Mieter will Kündigung nicht unterschreiben
Hallo, seit letztem Jahr vermieten wir unsere Wohnung im OG an 2 Türkinnen. Damals haben sie gesagt, sie werden nur zu 2t hier wohnen,(Mutter und Tochter) der Sohn würde sie nur selten besuchen, der Vater lebt getrennt...
Alles gelogen, der Sohn wohne hier!!! Wir haben im Rathaus nachgefragt, er ist sogar bei uns angemeldet... Der Vater (angezogen wie ein Taliban) ist miteinbezogen, er war 8Monate bei uns und dann für etwa 3 Monate weg. Jetzt ist er wwieder da. Außerdem haben sie ständig irgendeinen Besuch oben, es ist normal geworden, dass oben 5-7 Leute herumlaufen... außerdem haben einige von denen einen Hausschlüssel!!!!!
Letzte Woche, haben wir denen eine Kündigung wegen Eigenbedarf gegeben. Mein Sohn ist 20 und bald mit der Ausbildung fertig, ich möchte lieber, dass er oben wohnt. Sie sollte die Kündigung unterschreiben, aber sie wollte nicht, sie meinte sie müsse das mit ihrem Mann klären... Die Kündigung ist immer noch nicht unterschrieben, was nun? ist sie trotzdem gültig? muss ich das der Polizei melden?
23 Antworten
Mal ganz langsam. Also:
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet im Klartext nur, dass die Kündigung dem Mieter ordentlich (und nachweisbar) zugestellt werden muss. Es besteht keine Notwendigkeit, dass der Mieter dieses Kündigungsschreiben gegenzeichnet, oder damit einverstanden sein muss. Praktisch reicht es aus, unter Anwesenheit eines neutralen Zeugen die Kündigung zu übergeben oder per Einwurfeinschreiben zuzustellen. Nächster Punkt: im Mietvertrag ist festgelegt, mit wievielen Personen die Wohnung genutzt werden darf. Eine Änderung bedarf immer auch der Anpassung im Mietvertrag - alleine schon wegen der Berechnung der Personenabhängigen Nebenkosten. Der Mieter darf natürlich Gäste beherbergen, aber maximal 6 Wochen am Stück. Anderenfalls wird die Wohnung nicht vertragsgemäß genutzt, was auch ein Kündigungsgrund sein kann.
Sie sollte die Kündigung unterschreiben, aber sie wollte nicht, […]
Klar, muss sie auch nicht. Der Vermieter kündigt zum ersten in drei Monaten (gesetzliche Frist, muss eingehalten werden), entweder ziehen die Mieter bis dahin aus oder widersprechen der Kündigung.
Außerdem haben sie ständig irgendeinen Besuch oben, es ist normal geworden, dass oben 5-7 Leute herumlaufen...
Der Besuch Deiner Mieter geht Dich nichts an, es ist prinzipiell erst einmal allein deren Sache, wer sie wann und wie lange besucht.
Das bedeutet, dass eine wirksame Kündigung zum 30. November bis spätestens dem 5. September zugestellt sein muss, >
Kleiner Nachtrag: bis spätestens 4.9.12, da der Samstag, wenn auch für viele arbeitsfrei, nach wie vor ein Werktag ist.
Ah, OK, da war ich dann wohl zu großzügig.
Deine Kündigung muss nicht vom Mieter gegengezeichnet, sprich unterschrieben werden. Wenn außer den im Mietvertrag bezeichneten Personen nun auch der Sohn und der Vater dauerhaft mit wohnen, ist das eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte. Du bist nach erfolgloser Abmahnung (Frist setzen, 14 Tage) berechtigt, fristlos zu kündigen. Siehe § 543 (2) Satz 2 BGB
Du solltest damit zur Polizei gehen, sonst ahst du solche Mieter ( Nicht immer nur Ausländer) ewig am Hals. Mal abgesehen davon, das sie wahrscheinlich gegen den gelten Mietvertrag verstoßen haben, ist es euer gutes Recht, wenn ihr wegen Eigenbedarf kündigt. Denkt dabei aber bitte auch an den Mieterschutz;-) Wenn du/ihr den Vertrag von der oben genannten Mutter unterschrieben zurück bekommen habt, dann ist sie alleine dafür verantwortlich, sie muss nicht ihren Mann dazu fragen, der weder im Mietvertrag steht, noch seine Unterschrift geleistet hat.
Die Polizei hat damit überhaupt gar nichts zu tun.
Die Frau ist die Mieterin, das stimmt, sie braucht nicht die Unterschrift ihres Mannes, denn der ist nicht Mieter.
Die Kündigung muss trotzdem nicht vom Mieter gegengezeichnet werden.
Und was soll sie der Polizei sagen? "Hilfe, ich habe eine Mieterin, die die Kündigung nicht unterschreiben will, obwohl sie das auch gar nicht muss!" Und was soll die Polizei dann machen? Sie wegen Verweigerung einer nicht erforderlichen Unterschrift lebenslänglich bei Wasser und Brot einknasten?
Na, hier ist ja allerhand los. Anhand deiner Beschreibung vermute ich mal, es handelt sich um ein Zweifamilienhaus. In diesem Fall kann ein Vermieter ohne Angabe von Gründen die Wohnung fristgemäß mit dreimonatiger Frist kündigen. Mit dem Eigenbedarf macht ihr es euch nur unnötig schwer. Den hättet ihr schließlich auch schon letztes Jahr erkennnen können. Das würde euch ein Richter unter die Nase halten. Für Mieter ist sowas nämlich auch ganz toll. Erst einziehen und dann, achherrjeh, wir haben ja Eigenbedarf. Mal unabhängig diese Aussage von der Qualität eurer Mieter. Wenn man vermietet sollten gewisse Grundregeln aber auch bekannt sein.
Ergänzung: Nur wenn der Vermieter selbst mit in dem Haus wohnt.
Kleiner Nachtrag: § 573c sagt:
Das bedeutet, dass eine wirksame Kündigung zum 30. November bis spätestens dem 5. September zugestellt sein muss, eine Kündigung zum 31. Oktober hätte bis zum 3. August zugestellt sein müssen. Werden diese Kündigungsfristen nicht eingehalten wäre die Kündigung so nicht gültig.