Macht man sich strafbar wenn man jemanden bei sich wohnen lässt obwohl dieser nicht gemeldet ist?

5 Antworten

Wenn "Franziska" das unfreiwillig macht, dann macht sich der Ex-Mann strafbar, da der sich nicht gemeldet hat und vor allen Dingen bei ihr eingezogen ist, obwohl sie es nicht wollte.

Franziskas Weg sollte bei der Polizei beginnen.

Nein. Erstens ist der Verstoß gegen die Meldepflicht keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit und zweitens ist jeder selbst dafür verantwortlich, seinen Wohnsitz ordnungsgemäß anzumelden.

der Exmann ist ohne ihre Erlaubnis bei ihr eingezogen, also sollte sie die Polizei rufen und ihn aus ihrer Wohnung entfernen lassen. Sie sollte dann mit den Polizisten, als Zeugen ihm direkt sagen, dass sie es nicht möchte , das er bei ihr wohnt. Er wird einen Bewährungshelfer haben, der sollte sich um einen geeigneten Wohnraum uä kümmern.Es muß ja auch Geld beantragt, wie Hartz IV, werden , sonst lebt er ja auch noch auf ihre Kosten. Strafbar ist es für sie nicht, denn sie macht es nicht freiwillig und nicht gegen Bezahlung. Ärger bekommt sie ev ,wenn sie auch Sozialleistungen bekommt, da dann eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Sind die Kinder dadurch auch belastet, kann das Jugendamt helfen.

Hallo SamyXT21,

wer was melden muss ist in folgenden Gesetz verankert:


§ 11 Melderechtsrahmengesetz -  Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.

(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor” und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 13) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.

(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Anmeldung auch durch Datenübertragung erfolgen kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde” und auskunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.


Es steht nirgendwo geschrieben, dass sich der Eigentümer der Wohnung selbständig um die Meldung seiner Bewohner kümmern muss.

Im Absatz 4 steht lediglich, dass die Meldebehörde eine Auskunft verlangen kann. Solange dieses aber nicht geschieht, begeht der Inhaber der Wohnung auch keine Ordnungswidrigkeit.

Leider konnte ich nirgendwo finden, bis zu welcher Höhe das Bußgeld ausfallen kann, welches

  1. Der Bewohner selbst der sich nicht meldet zahlen muss

  2. Der Inhaber der Wohnung zahlen muss, wenn er aufgefordert wurde zu melden wer bei ihm wohnt, er dieser Aufforderung aber nicht nachkommt.

Schöne Grüße
TheGrow

Nein, Franziska würde sich nicht strafbar machen. "Die Behörden" würden aber auch nicht mehr machen, als ihn von Amts wegen abzumelden.

Wenn Du ihn aus der Wohnung haben willst, mußt Du einen entsprechenden Beschluss vom Amtsgericht erwirken.