Macht man sich als Mitwisser strafbar?
Rein hypothetisch: Macht man sich strafbar, wenn man mit jemandem zusammenlebt, der Marihuana anbaut (nur zum Eigengebrauch, allerdings in der gemeinsamen Wohnung), dieses selbst aber nicht konsumiert? Wenn man also quasi nur Mitwisser ist?
3 Antworten
Ja natürlich macht man sich strafbar. Es gibt nicht wenige Urteile die sich auf Mitwisserschaft begründen!
Logisch auch, denn jeder Staatsbürger hat die Pflicht, kriminelle Machenschaften die ihm bekannt sind, anzuzeigen!
Tut er/sie das nicht, droht eine Verurteilung wegen Mitwisserschaft!
Das ist einfach purer Blödsinn.
Also wenn du weißt, dass dein bester Freund deine Freundin getötet hat, bist du nicht verpflichtet, das zu melden! DAS willst du uns jetzt glaubhaft machen....
Genau so ist es. Wenn das Toetungsdelikt bereits vollendet wurde, besteht keine Verpflichtung, es aktiv zu melden. Wenn einen die Staatsanwaltschaft (oder die Polizei in deren Auftrag) dann als Zeuge vernehmen will, muss man natuerlich wahrheitsgemaess aussagen (ausser es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht). Aber das ist dann ja wieder eine ganz anderer Sachverhalt.
Anders waere es nur, wenn man von den Toetungsabsichten erfaehrt und das Toetungsdelikt noch abgewendet werden koennte. Dann - aber wirklich nur dann - ist man zur Anzeige verpflichtet.
Nein.
Du musst weder Verwandte, noch den Lebensgefährten anzeigen.
Du hast in dem Fall auch das Recht, die Aussage zu verweigern.
Könnte durchaus sein, hängt vom tatsächlchen Einzelfall ab:
§ 29 BtMG:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt , eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
Nein, eine solche Verpflichtung gibt es keineswegs. Lediglich bei bestimmten Straftaten, die in StGB § 138 genau aufgelistet sind, besteht dann eine Anzeigepflicht, wenn man im Vorfeld davon zu einem Zeitpunkt erfaehrt, zu dem die Straftat noch abgewendet werden kann. Das betrifft aber nur die in StGB § 138 aufgelistete Straftaten.
Eine bereits begangene Straftat muss man hingegen in keinem Fall anzeigen.