ein fahrlässiges Handeln nachzuweisen, sprich ihm nachzuweisen, dass er Gründe hatte zu erkennen, dass das Fahrzeug aufgrund nicht bezahlter Versicherungsprämie nicht mehr versichert war dürfte unmöglich sein.
Im übrigen ist ein Fahrzeug grundsätzlich noch solange Versichert, bis die Versicherung der Zulassungsstelle gemeldet hat, dass der Versicherungsschutz erloschen ist und von dem Zeitpunkt an wo die Meldung erfolgt ist, ist das Fahrzeug noch volle 4 Wochen weiterhin versichert.
Schöne Grüße
TheGrow