Meine Ex-Freundin will alle sachen wieder haben die sie mir geschenkt hat, und hat noch die rechnung
Hallo, Ich habe mir vor ca. 6. wochen von meiner Freundin nach 2.jahren und 2 monaten getrennt. in der Zeit habe ich ihr viele Materielle sachen geschenkt und sie mir auch. Nun Haben wir uns im nachhinein Ziemlich doll gestritten und sie Möchte mehrere sachen zurück haben. Z.b. 1. Uhr (Wert 200€) 1. Kette mit Ring (Wert 120€) 1. IPod (Wert 190€) und ein paar Kleinigkeiten. Drum Hat sie jetzt Noch die Rechnung für Die Uhr die ich nicht zurück geben möchte weil geschent ist geschenkt. und ich habe Ihr auch Viel Schmuck Gekauft. Jetzt Meine sie da sie die Rechnung noch hat Würde Ihr die Uhr Gehören, und das sie wenn die die nicht wieder bekommt damit zu Polizei geht. Ich habe aber Meine Ganze Familie Als Zeugen das sie mir die Uhr Zu Weinachten geschenkt hat. Was Soll Ich jetzt machen ? Und Gehört ihr die Uhr Wirklich rein rechtlich ? Danke schon mal.
2 Antworten
Hallo "Smaiter",
man könnte in Deinem Falle davon ausgehen, dass Deine Ex-Freundin Dir gegenüber einen Herausgabeanspruch der Sachen gem. § 985 BGB hat.
Dies setzt voraus, dass Deine Ex-Freundin auch tatsächlich Eigentümerin der Sachen ist. Ich gehe davon aus, dass Sie dies auch ursprünglich war. Ich unterstelle daher mal, dass Sie die Gegenstände durch Abschluss eines gültigen Kaufvertrages erworben hat, und somit Eigentümerin geworden ist.
Jedoch könnte Deine Ex-Freundin das Eigentum gem. § 929 BGB durch Übereignung an Dich verloren haben. Dies setzt voraus, dass sich beide Parteien, in diesem Falle Du und Deine Ex-Freundin, sich darüber einig sind, die Sachen an Dich zu übereignen.
Sofern Dir also Deine Ex-Freundin die Sachen geschenkt hat, und Du die Schenkung angenommen hast, so hat eine Übereignung der Sachen im Sinne des § 929 BGB an Dich einvernehmlich stattgefunden und entfaltet Wirksamkeit.
Da fortan Du der Eigentümer der Sachen bist, so kann Deine Ex-Freundin auch nicht auf einer Herausgabe der Sachen gem. § 985 BGB bestehen.
Jedoch könnte es sein, dass Deine Ex-Freundin einen Anspruch auf Rückübereignung der Sachen gegenüber Dich aus §§ 530 Abs. 1, 531 BGB i.V.m. §§ 812 ff. BGB hat.
Hierzu muss Deine Ex-Freundin die Schenkung zum einen wirksam widerrufen haben. Der wirksame Widerruf setzt einen Widerrufsgrund (§ 530 Abs. 1 BGB) und eine Widerrufserklärung (§ 531 Abs. 1 BGB) voraus.
Als Widerrufsgrund kommt hier aber nur grober Undank in Betracht. Dies setzt jedoch gem. § 530 Abs. 1 BGB eine schwere Verfehlung gegen den Schenker voraus. Ob solch ein grober Undank in eurem Fall vorliegt, lässt sich anhand der von Dir gemachten Angaben abschließend nicht beurteilen und sollte ggf. in einer weiteren Ergänzung durch Dich näher beschrieben werden.
Liegt kein grober Undank vor, so kann die Schenkung nicht widerrufen werden. Es liegt mithin kein Widerrufsgrund vor, so dass Deine Ex-Freundin keinen Anspruch auf Rückübereignung der Sachen hat.
Danke für den Stern :)
rechtlich kann sie da defnitv nichts machen. was wäre wenn das deine rechnungen sind, aber sie sie halt aufgehoben hat. also da brauchst dir defniv keine sorgen machen. annst au ma strafgesetzbuch googlen....da steht alles drinne
Das ist nicht so ganz richtig. Das Strafgesetzbuch regelt keine Besitzverhältnisse. Diese sind im BGB zu finden.
Besten Dank.