Mietrecht - Aufstellen eines Pools?
In unserem Mietvertrag ist die Gartennutzung vereinbart.
Nun haben wir einen aufblasbaren Pool mit ca. 3,6m Durchmesser aufgestellt. Da der Garten abschüssig ist, haben wir den Bereich für den Pool angepasst.
Fällt das noch unter die vertragsgemäße Benutzung, oder handelt es sich schon um eine bauliche Veränderung?
12 Antworten
... ein Garten muss üblich genutzt werden, also weder als Autowerkstatt noch als Badestelle. Für Kartoffeln und Spargel oder so ist es kein Problem.
Allein die Aufstellung dieses Pools kann der Vermieter schon monieren.
Wie kommt man bloß auf die Idee, den Boden zu nivellieren und/oder den Rasen zu zerstören sei keine bauliche Massnahme?
Oder ein Pool gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung eines Gartens? Hier ist an Auspannen, Sonnenbaden, Grillen oder Feierabendbier an lauen Sommerabenden in grüner Umgebung gedacht, nicht an festen Bauten von über 10 qm!
Falls es sich um unentgeltliche Gebrauchsüberlasaung handelt, dürfte die euch demnächst völlig entzogen werden und ihr setzt keinen Fuß mehr in den Garten.
Mitgemietet, droht qualifizierte Abmahnung.
In beiden Fällen baut ihr den Pool zügig ab oder er ist nach fruchtlosem Beseitungsverlangen demnächst auf eure Kosten entsorgt :-O
G imager761
Ihr habt nur Gartennutzung im Mietvertrag stehen, somit kann diese Nutzung jederzeit widerrufen werden.
Aber ob mitgemietet oder nur Gartennutzung, solche baulichen Veränderungen bedürfen der Erlaubnis des Vermieters.
Vertragsgemäße Nutzung ist das nicht mehr und es kann zur Abmahnung führen. Ebenso kann der Vermieter verlangen dass der Pool entfernt wird.
Ohne das Einverständnis des Vermieters dürfen Sie an seinem Eigentum nichts verändern. Der Garten, Grund und Boden sind sein Eigentum.
Sie haben hier eigenmächtig gehandelt, was nicht erlaubt ist.
Wenn der Vermieter es verlangt, müssen Sie sogar den Boden wieder in den Urzustand bringen.