Mieterselbstauskunft: Welches Einkommen trage ich ein - das zu versteuernde oder das "andere"?
Hallo,
Eine Frage, ich möchte dem Vermieter als Nachweis für mein Einkommen letztes Jahr den Steuerbescheid kopieren von 2012. Zusätzlich gebe ich eine Mieterselbstauskunft ab:
Welche "Zahl" muss ich da unter Einkommen eintragen? Das zu versteuernde Einkommen, oder das "normale" Einkommen, was ja höher wäre, und sich daher sicher besser macht in der Selbstauskunft. Welches trägt man dann ein?
6 Antworten
Immer das Netto-Einkommen. Der Vermieter möchte sicher gehen, dass Du auch die Miete bezahlen kannst. Dazu reichen auch die letzten Gehaltsabrechnungen. Eine Kopie des Steuerbescheides würde ich nicht mitgeben. Dies sind Deine Daten und gehen Deinen Vermieter nichts an.
Den Vermieter interessiert nur das "Netto"-Einkommen, weil nur davon du deine Miete und den Rest bezahlen kannst.
Das Einkommen das Du ausgezahlt bekommst. Also das Nettoeinkommen.
Brutto und Netto, steht schon alles auf dem Steuerbescheid.
Schon richtig - aber
die Rechtsprechung sagt, dass den Mieter nur dann eine Aufklärungspflicht hinsichtlich seines Nettoverdienstes trifft, wenn die Miete 75% oder mehr seines Nettoeinkommens übersteigt.
aber dennoch könnte man das Nettogehalt eintragen, wenn man die Wohnung unbedingt möchte...(bei den meisten Formularen steht auch Nettogehalt explizit drin)
Die sind aber alle neugierig...
Welche Rechtsprechung? Quelle bitte.
Wer die Selbstauskunft nicht ausfüllt bekommt die Wohnung nicht. so einfach ist das.
Ja schon klar...das andere muß man sogar mitteilen, wenn man nicht gefragt wird (AG Frankfurt WM 1989, 620)
Folgen falscher Angaben des Mieters über sein Einkommen
Sofern der Mieter falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, stellt dies zunächst die unwahre Beantwortung einer zulässigen Frage im Rahmen der Mieterselbstauskunft dar.
Sofern der Mieter daraufhin mit der Zahlung der Miete erheblich in Verzug gerät, besteht oftmals ohnehin ein wichtiger Grund, der für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 1 BGB ausreicht.
Insofern ist die Frage der Folgen einer falschen Angabe über die Einkommensverhältnisse im Rahmen der Selbstauskunft in der Praxis insbesondere dann bedeutsam, wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen trotz falscher Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse im Rahmen der Selbstauskunft nachkommt.
Hat der Mieter jedoch über einen längeren Zeitraum die fällig Miete pünktlich gezahlt, wird man kaum annehmen können, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietparteien durch die Falschauskunft derart gestört ist, dass ein Festhalten am Mietvertrag dem Vermieter nicht zuzumuten ist. Insofern führt in diesem Fall eine vorherige falsche Auskunft nicht zwingend zur wirksamen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (siehe: LG Wuppertal WuM 99, 39).
im Steuerbescheid steht doch alles drin.
Den Vermieter interessiert nur Netto.