Mietminderung aufgrund von Sanierungsarbeiten in der Küche und Badezimmer
Aufgrund der Sanierungsmaßnahmen werden in unserem Mehrfamilienhaus ( 14 Mietparteien ) die vorhandenen Versorgungsschächte demontiert, nur neue Steige- und Fallleitungen eingebaut und letztendlich die Versorgungsschächte innerhalb der Küche und dem Badezimmer wieder hergestellt. Über die geplante Dauer der Sanierungsmaßnahmen können wir somit unsere Küche und das Badezimer für 2 Wochen nicht benutzen. Der Vermieter würde uns Kochplatten zur Verfügung stellen, sodass ich zitiere "wir die Möglichkeit haben, im Wohnzimmer zu kochen" Der Vermieter stellt auch eine leerstehende Wohnung zum Duschen und Waschen zur Verfügung, was ich mir bei 14 Mietparteien interessant vorstelle. Zu guter letzt soll wohl auch noch eine Waschmaschine für die Hausgemeinschaft in einem der Kellerräume zur Verfügung gestellt werden, damit wir auch unsere schmutzige Wäsche waschen können. Auch dies stelle ich mir bei 14 Mietparteien gerade bildlich vor. Nun stelle ich die Frage an das Forum, ob eine Mietminderung von insgesamt 43% für die erheblichen Beeinträchtigungen angemessen wären und mir jemand diesbezüglich Auskünfte erteilen kann.
2 Antworten
Der Vermieter saniert oder baut um
Setzt der Vermieter neue Fenster ein, dämmt die Fassade oder erneuert die Installation, entsteht Baulärm. Auch wenn der Mieter den Modernisierungsmaßnahmen zugestimmt hat oder diese dulden muss, ist sein Minderungsrecht nicht ausgeschlossen (LG Mannheim WuM 1986, 139). Er kann die Miete mindern, wenn er die Wohnung während der Bauarbeiten lärmbedingt ganz oder teilweise nicht nutzen kann oder erheblicher Baulärm die Wohnqualität beeinträchtigt.
Kernsanierung mehrerer Etagen im Haus, Einsatz von Presslufthammer und Abrissbirne, 18 Monate Dauer: 20 % Mietminderung (KG Berlin 8 U 3422/06)
Bohr- und Hammergeräusche im Haus: 15 % (AG Hamburg, WuM 2007, 621).
Stemmarbeiten im Gebäude: 10 % (KG Berlin NZM 2000, 40).
Dachgeschoßausbau, Baulärm, Schmutz, Baugerüst: 22 % (LG Berlin MM 1994, 396).
Sie sind zu Duldung verpflichtet. Evtl Minderungsanprüche können Sie hier für sich ermitteln:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/rechner/mrechner.htm