Mietwohnung unvermeidbare Lärmbelästigung. Wo liegt die zumutbare db-Grenze?
Hallo Leute, mein Obermieter dreht komplett ab. Ich hatte zur EM Besuch und wir haben leise Fußball geguckt und um 22:30Uhr stand er entrüstet vor der Tür und meinte wir wären zu laut.
Die Frage: minimale Geräusche wie Klogänge und Türenklappen lassen sich auch wenn ich alleine bin nicht vermeiden. Was ist in welcher db-Grenze zumutbar und wo gibt es eine Rechtssprechung dazu, wo man die Lautstärke definiert?
Absolute Geräuschlosigkeit kann und will ich nicht gewährleisten. Ich habe mir mal angehört war ihn stört und es ist wirklich fast nicht hörbar. Scheinbar will er über mich seine psychischen Störung auslassen, denn der Untermieter hat nicht mal mitbekommen dass ich besuch hatte! Dem Obermieter sört meine Gehgeräusche die ich mit Socken verursache, dass mal so zum relativen Rahmen über welchen "Krach" wir uns unterhalten....
Danke&Gruß
10 Antworten
Hallo,
ab 22 Uhr ist Zimmerlautstärke angebracht.
MfG
Ich fürchte, hier hast du es mit einem Nachbarn zu tun, der einfach nur ärger machen will und deshalb jede Fliege husten hört.
Es gibt keine Vorschrift- was genau Zimmerlaufstärke ist. Hier kannst du mehr darüber lesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Zimmerlautst%C3%A4rke
Was kannst du nun machen? Das erste ist, zu schauen, ob du mit dem Nachbar nicht wieder besser klar kommst (oder besser - er mit dir). Überlege mal, ob es einen Anlass gab, an dem der Streit anfing - und ob es etwas gibt, was du tun kannst, um ihn "abzuregen". Auf sein Recht pochen, kann man auch - aber vielleicht hilft hier ein Vermittler, also andere Nachbarn oder die Hausverwaltung. Ein Gespräch kann helfen, wenn die Fronten noch nicht zu verhärtet sind. Auch eine Einladung zum Kaffee kann helfen, wenn er damit "einbezogen" wird.
Du kannst auch versuchen, über die Hausverwaltung auf ihn einzuwirken, wenn er einfach immer nur stört. Es ist überhaupt fast unmöglich Trittgeräusche in der Wohnung über dir zu hören, wenn - dann würde man das doch unten hören.
Ich wünsche dir viel Glück dabei.
Hallo Controller 11,
ich bin zwar keine Juristische Person, jedoch hab ich hierzu schon einiges mitbekommen.
Gesetzlich ist nach 22:00 eine Geräuschminderungs vorschrift gegeben bekannt unter der Nachtruhe oder dem Arbeitsverbot ( also soldest du hier kein Rasenmähen, Bäume fällen, oder dein Parkett abschleifen.) Natürlich ist es auch gemein mit voll aufgedrehter Musik / TV die Nachbarn zu ärgern die können hier entsprechend die Justiz ( Hier dann demendsprechend durch die Polizei vertreten) verständigen. Die werden bei dir Klingeln und dich bitten leise zu sein. Eine Ruhestörung liegt nur bei Vermeidbarer Lärmbelästigung vor! In deinen 4 Wänden darfst du so laut sein das für die umgebung keine belästigung vorliegt und ich glaube wohl kaum das ihr so laut wart. Hier is endsprechend alles dem Einzelnen fall zuzusiehen. Ich sehe dir ggü. zuversichtlich! Also denke ich kauft euch nen kasten bier und genießt das nächste spiel und wenn er wieder zickt drück ihm ein Bier in die hand und sag er soll mit schauen oder Ruhig sein!.
Hoffe ich konnte dir ein wenig helfen!
Gruß Max
ab 22:00 ist die zimmerlautstärke einzuhalten
Eine Ruhestörung (auch: Lärmstörung) ist die Belästigung anderer Personen durch Schallemissionen.
Im Mietbereich gibt es zur Ruhestörung den Begriff der „Zimmerlautstärke“. Weitere Anforderungen stellen die Mittags- und die Nachtruhe dar, sowie die Sonntagsruhe. Dauerruhestörungen gehen von Verkehrsmitteln (Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Fluglärm), Freizeitaktivitäten (Freizeitlärm), Religionsausübung (Kirchenglocken, Moscheen rufen mittels Lautsprecher fünfmal täglich zum Gebet) und Baustellen (Baustellenlärm) aus.
Rechtliche Situation in Deutschland [Bearbeiten] Zivilrecht [Bearbeiten]
Es kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB entstehen. Bußgeldrecht
Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:
* § 117 OWiG - Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, zum Beispiel Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Ortsrecht).
* Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder
* Immissionsschutzgesetze der Länder
* Maschinenlärmverordnung (§ 32. BImSchV)
* Verkehrslärmschutzverordnung (§ 16. BImSchV)
* Bestimmte Gemeinden haben Verordnungen im Rahmen des Ortsrechts erlassen, die zum Beispiel die Mittags- und Nachtruhe betreffen. In der Stadt München gilt beispielsweise die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.
* Straßenverkehrsordnung (§ 30 StVO)
Strafrecht
* § 325a Abs. 1 StGB („Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“; hier: durch den Betrieb einer Anlage)
Ja und jetzt? Der Begriff 'Zimmerlautstärke' ist auch sehr dehnbar. Mancher findet es schon zu laut wenn die Fliegen des Nachbarn Keuchhusten haben, andere glauben wohl ihre Elefantenherden in der Wohnung trainieren zu dürfen (meine Nachbarn z.B.) ohne dass man sich beschweren darf.
Übrigens ist in einem Wohnhaus immer Zimmerlautstärke einzuhalten. Ab 22:00Uhr muss sie nur verstärkt beachtet werden. Da sind dann auch so unvermeidbare Geräusche wie z.B. die einer Bohrmaschine beim Renovieren usw. auch zu unterlassen.
Zu den unvermeidbaren Geräuschen die am Tage hinzunehmen sind gehören aber nicht Stereoanlagen & Co.
Das haben viele noch nicht begriffen, dass man aus einem Wohnhaus auch vor 22Uhr keine Disko machen darf. Es gilt auch vor 22Uhr die Zimmerlautstärke!
Bei mir ist der Lärm als solches auch aktuell Thema. Und ich habe dazu das gefunden, eventuell ist das hilfreich.....
Rund-um-die-Uhr-Verhalten
Das Rund-um-die-Uhr-Verhalten ist an keine Hausordnung gebunden. Zum
Rund-um-die-Uhr-Verhalten, das grundsätzlich zu jeder Tages- und
Nachtzeit statthaft ist, gehören das Gehen in der Wohnung, das
Laufenlassen von Wasser (zum Beispiel beim Duschen), das Betätigen der
Wasserpülung (Toilette), das Öffnen und Schließen der Fenster. Die damit
verbundenen Geräusche berechtigen nur in absoluten Ausnahmefällen zur
Minderung der Miete. Ein solcher Ausnahmefall würde z.B. bei einem
schikanösen Verhalten des lärmerzeugenden Hausbewohners vorliegen oder
bei einem technischen Defekt, der zu einer übermäßigen Lärmbelastung
führt.
Laufgeräusche (Trittschall) berechtigen zu einer Minderung der Miete, wenn der Grenzwert von 35 Dezibel
- dB - (A) [Obergrenze für Nachtgeräusche in Wohngebieten]
überschritten ist. Bereits für eine Überschreitung von 30 Dezibel - dB -
(A) hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 03.07.1997,
Aktenzeichen 48 C 249/96, (siehe Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1997,
Seite 551) bei Heizungsgeräuschen (Heizungslärm) das Vorliegen eines
minderungsgewichtigen Mangels angenommmen. Heizungsgeräusche sind zum
Beispiel das Knacken, Klopfen und Gluckern der Heizung während des
Betriebes der Heizung.